Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 36



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Psychologie“

I. Allgemeines

(1) Ergänzend zu § 5 Abs. 1 gilt: Wird Psychologie als Nebenfach in einem Magisterstudiengang gewählt, so ist in diesem Nebenfach die Zwischenprüfung abzulegen.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauern die mündlichen Prüfungen etwa 30 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Der Fächerkanon im Grundstudium gemäß § 2 Abs. 1 umfasst folgende Bereiche:

  1. Methodenlehre,
  2. Allgemeine Psychologie,
  3. Biopsychologie,
  4. Sozialpsychologie,
  5. Entwicklungspsychologie,
  6. Differentielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung,
  7. Ein Schwerpunktbereich, der aus den Bereichen b) bis f) gewählt werden kann.
(2) Gemäß § 2 Abs. 4 sollen die Bereiche a) bis f) im Umfang von je zwei SWS studiert werden. Aus dem Lehrangebot der Bereiche b) bis f) sollen zusätzlich sechs SWS gewählt werden, davon sollen mindestens vier SWS aus dem gewählten „Schwerpunktbereich“ g) sein.

(3) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt: Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Psychologie kann nur zugelassen werden, wer zwei Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen des Grundstudiums erbracht hat. Mindestens ein Leistungsnachweis muss im Schwerpunktbereich g) erbracht werden. Für den zweiten Nachweis kann ein Bereich aus b) bis f) frei gewählt werden. Leistungsnachweise können über schriftlich ausgearbeitete Referate oder Klausuren erworben werden.

(4) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der Zwischenprüfung zu erbringen: Die Zwischenprüfung im Nebenfach Psychologie besteht aus je einer mündlichen Fachprüfung im gewählten Schwerpunkt und in einem weiteren der unter b) bis f) genannten Bereiche.

(5) Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 werden die Fachprüfungen am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums abgelegt. Sie sind innerhalb des Prüfungszeitraums durchzuführen, der vom Prüfungsausschuss jeweils für die vorlesungsfreie Zeit festgesetzt wird.

III. Magisterprüfung

(1) Der Fächerkanon im Hauptstudium gemäß § 2 Abs. 1 umfasst folgende Bereiche:

  1. Pädagogische Psychologie,
  2. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie (ABO-Psychologie),
  3. Klinische Psychologie,
  4. Entwicklungspsychologie,
  5. Sozialpsychologie,
  6. Differentielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung,
  7. Allgemeine Psychologie,
  8. Biopsychologie.
(2) Gemäß § 2 Abs. 4 sollen Pädagogische Psychologie, ABO-Psychologie und Klinische Psychologie im Umfang von je zwei SWS studiert werden. Zusätzlich sollen zwei Schwerpunkte zu je sechs SWS gewählt werden. Der erste Schwerpunkt muss aus den beiden Anwendungsgebieten (Pädagogische Psychologie und ABO-Psychologie) gewählt werden. Der zweite Schwerpunkt muss aus den Fächern d) bis h) gewählt werden, wobei dieser Schwerpunkt nicht mit einem Prüfungsfach des ersten Studienabschnittes identisch sein darf.

(3) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen: Zur Magisterprüfung im Nebenfach Psychologie kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung im Nebenfach Psychologie bestanden hat und zwei Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums (je einen aus jedem Schwerpunkt) vorlegen kann.

(4) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung der Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen: Die Magisterprüfung im Nebenfach Psychologie besteht aus je einer Fachprüfung in den beiden gewählten Schwerpunkten. Sie erfolgt am Ende des Semesters und soll innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abgeschlossen werden.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Psychologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.