Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 20



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Rehabilitationspädagogik“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für das Fach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik zwei zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Fach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik in der Regel 30 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten und der sonstigen schriftlichen Arbeiten 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Es müssen grundlegende Themen der Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik studiert worden sein; dazu gehören insbesondere:
  1. Es müssen grundlegende Verfahren und Methoden der Erziehungswissenschaften studiert worden sein; dazu gehören insbesondere:
  1. Das Studium der Bereiche Buchst. a) und Buchst. b) muss bis zur Zwischenprüfung 36 SWS umfassen. Desweiteren muss ein frei wählbares Studienangebot absolviert werden, für das folgende Regelungen gelten: Studierende im Hauptfach wählen aus dem Lehrangebot des Fachbereiches Erziehungswissenschaften Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS frei aus. Für Studierende, die im Nebenfach nicht Psychologie studieren, sind im frei wählbaren Studienangebot mindestens 2 SWS aus dem Lehrangebot der Psychologie verbindlich.
  2. Zur Zwischenprüfung im Hauptfach Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik kann nur zugelassen werden, wer je zwei Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen aus den in Buchst. a) und Buchst. b) benannten Bereichen erfolgreich erbracht hat sowie ein Erkundungspraktikum von einer Dauer von mindestens 4 Wochen nachweisen kann.
  3. Leistungsnachweise nach Buchst. d) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Referaten und Kolloquien erbracht werden. Der Praktikumsnachweis ist in Form einer Bestätigung über die Annahme des Praktikumsberichtes durch den oder die vom Institut für Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik hierzu beauftragten Personen zu erbringen.


(2) Gemäß § 16 ist in der Zwischenprüfung des Hauptfaches Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik eine Klausurarbeit oder eine Hausarbeit (Umfang ca. 30 Seiten) als Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von 3 Monaten, jedoch im Regelfall bis zum Beginn des 5. Semesters, abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Im Kernstudium muss bis zur Magisterprüfung in einem Umfang von 28 SWS ein Studium folgender Themenbereiche abgeleistet werden:
    1. Wissenschaftstheoretische Grundlagen der allgemeinen Rehabilitationspädagogik,
    2. Theorien und Geschichte der rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen,
    3. Rehabilitationspädagogische Psychologie,
    4. Rehabilitationspädagogische Arbeits- und Forschungsfelder,
    5. Quantitative und qualitative Methoden erziehungswissenschaftlicher Forschung.
  2. Es muss ein frei wählbares Studienangebot absolviert werden, für das folgende Regelungen gelten: Studierende im Hauptfach wählen aus dem Lehrangebot des Fachbereiches Erziehungswissenschaften Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS frei aus, sowie 2 SWS aus dem Lehrangebot der Psychologie.
  3. Zur Magisterprüfung im Hauptfach kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung im Hauptfach bestanden hat sowie insgesamt 4 Leistungsnachweise aus unterschiedlichen Themenbereichen des Kernstudiums gemäß Buchst. a) erbracht hat, davon muss ein Leistungsnachweis aus dem Themenbereich Buchst. aa) sein. Darüber hinaus muss ein Beleg über ein erfolgreich absolviertes Forschungs- bzw. Handlungspraktikum von einer Dauer von mindestens 6 Wochen nachgewiesen werden.
  4. Leistungsnachweise nach Buchst. c) können in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Referaten und Kolloquien erbracht werden. Der Praktikumsnachweis ist in Form einer Bestätigung über die Annahme des Praktikumsberichtes durch den oder die vom Institut für Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik hierzu beauftragten Personen zu erbringen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
  1. für Studierende mit Rehabilitationspädagogik als erstem Hauptfach eine schriftliche Hausarbeit (Magisterarbeit), sowie zwei mündliche Prüfungen;
  2. für Studierende mit Rehabilitationspädagogik im zweiten Hauptfach eine schriftliche Arbeit (Hausarbeit oder Klausurarbeit) und zwei mündliche Prüfungen;
  3. Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Magisterprüfung beziehen sich in der ersten Prüfung auf die Themenbereiche Abs. 1 Buchst. aa) – ac) des Kernstudiums und in der zweiten Prüfung auf einen frei wählbaren Themenbereich, mit Ausnahme des Bereiches, dem das Thema der schriftlichen Arbeit entnommen wurde.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen: Die Fachprüfung Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik im ersten Hauptfach kann erst abgelegt werden, wenn die Magisterarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Rehabilitationspädagogik" treten zum 01.10.2002 in Kraft.