MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 91
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach “Fachübersetzen“
I. Allgemeines
Fachübersetzen kann für Englisch und Polnisch studiert werden.
(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung 30 Minuten. Die mündliche Magisterprüfung dauert ebenfalls 30 Minuten.
(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten. Die Dauer der Klausurarbeit beträgt in der Magisterprüfung ebenfalls 120 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
Der Umfang der zwei zu übersetzenden Texte beträgt jeweils ca. 2500 Druckzeichen. Nachschlagewerke dürfen verwendet werden (zwei- und einsprachige Wörterbücher, Enzyklopädien).
Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Bereiche Translationstheorie sowie Sprachkulturelle Kontexte. Darüber hinaus werden die Hauptgedanken eines fremdsprachlichen Fachtextes von 3500 Druckzeichen Umfang in der studierten Zielsprache (Vorbereitungszeit 30 Minuten) referiert. In der übersetzungspraktischen Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, einen fachbezogenen Text aus der studierten Zielsprache ins Deutsche in translationstheoretischer und sprachlicher Hinsicht angemessen zu übertragen.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung innerhalb von 4 Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzung:
Im schriftlichen Teil soll die Übersetzung von zwei Fachtexten (Umfang von je ca. 2500 Druckzeichen) aus dem Deutschen in die studierte Zielsprache und umgekehrt in translationstheoretisch und sprachlich angemessener Weise bewältigt werden. Als Nachschlagewerke sind ein- und zweisprachige Wörterbücher und Enzyklopädien zugelassen.
In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden unter Beweis stellen, dass sie mit den theoretischen Grundlagen und Methoden des Faches Fachübersetzen selbständig umgehen können. Die Prüfung dient auch dem Nachweis der Kenntnisse in der Translationstheorie und Angewandten Linguistik sowie dem Nachweis der Fähigkeit, aus dem Stegreif je einen kurzen Fachtext von je 750 Druckzeichen aus dem Deutschen in die studierte Zielsprache und umgekehrt zu übersetzen.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Fachübersetzen"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.