MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 82
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Germanistische Literaturwissenschaft“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung
in der Regel 30 Minuten. Die mündliche Magisterprüfung
dauert 60 Minuten.
(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit
in der Zwischenprüfung 120 Minuten. Die Dauer der Klausurarbeit in
der Magisterprüfung beträgt 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
1 Leistungsnachweis über die Proseminare Einführung in die Germanistische
Literaturwissenschaft I und II (Klausur),
-
2 Teilnahmescheine über Proseminare aus zwei der drei Bereiche Einführung
in die Erzähltheorie und/oder Einführung in die Dramentheorie
und/oder Einführung in die Gedichtinterpretation,
-
1 Leistungsnachweis über ein Proseminar zur Neueren und neuesten deutschen
Literatur,
-
1 Leistungsnachweis über ein Proseminar zur Neueren und neuesten deutschen
Literatur oder Literaturtheorie,
-
1 Leistungsnachweis und 1 Teilnahmeschein nach Wahl über je ein Proseminar
zur Einführung in die Germanistische Mediävistik und zur Einführung
in die Medien- und Kommunikationswissenschaft,
-
1 Teilnahmeschein über ein Proseminar Stilistik/Rhetorik,
-
1 Teilnahmeschein über ein Proseminar zur Älteren deutschen Literatur.
(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer
Klausur zur Gattungstheorie und einer mündlichen Prüfung zu zwei
literarischen Epochen.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung innerhalb
von 4 Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweis über Lateinkenntnisse oder in einer dritten Fremdsprache
im Umfang von 6 SWS,
-
Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung,
-
3 Leistungsnachweise (wahlweise 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare
zur Neueren und neuesten deutschen Literatur und 1 Leistungsnachweis über
ein Hauptseminar zur Älteren deutschen Literatur oder 1 Leistungsnachweis
über ein Hauptseminar zur Neueren und neuesten deutschen Literatur
und 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare zur Älteren deutschen
Literatur),
-
Teilnahme an Hauptseminaren zur Literaturtheorie und zur Medien- und Kommunikationswissenschaft,
daraus 1 Leistungsnachweis nach Wahl.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen
zu erbringen eine Fachklausur und eine mündliche Prüfung.
Die Fachklausur erfolgt zu einem Rahmenthema, für das der Prüfling
Vorschläge machen kann. Aus diesem Rahmenthema werden vom Prüfer
bzw. von der Prüferin zwei Aufgabenstellungen entwickelt, aus denen
der Prüfling eine wählen muss.
Die mündliche Prüfung erfolgt zur Neueren und neuesten deutschen
Literatur sowie zur Älteren deutschen Literatur.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Magisterarbeit,
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
Zur Klausur wird nur zugelassen, wer die Magisterarbeit bestanden hat.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden
hat.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Germanistische
Literaturwissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.