Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 1



Senat


Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 15.05.2002

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Magisterprüfungsordnung erlassen.



I. Allgemeines
§ 1 Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombinationen
§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang
§ 3 Zweck der Prüfungen
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren und Fristen
§ 5 Prüfungsaufbau und Arten der Prüfungsleistungen
§ 6 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Bestehen und Nichtbestehen
§ 11 Wiederholung
§ 12 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 13 Prüfungsausschüsse
§ 14 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen, Beisitzer

II. Zwischenprüfung
§ 15 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 16 Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 17 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 18 Durchführung der Zwischenprüfung

III. Magisterprüfung
§ 19 Durchführung der Magisterprüfung
§ 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Art und Umfang der Magisterprüfung
§ 22 Zweck, Themenstellung und Bearbeitung der Magisterarbeit
§ 23 Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Magisterarbeit
§ 24 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 25 Hochschulgrad und Magisterurkunde

IV. Schlussbestimmungen
§ 26 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Übergangsregelungen
§ 29 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anlage 1: Kombinierbarkeit der Fächer im Magisterstudiengang
Anlage 2: Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg



I. Allgemeines

§ 1
Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombinationen

(1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Eine Fächerkombination ausschließlich aus Teilbereichen eines Faches ist ausgeschlossen. Die als Haupt- und/oder Nebenfächer studierbaren Fächer sowie ihre Kombinierbarkeit ergeben sich aus dem beigefügten Fächerkatalog. Prüfungsleistungen aus anderen als den in dieser Ordnung bezeichneten Fächern können von dem gemäß § 13 zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt werden.

(2) Das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird, muss aus dem Fächerangebot der Philosophischen Fakultät gewählt werden.

§ 2
Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang

(1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und in das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.

(2) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester, Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren. Sie sind innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet. Das Nähere regeln die fachspezifischen Bestimmungen.

(4) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (Pflicht- und Wahlpflichtbereich), und Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 144 Semesterwochenstunden, für ein Hauptfach höchstens 72 Semesterwochenstunden, für ein Nebenfach höchstens 36 Semesterwochenstunden.

§ 3
Zweck der Prüfungen

(1) Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss eines Magisterstudienganges. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt.

(2) Durch die Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, das heißt, dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm studierten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 4
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren und Fristen

(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer

(2) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer (3) Der Prüfling sollte mindestens das letzte Semester vor der Zwischenprüfung bzw. der Magisterprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in dem Prüfungsfach eingeschrieben gewesen sein, in dem er die Zulassung beantragt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 bzw. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch oder - bei Studienortwechslern - gegebenenfalls die an der Herkunftshochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  3. eine Erklärung darüber, dass der Prüfling die Zwischenprüfung in denselben Fächern im  Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung oder nach Maßgabe des Landesrechts die entsprechenden Prüfungen in einem verwandten Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat oder er sich nicht in einem Prüfungsverfahren befindet.
(5) Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Abs. 4 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der für das Studienfach zuständige Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen.

(6) Die Meldung zur Zwischenprüfung soll spätestens im vierten, die Meldung zur Magisterprüfung spätestens im siebenten Fachsemester durch Einreichen eines schriftlichen Antrages auf Zulassung zur Prüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss erfolgen. Die Fristen zur Meldung zu diesen Prüfungen werden jeweils zu Beginn eines jeden Semesters durch Aushang bekanntgegeben. Die Fristen sind so festzusetzen, dass die zeitlichen Vorgaben der §§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 2 eingehalten werden können. Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen - höchstens jedoch ein Semester vorher - abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(7) Über die Zulassung entscheidet der für das Studienfach zuständige Prüfungsausschuss.

(8) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Abs. 1 bzw. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Prüfling die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung oder nach Maßgabe des Landesrechts die entsprechenden Prüfungen in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat.
(9) Überschreitet der Studierende aus von ihm zu vertretenden Gründen die gemäß Abs. 5 festgelegten Fristen bei der Zwischenprüfung um mehr als zwei, bei der Magisterprüfung um mehr als vier Semester oder legt er eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 5
Prüfungsaufbau und Arten der Prüfungsleistungen

(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. Die Zwischenprüfung findet in jedem gewählten Hauptfach statt. Bei einem Studienaufbau mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern ist die Zwischenprüfung nur im Hauptfach und nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung (Anlage 2) in mindestens einem der beiden Nebenfächern abzulegen.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus Prüfungen in den gemäß Abs. 1 gewählten Fächern (Fachprüfungen). Die Magisterprüfung besteht aus der Magisterarbeit sowie den Fachprüfungen.

