Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 80



Senat


Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach "Slavistik"

I. Allgemeines

(1) Das Nebenfach "Slavistik" umfasst das Studium von einer Slavine aus einem der folgenden Bereiche:

(2) Gemäß § 2 Abs. 3 werden Studienzeiten von einem Semester, in denen die für die gewählte Slavine notwendigen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, auf Antrag an die bzw. den Prüfungsbeauftragten des Instituts nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 beträgt die Dauer der mündlichen Zwischenprüfung 30 Minuten. Die mündliche Magisterprüfung dauert ebenfalls 30 Minuten.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Magisterprüfung 120 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung in einer mündlichen Prüfungsleistung zu den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Nachweis über die erfolgreich bestandene Zwischenprüfung,
  2. Nachweis einer zweiten Slavine,
  3. 1 Teilnahmeschein Sprachpraxis der gewählten Slavine (bei Russisch Niveau TRKI - 1/2, in den anderen Sprachen analoge Anforderungen),
  4. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare zur Sprachwissenschaft der gewählten Slavine (Sprache der Gegenwart und Sprachgeschichte)

  5. oder:
    2 Leistungsnachweise über zwei Hauptseminare zur Literaturwissenschaft der gewählten Slavine.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen zu erbringen: eine Fachklausur in Sprach- oder Literaturwissenschaft, je nach gewählter Spezialisierung, sowie eine mündliche Prüfung. In der schriftlichen Prüfung zur Sprach- oder Literaturwissenschaft sollen die Studierenden nachweisen, dass sie mit den Methoden des Faches umgehen und Probleme erkennen können. In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden gemäß der gewählten Spezialisierung vertiefte Kenntnisse in der Sprach- oder Literaturwissenschaft nachweisen. Die Prüfungsschwerpunkte der mündlichen Prüfung sind solche, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Dabei wird auch die Fähigkeit zum zusammenhängenden Darlegen von Sachverhalten in der Fremdsprache überprüft.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:

  1. Klausur,
  2. Mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden hat.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Slavistik" treten zum 01.10.2002 in Kraft.