Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 17



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Erziehungswissenschaft“




I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für das Fach Erziehungswissenschaft zwei zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft in der Regel 30 Minuten in der Zwischenprüfung und 60 Minuten in der Magisterprüfung.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Erziehungswissenschaft drei Themen zur Auswahl gegeben werden.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten und der sonstigen schriftlichen Arbeiten 180 Minuten in der Zwischenprüfung und 240 Minuten in der Magisterprüfung.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Es müssen grundlegende Themenbereiche der Erziehungswissenschaft studiert worden sein; dazu gehören insbesondere
  1. Es müssen grundlegende Verfahren und Methoden der Erziehungswissenschaft studiert worden sein; dazu gehören insbesondere
  1. Das Studium grundlegender Verfahren und Methoden der Erziehungswissenschaft soll nach Möglichkeit in sachlicher Verbindung mit dem Studium der Themenbereiche nach Buchst. a) erfolgen.

  2.  
  3. Zur Zwischenprüfung im Hauptfach Erziehungswissenschaft kann nur zugelassen werden, wer je zwei Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen nach Buchst. a) und Buchst. b) erfolgreich erbracht hat sowie ein Praktikum von einer Dauer von mindestens 8 Wochen nachweisen kann.

  4.  
  5. Leistungsnachweise nach Buchst. d) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Referaten und Kolloquien erbracht werden und sind zu benoten. Der Praktikumsnachweis ist in Form einer Bestätigung der Praktikumsstelle sowie einer Bestätigung über die Annahme des Praktikumsberichtes durch das Praktikumsbüro zu erbringen.
(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der erziehungswissenschaftlichen Fachprüfung der Zwischenprüfung zu erbringen: zwei Teilprüfungen, die unterschiedliche Themenbereiche des Abs. 1 Buchst. a) in Kombination mit unterschiedlichen Stoffgebieten des Abs. 1 Buchst. b) zum Gegenstand haben.

Folgende Prüfungsleistungen sind in den Teilprüfungen zu erbringen: eine Klausurarbeit oder eine Hausarbeit (Umfang ca. 30 Seiten) und eine mündliche Prüfungsleistung.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten, jedoch im Regelfall bis zum Beginn des 5. Semesters abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Im Hauptstudium muss in einem Pflichtbereich im Umfang von etwa 12 Semesterwochenstunden und in einem Wahlpflichtbereich im Umfang von etwa 24 Semesterwochenstunden studiert worden sein. Der Pflichtbereich führt Themenbereiche und Stoffgebiete des Grundstudiums gemäß Abschnitt II Abs. 1 Buchst. a) und b) fort. Der Wahlpflichtbereich umfasst das Studium von 2 der folgenden erziehungswissenschaftlichen Vertiefungsrichtungen:
  1.  Zur Magisterprüfung im Hauptfach kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung im Hauptfach bestanden hat sowie einen Leistungsnachweis aus dem Pflichtbereich gemäß Abschnitt II Abs. 1 Buchst. a) in Verbindung mit Abschnitt II Abs. 1 Buchst. a) und b), zwei Leistungsnachweise aus zwei unterschiedlichen Vertiefungsrichtungen des Wahlpflichtbereiches gemäß Abschnitt II Abs. 1 Buchst. a) und einen Leistungsnachweis nach freier Wahl erbracht hat.
  2. Die Leistungen für die Nachweise nach Buchst. b) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Referaten und Kolloquien erbracht werden und sind zu benoten. Der letztgenannte Leistungsnachweis in Buchst. b) kann in Form eines Forschungspraktikums erbracht werden.


(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung zu erbringen: Die Magisterprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung bezieht sich auf unterschiedliche Themenbereiche des Pflichtbereiches gemäß Abschnitt II Abs. 1 Buchst. a) in Kombination mit unterschiedlichen Stoffgebieten aus Abschnitt II Abs. 1 Buchst. b) und in Verbindung Abs. 1 Buchst. a). Die andere Teilprüfung bezieht sich auf einen Wahlpflichtbereich gemäß Abs. 1 Buchst. a). Die im Pflichtbereich gewählten Themenbereiche und Stoffgebiete dürfen nicht mit den in der Zwischenprüfung behandelten Themenbereichen und Stoffgebieten identisch sein.

Folgende Prüfungsleistungen sind in den Teilprüfungen zu erbringen: Eine der beiden Teilprüfungen ist eine Klausurarbeit, die andere eine mündliche Prüfung.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen: Die Fachprüfung Erziehungswissenschaft im ersten Hauptfach kann erst abgelegt werden, wenn die Magisterarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Erziehungswissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.