(3) Sofern ein Haupt- oder Nebenfach in mehrere Stoffgebiete untergliedert ist, besteht die Fachprüfung aus den Prüfungen in diesen Stoffgebieten (Teilprüfungen). Eine Teilprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen.

(4) Prüfungsleistungen sind

  1. mündliche Prüfungsleistungen (§ 6),
  2. Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 7),
  3. sportpraktische sowie künstlerische Prüfungen nach Maßgabe der Regelungen in den fachspezifischen Bestimmungen.
Schriftliche Prüfungsleistungen nach dem Multiple-choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen.

(5) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(6) Die Fakultäten bzw. Fachbereiche stellen im Benehmen mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss sicher, dass Leistungsnachweise und Teilprüfungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen erbracht bzw. abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Prüfling rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Teilprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Magisterarbeit informiert werden. Dem Prüfling sind für jede Teilprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.

§ 6
Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Prüfling über breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können die fachspezifischen Bestimmungen vorsehen, dass vom Prüfling benannte eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden.

(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers in Gruppenprüfungen oder Einzelprüfungen erbracht.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistungen soll je Prüfling und Stoffgebiet mindestens 15 Minuten, jedoch insgesamt höchstens 60 Minuten betragen. Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekanntzugeben.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fach- oder Teilprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Prüflinge.

§ 7
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass den Prüflingen Themen zur Auswahl gegeben werden.

 (2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

(3) Die fachspezifischen Bestimmungen regeln die Dauer der Klausurarbeiten und sonstiger schriftlicher Arbeiten.

§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1 = sehr gut =    eine hervorragende Leistung,
2 = gut =    eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen 
      Anforderungen liegt,
3 = befriedigend =    eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend =    eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen 
      genügt,
5 = nicht ausreichend =    eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
      nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten:
 
bei einem Durchschnitt  bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt  über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt  über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt  über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend

(4) Die fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Noten in den Teilprüfungen und/oder einzelne Noten in den Teilprüfungen bei der Bildung der Fachnote besonders gewichtet werden.

(5) Für die Bildung der Gesamtnoten (§§ 17 und 24) gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings bzw. eines von ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg benannten Arztes verlangt werden. Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Prüfling kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der belastenden Entscheidung verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden und die Magisterarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) Hat der Prüfling eine Teilprüfung nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Teilprüfung wiederholt werden kann.

(3) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 11
Wiederholung

(1) Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung können in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Wiederholung einer Zwischen- oder Magisterfachprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) In begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung der Zwischen- oder Magisterfachprüfungen, nur zum nächsten regulären Prüfungstermin, zulässig. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet.

§ 12
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in denselben Fächern des Magisterstudienganges an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Soweit die Zwischenprüfung Teilprüfungen nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg Gegenstand der Zwischenprüfung, nicht aber der Magisterprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anrechnung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend; Abs. 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 13
Prüfungsausschüsse

(1) Für die Organisation von Zwischenprüfungen und Magisterprüfungen und die durch die fachspezifischen Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben sind Prüfungsausschüsse zu bilden. Sie haben nicht mehr als sieben Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel zwei Jahre, diejenige der studentischen Mitglieder ein Jahr. Die erneute Bestellung ist möglich.

(2) Die bzw. der Vorsitzende, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder eines Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der jeweils zuständigen Fakultät bzw. vom jeweils zuständigen Fachbereich bestellt. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen. Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses.

(3) Sind die gewählten Hauptfächer mehreren Fakultäten bzw. Fachbereichen zugeordnet, ist der Prüfungsausschuss für das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird, für die Magisterprüfung zuständig.

