MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 79
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Russistik“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 werden Studienzeiten von einem Semester, in denen die für das Fach Russistik notwendigen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, auf Antrag an die bzw. den Prüfungsbeauftragten des Institutes nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 beträgt die Dauer der mündlichen Zwischenprüfung 30 Minuten. Die mündliche Magisterprüfung dauert 60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten. Die Klausurarbeit der Magisterprüfung dauert 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
In der schriftlichen Prüfung sollen die Studierenden ihr sprachliches Wissen und Können nachweisen.
In der mündlichen Prüfung sollen grundlegende Kenntnisse in der russischen Sprachwissenschaft (russische Sprache der Gegenwart) und in der Literaturwissenschaft (Literaturgeschichte und -theorie) nachgewiesen werden.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung innerhalb von 4 Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
In der schriftlichen Prüfung (literaturwissenschaftliche Abhandlung oder Textanalyse; sprachwissenschaftliche Analyse eines Textes und/oder Interpretation von ausgewählten Sachverhalten und Erscheinungen der russischen Sprache) sollen die Studierenden nachweisen, dass sie mit den Methoden des Faches umgehen und Probleme erkennen können.
In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden ihre Kenntnisse in den Gebieten Sprachwissenschaft (Spezialwissen in ausgewählten Gebieten), Literaturwissenschaft (Literaturtheorie, Geschichte der russischen Literatur), (Kultur)Geschichte/Landeskunde (Kenntnisse wesentlicher geschichtlicher, kultureller, politischer, wirtschaftlicher und geographischer Gegebenheiten) und der Sprachpraxis (zusammenhängendes Darlegen von Sachverhalten in der Fremdsprache) nachweisen.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Russistik"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.