Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 65



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Sprachen und Kulturen des neuzeitlichen Südasiens“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten für die Zwischenprüfung 90 und für die Magisterprüfung 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 hat der Studierende eine schriftliche Prüfung zu absolvieren.

In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling beweisen, dass er in der Lage ist, einen kurzen, mittelschweren Text in einer von ihm gewählten modernen südasiatischen Sprache ins Deutsche zu übersetzen und von diesem Text ausgehende Fragen zum bisherigen Studieninhalt zu beantworten. Da der Text auch Vokabeln enthalten darf, deren Kenntnis nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, wird dem Prüfling die Zuhilfenahme eines von der Universität gestellten Wörterbuches der entsprechenden Sprache gestattet. Alternativ dazu kann der Prüfungstext einem erheblich längeren, zusammenhängenden Text entnommen werden, der vorher bekanntgegeben wurde; in diesem Falle ist die Zuhilfenahme eines Wörterbuches nicht gestattet.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung aus einer schriftlichen Prüfung.

In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling beweisen, dass er in der Lage ist, einen längeren, schwierigen Text in einer von ihm gewählten modernen südasiatischen Sprache ins Deutsche zu übersetzen und von diesem Text ausgehende Fragen zum Studieninhalt zu beantworten. Da der Text auch Vokabeln enthalten darf, deren Kenntnis nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, wird dem Prüfling die Zuhilfenahme eines von der Universität gestellten Wörterbuches der entsprechenden Sprache gestattet. Alternativ dazu kann der Prüfungstext einem erheblich längeren, zusammenhängenden Text entnommen werden, der vorher bekanntgegeben wurde; in diesem Falle ist die Zuhilfenahme eines Wörterbuches nicht gestattet.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Sprachen und Kulturen des neuzeitlichen Südasiens" treten zum 01.10.2002 in Kraft.