Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 46



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Kunstgeschichte“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis von Lateinkenntnissen erforderlich. Die Lateinkenntnisse werden nachgewiesen durch den Beleg eines mindestens dreijährigen Schulunterrichts im Abiturzeugnis, durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische Sprachklausur an der Universität.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling drei zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung 60 Minuten.

(4) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten drei Themen zur Auswahl gegeben werden.

(5) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 soll der Studierende in der Zwischenprüfung folgendes nachweisen: Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen: aus einer Kenntnisprüfung über Kunstgeschichte Sachsen-Anhalts oder der Stadt Halle und ihrer Umgebung und aus zwei Teilen über Inhalte, die auf den während des Grundstudiums besuchten kunsthistorischen Vorlesungen basieren.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag anstelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche als Zwischenprüfungsleistung erbracht werden.

Die Zwischenprüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note der bestandenen mündlichen Prüfung und dem Durchschnittswert der zur Zwischenprüfung verlangten benoteten Scheine im Sinne eines studienbegleitenden Anteils der Zwischenprüfung.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen: Klausur und mündliche Prüfung.
Für die Klausur werden drei Schwerpunkte vereinbart. Davon werden dem Studierenden drei Themen gestellt, wovon er eines zu bearbeiten hat.
Die mündliche Prüfung umfasst die vereinbarten Schwerpunktgebiete.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 setzt die mündliche Prüfung das Bestehen der Klausur voraus.
Das Thema der Magisterarbeit muss spätestens 12 Wochen nach der Magisterprüfung ausgegeben werden.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Kunstgeschichte“ treten zum 01.10l.2002 in Kraft.