MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 74
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Hispanistik“
I. Allgemeines
Das Nebenfach Hispanistik umfasst folgende Bereiche:
-
Spanische Sprachwissenschaft,
-
Spanische Literaturwissenschaft,
-
Spanische Landes- und Kulturwissenschaft,
-
Sprachpraxis.
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 wird auf die Regelstudienzeit ein
Semester, in dem von der bzw. dem Studierenden die notwendigen speziellen
Sprachkenntnisse erworben werden müssen, auf Antrag an die bzw. den
Prüfungsbeauftragten des Institutes nicht angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 1 soll die Kandidatin bzw. der Kandidat
in Absprache mit der bzw. dem Prüfenden Vertiefungsgebiete benennen.
Die Prüfung darf sich aber nicht auf diese beschränken. Die Themen
der Magisterprüfung müssen sich von denen der Zwischenprüfung
unterscheiden; ebenso sollen die Themen der mündlichen Prüfung
nicht mit den gewählten Themen der Klausur übereinstimmen.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung
in der Regel 30 Minuten, die mündliche Magisterprüfung ebenfalls
30 Minuten.
(4) Gemäß § 7 Abs. 1 werden in der Klausur der Magisterprüfung
aus den Bereichen A, B und C je zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Aus einem
dieser drei Bereiche ist eine Aufgabe zu bearbeiten.
(5) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausur
in der Magisterprüfung 120 Minuten.
(6) Gemäß § 8 Abs. 4 muss im Falle der Zwischenprüfung
jeder Bereich mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet sein.
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für
die drei Bereiche. Im Falle der Magisterprüfung erteilt jede Prüferin
bzw. jeder Prüfer eine Note für die gesamte Prüfung. Die
Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Noten.
Unzureichende Sprachkenntnisse können nicht durch andere Prüfungsleistungen
ausgeglichen werden.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Beim Studium von zwei romanistischen Nebenfächern: Nachweis des Latinums
oder von Lateinkenntnissen im Umfang von 6 SWS. Auf Antrag kann dieser
Nachweis bis zur Magisterprüfung erbracht werden.
-
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Einführungen in die Bereiche
des Studiums (Einführung in die spanische Sprachwissenschaft, Einführung
in die spanische Literaturwissenschaft, Einführung in die Landes-
und Kulturwissenschaft). Die erfolgreiche Teilnahme an den Einführungen
ist grundsätzlich Voraussetzung für die Belegung von Proseminaren
des jeweiligen Bereiches.
-
2 Leistungsnachweise über Proseminare aus zwei der drei Bereiche A,
B oder C (und zwar den beiden, in denen die Einführungen besucht worden
sind),
1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen Fähigkeiten:
Erfolgreicher Abschluss des Sprachkurses Niveau II.
(2) Gemäß § 16 wird die Zwischenprüfung in deutscher
Sprache, auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in spanischer abgelegt
und besteht in etwa gleichem Umfang aus den Teilen A, B und C. Die Zwischenprüfung
wird als Komplexprüfung abgelegt. Folgende Kenntnisse sind nachzuweisen:
-
Sprachwissenschaft
-
vertiefte Kenntnisse der sprachwissenschaftlichen Analyse von Phonetik/Phonologie,
Lexik/Semantik und Grammatik des Spanischen,
-
Grundlegende Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Analysemethoden,
-
Überblickswissen über die Hauptepochen der Sprachgeschichte;
-
Literaturwissenschaft
-
Grundlegende Kenntnis der wichtigsten Autoren und Epochen der spanischen
Literaturgeschichte und ihrer historischen und kulturellen Hintergründe
sowie der lateinamerikanischen Literaturen seit 1880,
-
vertiefte Kenntnis eines Autors und einer Gattung,
-
Kenntnis wichtiger Grundlagen in Literaturtheorie und Methode;
-
Landes- und Kulturwissenschaft
-
Grundlegende Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen,
kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenhänge Spaniens und Lateinamerikas,
Nachweis vertiefter Kenntnisse anhand einer landeswissenschaftlichen
Problemstellung.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Gegebenenfalls Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von 6 SWS,
soweit sie nicht bereits bei der Zwischenprüfung nachgewiesen wurden;
-
Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung bzw.
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums;
-
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des sprachpraktischen Kurses
Niveau III;
-
2 Leistungsnachweise über Hauptseminare aus zwei der drei Bereiche
A, B bzw. C;
-
2 Leistungsnachweise über Hauptseminare. Hierbei ist Schwerpunktbildung
möglich. Werden beide Leistungsnachweise in einem Bereich erbracht,
so ist im Rahmen der weiterhin fakultativ/wahlobligatorisch nachzuweisenden
Stunden ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich zu belegen;
-
Ein Auslandsaufenthalt von mindestens einem Semester in einem hispanophonen
Land wird nachdrücklich empfohlen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen
zu erbringen eine Fachklausur in deutscher Sprache sowie eine mündliche
Prüfung.
Für die Fachklausur werden aus den Bereichen A, B und C je zwei
Aufgaben zur Auswahl gestellt. Aus einem der drei Bereiche, bei Schwerpunktwahl
aus dem gewählten Schwerpunktbereich, muss eine Aufgabe gewählt
werden. Als Hilfsmittel ist das „Diccionario de uso del Español“
(2 Bände, Maria Molinér) zugelassen.
Die mündliche Prüfung erfolgt zu dem für die schriftliche
Prüfung gewählten Bereich und findet insgesamt etwa zur Hälfte
in spanischer Sprach statt. Folgende Kenntnisse sind nachzuweisen:
-
Sprachbeherrschung
-
Sicherheit im mündlichen Gebrauch der spanischen Sprache;
-
Sprachwissenschaft
-
sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und
Arbeitsmethoden,
-
Überblick über regionale, soziale und funktionale Varietäten
des Spanischen,
-
vertiefte Kenntnisse in einem Thema aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft/Sprachvarianz
-
Überblick über die Geschichte des Spanischen von den Anfängen
bis zur Gegenwart sowie vertiefte Kenntnisse einer Epoche oder eines Aspektes
der Sprachgeschichte;
-
Literaturwissenschaft
-
Überblick über die wesentlichen Entwicklungslinien, Strömungen
und Autoren der spanischen und lateinamerikanischen Literaturgeschichte
unter Berücksichtigung ihres historischen und kulturgeschichtlichen
Kontextes,
-
vertiefte Kenntnis mindestens je eines Autors, einer Epoche und einer Gattung
und ihrer historischen und kulturellen Hintergründe aus der spanischen
und lateinamerikanischen Literatur,
-
Kenntnis grundlegender Theorien, Konzepte und Methoden der Literaturwissenschaft,
Fähigkeit zu ihrer Anwendung;
-
Landes- und Kulturwissenschaft
-
Grundlegende Kenntnis der Sozial- und Kulturgeschichte Spaniens,
-
Überblickskenntnisse zu spanisch geprägten Kulturen außerhalb
Spaniens,
-
Grundlegende Kenntnis der Theorie und Methoden der interkulturellen Landes-
und Kulturwissenschaften,
-
vertiefte Kenntnis einer Epoche sowie vertiefte Kenntnis einer spezifischen
Fragestellung.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden
hat.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Hispanistik"
treten mit Beginn des Sommersemsters 2004 in Kraft und finden auf alle
Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen
sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.