MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 68
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Anglistik/Amerikanistik“
I. Allgemeines
Das Hauptfach Anglistik/Amerikanistik umfasst folgende Bereiche:
-
Englische und amerikanische Literaturwissenschaft,
-
British Studies and American Studies,
-
Sprachwissenschaft,
-
Sprachpraxis.
(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung
60 Minuten. Im Bereich A kann Amerikanische Literaturwissenschaft unter
Umständen als schriftliche Hausarbeit abgeleistet werden. In diesem
Fall dauert die mündliche Prüfung in den Bereichen B und C insgesamt
40 Minuten. Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb von 4 Wochen anzufertigen
und soll ca. 15-20 Seiten umfassen. Der mündliche Teil der Magisterprüfung
dauert 60 Minuten.
(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausur
in der Magisterprüfung 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
die folgenden:
-
Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von 6 SWS,
-
1 Leistungsnachweis und 1 Teilnahmeschein aus dem Bereich A Englische und
amerikanische Literaturwissenschaft,
-
1 Leistungsnachweis und 1 Teilnahmeschein aus dem Bereich B British Studies
and American Studies,
-
1 Leistungsnachweis und 1 Teilnahmeschein aus dem Bereich C Sprachwissenschaft,
-
1 Leistungsnachweis aus dem Bereich D Sprachpraxis (Niveau Cambridge First
Certificate in English [FCE Cambridge Level 3] / Certificate in Advanced
English [CAE Level 4]).
(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung in etwa
gleichem Umfang aus den Bereichen A (Englische oder amerikanische Literaturwissenschaft),
B (British and American Studies) und C (Sprachwissenschaft).
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung innerhalb
von 8 Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Voraussetzungen:
-
1 Leistungsnachweis aus dem Bereich A Englische oder amerikanische Literaturwissenschaft,
-
1 Leistungsnachweis aus dem Bereich B British Studies oder American Studies,
-
1 Leistungsnachweis aus dem Bereich C Sprachwissenschaft,
-
1 Leistungsnachweis aus einem gewählten Schwerpunkt aus den Bereichen
A, B bzw. C,
-
1 Teilnahmeschein aus dem Bereich D Sprachpraxis (Niveau Certificate of
Proficiency in English [CPE Cambridge Level 5]).
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen
zu erbringen: eine Fachklausur in englischer Sprache aus einem der Bereiche
A, B oder C, der gegebenenfalls nicht durch die Magisterarbeit abgedeckt
ist, sowie eine mündliche Prüfung. Sie deckt die verbleibenden
Bereiche ab sowie einen weiteren Schwerpunkt. Wurde die Magisterarbeit
im Fach Anglistik/Amerikanistik geschrieben, so darf dieser Schwerpunkt
nicht mit der Thematik der Magisterarbeit übereinstimmen. Die Prüfung
findet ca. zur Hälfte in englischer Sprache statt.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Magisterarbeit,
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
Zur Klausur wird nur zugelassen, wer die Magisterarbeit bestanden hat.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden
hat.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Anglistik/Amerikanistik"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.