(4) Die Prüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Sie berichten regelmäßig der Fakultät bzw. dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Magisterarbeit (§ 22 Abs. 5) sowie über die Verteilung der Teil-, Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Die Prüfungsausschüsse geben Anregungen zur Reform der Magisterstudienordnung und Magisterprüfungsordnung sowie der Studienpläne.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungsleistungen zugegen zu sein.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 14
Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen, Beisitzer

(1) Der jeweils zuständige Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen bzw. Prüfern dürfen nur Professorinnen bzw. Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Der Prüfling kann für die Magisterarbeit und die mündlichen Prüfungsleistungen die Prüferin bzw. den Prüfer oder eine Gruppe von Prüferinnen und Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

II. Zwischenprüfung

§ 15
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Die fachspezifischen Bestimmungen regeln, welche Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen sind, insbesondere Zahl und Art der bewerteten Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder andere Studienleistungen (Leistungsnachweise). Die Zahl der Leistungsnachweise soll im Hauptfach vier und je Nebenfach zwei nicht übersteigen.

§ 16
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Die fachspezifischen Bestimmungen regeln, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Zwischenprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen sind. Gegenstand der Teilprüfungen können nur die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen sein. Die Zahl der Teilprüfungen soll im Hauptfach zwei und je Nebenfach eins nicht übersteigen.

(2) Zur Straffung des Prüfungsverfahrens ist die Anzahl der Prüfungsleistungen zu begrenzen. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben und zu begrenzen.

§ 17
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Auf begründeten Antrag, insbesondere wenn eine solche für einen Studienortwechsel erforderlich ist, ist die Gesamtnote der Zwischenprüfung zu errechnen und ein Zeugnis über die Zwischenprüfung auszustellen. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des nach § 13 Abs. 3 zuständigen Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.

(3) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Wird die Zwischenprüfung in zwei Hauptfächern abgelegt, werden beide Hauptfächer gleich gewichtet; wird sie in einem Haupt- und einem Nebenfach abgelegt, wird das Hauptfach gegenüber dem Nebenfach zweifach gewichtet.

§ 18
Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder in einer Kombination der beiden Prüfungsarten durchgeführt werden.

(2) Die fachspezifischen Bestimmungen regeln, wo nötig, in welchem Zeitraum die Zwischenprüfung insgesamt oder in welchen Zeiträumen die einzelnen Fachprüfungen abgeschlossen sein müssen. Bei einer Blockprüfung sollen Teilprüfungen in einem Fach innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.

(3) Die Zwischenprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen.

III. Magisterprüfung

§ 19
Durchführung der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung wird als Blockprüfung abgelegt. Abweichend davon können auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss die Fachprüfungen im zweiten Hauptfach bzw. in den Nebenfächern studienbegleitend abgelegt werden; Teilprüfungen eines Faches sind jeweils im Zusammenhang abzulegen.

(2) Die Magisterprüfung ist grundsätzlich bis zum Ende des neunten Semesters (Regelstudienzeit gemäß § 2 Abs. 3) vollständig abzuschließen.

§ 20
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung in den Fächern der Magisterprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland bestanden oder eine gemäß § 12 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat. Bei einem Studienaufbau mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern ist der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung für das Hauptfach und nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung (Anlage 2) in mindestens einem der beiden Nebenfächer zu erbringen; in dem anderen Nebenfach sind anstelle des Nachweises der Zwischenprüfung die Leistungsnachweise des Grundstudiums vorzulegen.

(2) Die fachspezifischen Bestimmungen regeln, welche Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen sind, insbesondere Zahl und Art der bewerteten Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder anderer Studienleistungen (Leistungsnachweise). Die Zahl der Leistungsnachweise soll im Hauptfach vier und je Nebenfach zwei nicht übersteigen.

§ 21
Art und Umfang der Magisterprüfung

(1) Die fachspezifischen Bestimmungen regeln, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen sind. Die Zahl der Teilprüfungen soll im Hauptfach zwei und je Nebenfach eins nicht übersteigen.

(2) Gegenstand der Teilprüfungen können nur die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen sein.

(3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten, für die der Prüfling Vorschläge machen kann, konzentriert werden, in denen das Verständnis des Prüflings für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können.

(4) Zur Straffung des Prüfungsverfahrens ist die Anzahl der Prüfungsleistungen zu begrenzen. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben und zu begrenzen. Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsleistungen zu erbringen sind, ist in den fachspezifischen Bestimmungen zu regeln.

