MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 71
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Galloromanistik“
I. Allgemeines
Das Nebenfach Galloromanistik umfasst folgende Bereiche:
-
Französische Sprachwissenschaft,
-
Französische Literaturwissenschaft,
-
Französische Landes- und Kulturwissenschaft,
-
Sprachpraxis.
Gute Französischkenntnisse zu Studienbeginn werden dringend empfohlen.
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 soll die Kandidatin bzw. der Kandidat
in Absprache mit der bzw. dem Prüfenden Vertiefungsgebiete benennen.
Die Prüfung darf sich aber nicht auf diese beschränken. Die Themen
der Magisterprüfung müssen sich von denen der Zwischenprüfung
unterscheiden; ebenso sollen die Themen der mündlichen Prüfung
nicht mit den gewählten Themen der Klausur übereinstimmen.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung
in der Regel 30 Minuten, die mündliche Magisterprüfung ebenfalls
30 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden in der Klausur der Magisterprüfung
aus den Bereichen A, B und C je zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Aus einem
dieser drei Bereiche ist eine Aufgabe zu bearbeiten.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausur
in der Magisterprüfung 120 Minuten.
(5) Gemäß § 8 Abs. 4 muss im Falle der Zwischenprüfung
jeder Bereich mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet sein.
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für
die drei Bereiche. Im Falle der Magisterprüfung erteilt jede Prüferin
bzw. jeder Prüfer eine Note für die gesamte Prüfung. Die
Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Noten.
Unzureichende Sprachkenntnisse können nicht durch andere Prüfungsleistungen
ausgeglichen werden.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Beim Studium von zwei romanistischen Nebenfächern: Nachweis des Latinums
oder von Lateinkenntnissen im Umfang von 6 SWS. Auf Antrag kann dieser
Nachweis bis zur Magisterprüfung erbracht werden.
-
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Einführungen in die Bereiche
des Studiums (Einführung in die französische Sprachwissenschaft,
Einführung in die französische Literaturwissenschaft, Einführung
in die Landes- und Kulturwissenschaft). Die erfolgreiche Teilnahme an den
Einführungen ist grundsätzlich Voraussetzung für die Belegung
von Proseminaren des jeweiligen Bereiches.
-
2 Leistungsnachweise über Proseminare aus zwei der drei Bereiche A,
B oder C (und zwar den beiden, in denen die Einführungen besucht worden
sind),
1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen Fähigkeiten:
Erfolgreicher Abschluss des Sprachkurses Niveau II.
(2) Gemäß § 16 wird die Zwischenprüfung in deutscher
Sprache auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in französischer Sprache
abgelegt und besteht in etwa gleichem Umfang aus den Teilen A, B und C.
Die Zwischenprüfung wird als Komplexprüfung abgelegt. Folgende
Kenntnisse sind nachzuweisen:
-
Sprachwissenschaft
-
Vertiefte Kenntnisse der sprachwissenschaftlichen Analyse von Phonetik/Phonologie,
Lexik/Semantik und Grammatik des Französischen,
-
Grundlegende Kenntnisse sprachwissenschaftlicher Theorien und Analysemethoden,
-
Überblickswissen über die Hauptepochen der Sprachgeschichte;
-
Literaturwissenschaft
-
Grundlegende Kenntnis der wichtigsten Autoren und Epochen der französischen
Literaturgeschichte und ihrer historischen und kulturellen Hintergründe,
-
Vertiefte Kenntnis eines Autors und einer Gattung,
-
Kenntnis wichtiger Grundlagen in Literaturtheorie und Methode;
-
Landes- und Kulturwissenschaft
-
Grundlegende Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen,
kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenhänge Frankreichs,
Nachweis vertiefter Kenntnisse anhand einer landeswissenschaftlichen
Problemstellung.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Gegebenenfalls Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von 6 SWS,
soweit sie nicht bereits bei der Zwischenprüfung nachgewiesen wurden;
-
Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung bzw.
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums;
-
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des sprachpraktischen Kurses
Niveau III;
-
Ein Auslandsaufenthalt von mindestens einem Semester in einem frankophonen
Land wird nachdrücklich empfohlen;
-
2 Leistungsnachweise über Hauptseminare. Hierbei ist Schwerpunktbildung
möglich. Werden beide Leistungsnachweise in einem Bereich erbracht,
so ist im Rahmen der weiterhin fakultatic/wahlobligatorisch nachzuweisenden
Stunden ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich zu belegen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen
zu erbringen eine Fachklausur in deutscher Sprache sowie eine mündliche
Prüfung. Für die Fachklausur werden aus den Bereichen A, B und
C je zwei Aufgaben zur Auswahl gestellt. Aus einem der drei Bereiche, bei
Schwerpunktwahl aus dem gewählten Schwerpunktbereich, muss eine Aufgabe
gewählt werden. Als Hilfsmittel ist das „Dictionnaire de la Langue
Française – Le petit Robert“ zugelassen. Die mündliche Prüfung
erfolgt zu dem für die schriftliche Prüfung gewählten Bereich
und findet insgesamt etwa zu Hälfte in französischer Sprache
statt.
Folgende Kenntnisse sind nachzuweisen:
-
Sprachbeherrschung
-
Sicherheit im mündlichen Gebrauch der französischen Sprache;
-
Sprachwissenschaft
-
sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und
Arbeitsmethoden,
-
Überblick über regionale, soziale und andere funktionale Varietäten
des Französischen einschließlich der Frankophonie,vertiefte
Kenntnisse in zwei Themen aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft/Sprachvarianz,
-
Überblick über die Geschichte des Französischen von den
Anfängen bis zur Gegenwart sowie vertiefte Kenntnisse einer Epoche
oder eines Aspektes der Sprachgeschichte;
-
Literaturwissenschaft
-
Überblick über die wesentlichen Entwicklungslinien, Strömungen
und Autoren der französischen Literaturgeschichte unter Berücksichtigung
ihres historischen und kulturgeschichtlichen Kontextes,
-
vertiefte Kenntnis mindestens je eines Autors, einer Epoche und einer Gattung
und ihrer historischen und kulturellen Hintergründe,
-
Kenntnis grundlegender Theorien, Konzepte und Methoden der Literaturwissenschaft,
Fähigkeit zu ihrer Anwendung;
-
Landes- und Kulturwissenschaft
-
Grundlegende Kenntnis der Sozial- und Kulturgeschichte Frankreichs,
-
Überblickskenntnisse zu französisch geprägten Kulturen außerhalb
Frankreichs,
-
Grundlegende Kenntnis der Theorie und Methoden der interkulturellen Landes-
und Kulturwissenschaften,
-
vertiefte Kenntnis einer Epoche sowie vertiefte Kenntnis einer spezifischen
Fragestellung.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden
hat.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Galloromanistik"
treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle
Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen
sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.