Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 16



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach "Betriebswirtschaftslehre"

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 1 Abs. 1 können folgende Teilbereiche des Faches "Betriebswirtschaftslehre" studiert werden:

(2) Die Zwischenprüfung wird gemäß § 18 Abs. 1 studienbegleitend abgelegt.

(3) Die Magisterprüfung wird gemäß § 19 Abs. 1 studienbegleitend abgelegt und mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen.

(4) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt gemäß § 7 Abs. 3 pro Klausur 60 Minuten.

(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung beträgt gemäß § 6 Abs. 3 mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.

(6) Gemäß § 8 Abs. 4 wird die Fachnote in der Zwischenprüfung als einfaches arithmetisches Mittel aller Prüfungsleistungen ermittelt.

(7) Gemäß § 8 Abs. 4 gelten folgende Regeln für die Ermittlung der Fachnote in der Magisterprüfung:

  1. Die Fachnote wird als einfaches arithmetisches Mittel der Note der schriftlichen Prüfungsleistungen (Durchschnittsnote) und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt;
  2. Bei der Ermittlung der Note der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 8 Abs. 2 wird die Note in dem obligatorischen Seminar mit gleichem Gewicht wie die Note einer Klausurarbeit berücksichtigt.
II. Zwischenprüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist gemäß § 15 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung "Buchführung" im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden.

(2) Gemäß § 16 sind

  1. folgende Pflichtprüfungen studienbegleitend abzulegen:
  1. folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
(3) Gemäß § 18 Abs. 3 sind die einzelnen Pflichtprüfungen studienbegleitend bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters zu erbringen.

III. Magisterprüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Magisterprüfung ist gemäß § 20 Abs. 2 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den studienbegleitenden Pflichtprüfungen und dem Seminar.

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind in dem gemäß Abschnitt I Abs. 1 gewählten Teilbereich fünf studienbegleitende Prüfungen in Form von jeweils einer Klausurarbeit abzulegen; nicht dazu zählt das obligatorische Seminar.

Für die mündliche Abschlussprüfung sind die Inhalte der zu dem gewählten Teilbereich gehörenden Vorlesungen relevant.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Betriebswirtschaftslehre"  treten zum 01.10.2002 in Kraft.