Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 17



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach "Wirtschaftsinformatik"

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 1 Abs. 1 kann das Fach als Nebenfach studiert werden.

(2) Die Zwischenprüfung wird gemäß § 18 Abs. 1 studienbegleitend abgelegt.

(3) Die Magisterprüfung wird gemäß § 19 Abs. 1 studienbegleitend abgelegt und mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen.

(4) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt gemäß § 7 Abs. 3 pro Klausur 60 Minuten.

(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung beträgt gemäß § 6 Abs. 3 mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.

(6) Gemäß § 8 Abs. 4 wird die Fachnote in der Zwischenprüfung als einfaches arithmetisches Mittel aller Prüfungsleistungen ermittelt.

(7) Gemäß § 8 Abs. 4 gelten folgende Regeln für die Ermittlung der Fachnote in der Magisterprüfung:

  1. Die Fachnote wird als einfaches arithmetisches Mittel der Note der schriftlichen Prüfungsleistungen (Durchschnittsnote) und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt.
  2. Bei der Ermittlung der Note der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 8 Abs. 2 wird die Note in dem obligatorischen Seminar mit gleichem Gewicht wie die Note einer Klausurarbeit berücksichtigt.
II. Zwischenprüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist gemäß § 15 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung "Buchführung" im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden.

(2) Gemäß § 16 sind

  1. folgende Pflichtprüfungen studienbegleitend abzulegen:
  1. folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
(3) Gemäß § 18 Abs. 3 sollten die einzelnen Pflichtprüfungen studienbegleitend bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters erbracht werden.

III. Magisterprüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Magisterprüfung ist gemäß § 20 Abs. 2 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den studienbegleitenden Pflichtprüfungen und dem Seminar. Diese müssen jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein.

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind jeweils vier studienbegleitende Prüfungen in Form von jeweils einer Klausurarbeit abzulegen; nicht dazu zählt das obligatorische Seminar. Für die mündliche Abschlussprüfung sind die Inhalte der zu dem Fach gehörenden Vorlesungen relevant.

(3) In der Magisterprüfung kann aus dem Angebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät folgende Prüfung gewählt werden:

oder
aus dem Angebot der Speziellen Wirtschaftsinformatik: IV. Schlussbestimmungen

Diese Ordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2004/2005 entweder das Magisterstudium im Nebenfach Wirtschaftsinformatik im ersten Fachsemester oder das Hauptstudium begonnen haben.