Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 82



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Germanistische Literaturwissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung in der Regel 30 Minuten. Die  mündliche Magisterprüfung dauert 60 Minuten.

(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten. Die Dauer der Klausurarbeit in der Magisterprüfung beträgt 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer Klausur zur Gattungstheorie und einer mündlichen Prüfung zu zwei literarischen Epochen.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung innerhalb von 4 Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Nachweis über Lateinkenntnisse oder in einer dritten Fremdsprache im Umfang von 6 SWS,
  2. Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung,
  3. 3 Leistungsnachweise (wahlweise 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare zur Neueren und neuesten deutschen Literatur und 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar zur Älteren deutschen Literatur oder 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar zur Neueren und neuesten deutschen Literatur und 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare zur Älteren deutschen Literatur),
  4. Teilnahme an Hauptseminaren zur Literaturtheorie und zur Medien- und Kommunikationswissenschaft, daraus 1 Leistungsnachweis nach Wahl.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen zu erbringen eine Fachklausur und eine mündliche Prüfung.

Die Fachklausur erfolgt zu einem Rahmenthema, für das der Prüfling Vorschläge machen kann. Aus diesem Rahmenthema werden vom Prüfer bzw. von der Prüferin zwei Aufgabenstellungen entwickelt, aus denen der Prüfling eine wählen muss.

Die mündliche Prüfung erfolgt zur Neueren und neuesten deutschen Literatur sowie zur Älteren deutschen Literatur.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:

  1. Magisterarbeit,
  2. Klausur,
  3. mündliche Prüfung.
Zur Klausur wird nur zugelassen, wer die Magisterarbeit bestanden hat. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden hat.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Germanistische Literaturwissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.