MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 80
Senat
Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach "Slavistik"
I. Allgemeines
(1) Das Nebenfach "Slavistik" umfasst das Studium von einer Slavine
aus einem der folgenden Bereiche:
-
Ostslavistik (mit Schwerpunktsprache Russisch),
-
Südslavistik (mit Schwerpunktsprache Serbisch/Kroatisch oder Makedonisch),
-
Westslavistik (mit Schwerpunktsprache Polnisch).
(2) Gemäß § 2 Abs. 3 werden Studienzeiten von einem Semester,
in denen die für die gewählte Slavine notwendigen speziellen
Sprachkenntnisse erworben werden müssen, auf Antrag an die bzw. den
Prüfungsbeauftragten des Instituts nicht auf die Regelstudienzeit
angerechnet.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 beträgt die Dauer der mündlichen
Zwischenprüfung 30 Minuten. Die mündliche Magisterprüfung
dauert ebenfalls 30 Minuten.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit
in der Magisterprüfung 120 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
1 Teilnahmeschein zur Vorlesung Einführung in die Slavistik (Nachweis
der Teilnahme durch eine Klausur),
-
1 Leistungsnachweis über ein Proseminar zur Sprachwissenschaft der
gewählten Slavine (Sprache der Gegenwart),
-
1 Leistungsnachweis über ein Proseminar zur Literaturwissenschaft
der gewählten Slavine,
-
1 Teilnahmeschein (Kultur-)Geschichte/Landeskunde der gewählten Slavine,
-
1 Teilnahmeschein Sprachpraxis der gewählten Slavine (bei Russisch:
Niveau Basisstufe - TBU; in den anderen Sprachen analoge Anforderungen).
(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung in einer
mündlichen Prüfungsleistung zu den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweis über die erfolgreich bestandene Zwischenprüfung,
-
Nachweis einer zweiten Slavine,
-
1 Teilnahmeschein Sprachpraxis der gewählten Slavine (bei Russisch
Niveau TRKI - 1/2, in den anderen Sprachen analoge Anforderungen),
-
2 Leistungsnachweise über Hauptseminare zur Sprachwissenschaft der
gewählten Slavine (Sprache der Gegenwart und Sprachgeschichte)
oder:
2 Leistungsnachweise über zwei Hauptseminare zur Literaturwissenschaft
der gewählten Slavine.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen
zu erbringen: eine Fachklausur in Sprach- oder Literaturwissenschaft, je
nach gewählter Spezialisierung, sowie eine mündliche Prüfung.
In der schriftlichen Prüfung zur Sprach- oder Literaturwissenschaft
sollen die Studierenden nachweisen, dass sie mit den Methoden des Faches
umgehen und Probleme erkennen können. In der mündlichen Prüfung
sollen die Studierenden gemäß der gewählten Spezialisierung
vertiefte Kenntnisse in der Sprach- oder Literaturwissenschaft nachweisen.
Die Prüfungsschwerpunkte der mündlichen Prüfung sind solche,
die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Dabei wird auch
die Fähigkeit zum zusammenhängenden Darlegen von Sachverhalten
in der Fremdsprache überprüft.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
Mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden
hat.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Slavistik"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.