§ 22
Zweck, Themenstellung und Bearbeitung der Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem gewählten Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Das Thema der Magisterarbeit ist dem Hauptfach gemäß § 1 Abs. 2 zu entnehmen. Jede bzw. jeder in Forschung und Lehre tätige Professorin bzw. Professor und jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter sollte eine Professorin bzw. ein Professor bzw. ein habilitiertes Mitglied der Universität sein.

(3) Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt über den zuständigen Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Der Prüfling kann Themenwünsche äußern. Auf Antrag des Prüflings wird vom zuständigen Prüfungsausschuss die rechtzeitige Ausgabe der Magisterarbeit veranlasst. Die fachspezifischen Bestimmungen sollen vorsehen, dass das Thema der Magisterarbeit vor Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 ausgegeben werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(4) Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Magisterarbeit sind von der Betreuerin bzw. von dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Magisterarbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag des Prüflings aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, um höchstens drei Monate verlängert werden. Im Ausnahmefall kann Studentinnen während der Schwangerschaft und/oder Studierenden mit Kindern im nichtschulpflichtigen Alter auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung für die Erstellung der Magisterarbeit um höchstens drei Monate gewährt werden.

(6) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag des Prüflings kann nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers die Anfertigung der Magisterarbeit auch in einer anderen Sprache zugelassen werden. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

§ 23
Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Magisterarbeit

 (1) Die Magisterarbeit ist in dreifacher Ausfertigung fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(2) Die Magisterarbeit ist in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Darunter soll die Betreuerin bzw. der Betreuer der Magisterarbeit sein. Die Note der Magisterarbeit wird - bei zwei Gutachten, die die Note 4,0 oder besser vorschlagen - aus dem arithmetischen Mittel dieser beiden Gutachten gebildet. Schlägt eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter eine Note vor, die schlechter als 4,0 ist, wird eine Drittgutachterin bzw. ein Drittgutachter bestellt. Schlägt diese bzw. dieser gleichfalls eine Note schlechter als 4,0 vor, ist die Arbeit nicht bestanden. Ansonsten gilt Satz 3. Das Bewertungsverfahren ist spätestens nach acht Wochen abzuschließen.

(3) Die Magisterarbeit kann bei einer Beurteilung mit „nicht ausreichend“ einmal - mit einem neuen Thema - wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in § 22 Abs. 3 Satz 6 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 24
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gewichtet.

(2) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt werden.

(3) Hat ein Prüfling die Magisterprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. In das Zeugnis wird auch das Thema der Magisterarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag des Prüflings kann auch die im Magisterstudiengang bis zum Abschluss der Magisterprüfung benötigte Studiendauer sowie die Anzahl der Auslandssemester in das Zeugnis aufgenommen werden.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25
Hochschulgrad und Magisterurkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung wird der Hochschulgrad „Magistra Artium“ bzw. „Magister Artium“ (abgekürzt: M.A.) verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Prüfling eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades beurkundet.

(3) Die Magisterurkunde wird von der Dekanin bzw. vom Dekan und der bzw. dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des zuständigen Fachbereiches der Philosophischen Fakultät versehen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend § 9 Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Teil- und Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teil- oder Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Teil- oder Fachprüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Teil- und Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Magisterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28
Übergangsregelungen

(1) Diese Magisterprüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die im Wintersemester 2002/2003 oder später ihr Studium im Magisterstudiengang aufgenommen haben.

(2) Studierende, die die Zwischenprüfung bis zum Wintersemester 2002/2003 bestanden haben, legen die Prüfung nach der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.07.1992 (MBl. 1993, S. 1675) ab, es sei denn, dass sie die Anwendung dieser neuen Prüfungsordnung schriftlich beantragen. Im übrigen findet diese Prüfungsordnung Anwendung.

§ 29
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt einschließlich der fachspezifischen Bestimmungen zu den in der Anlage aufgeführten Fächern nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat, nach der Ausfertigung durch den Rektor und mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.07.1992 (MBl. LSA 1993, S. 1675), zuletzt geändert durch Achte Satzung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 12.07.2000 (ABl. 2001, Nr. 4, S. 23) sowie die folgenden Prüfungsordnungen außer Kraft:

(3) § 28 bleibt hiervon unberührt.
 

Halle (Saale), 13. September 2002

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 15.05.2002 beschlossen.