Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 73



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Hispanistik“

I. Allgemeines

Das Hauptfach Hispanistik umfasst folgende Bereiche:

  1. Spanische Sprachwissenschaft,
  2. Spanische Literaturwissenschaft,
  3. Spanische Landes- und Kulturwissenschaft,
  4. Sprachpraxis.
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 wird auf die Regelstudienzeit ein Semester, in dem von der bzw. dem Studierenden die notwendigen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, auf Antrag an die bzw. den Prüfungsbeauftragten des Institutes nicht angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 1 soll die Kandidatin bzw. der Kandidat in Absprache mit der bzw. dem Prüfenden Vertiefungsgebiete benennen. Die Prüfung darf sich aber nicht auf diese beschränken. Die Themen der Magisterprüfung müssen sich von denen der Zwischenprüfung unterscheiden; ebenso sollen die Themen der mündlichen Prüfung nicht mit den gewählten Themen der Klausur übereinstimmen.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung in der Regel 60 Minuten, die mündliche Magisterprüfung ebenfalls 60 Minuten.

(4) Gemäß § 7 Abs. 1 werden in der Klausur der Magisterprüfung aus den Bereichen A, B und C je zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Aus zwei dieser drei Bereiche ist je eine Aufgabe zu bearbeiten.

(5) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausur in der Magisterprüfung 240 Minuten.

(6) Gemäß § 8 Abs. 4 muss im Falle der Zwischenprüfung jeder Bereich mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet sein. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die drei Bereiche. Im Falle der Magisterprüfung erteilt jede Prüferin bzw. jeder Prüfer eine Note für die gesamte Prüfung. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Noten. Unzureichende Sprachkenntnisse können nicht durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Nachweis des Latinums oder von Lateinkenntnissen im Umfang von 6 SWS. Auf Antrag kann dieser Nachweis bis zur Magisterprüfung erbracht werden.
  2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Einführungen in die Bereiche des Studiums (Einführung in die spanische Sprachwissenschaft, Einführung in die spanische Literaturwissenschaft, Einführung in die Landes- und Kulturwissenschaft). Die erfolgreiche Teilnahme an den Einführungen  ist grundsätzlich Voraussetzung für die Belegung von Proseminaren des jeweiligen Bereiches.
  3. 1 Leistungsnachweis über ein sprachwissenschaftliches Proseminar,

  4. 1 Leistungsnachweis über ein literaturwissenschaftliches Proseminar,
    1 Leistungsnachweis über ein landes- und kulturwissenschaftliches Proseminar,
    1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen Fähigkeiten: Erfolgreicher Abschluss des Sprachkurses Niveau II.
(2) Gemäß § 16 wird die Zwischenprüfung in deutscher Sprache, auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in spanischer, abgelegt und besteht in etwa gleichem Umfang aus den Bereichen A, B und C. Die Zwischenprüfung wird als Komplexprüfung abgelegt. Folgende Kenntnisse sind nachzuweisen: III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von 6 SWS, soweit sie nicht bereits bei der Zwischenprüfung nachgewiesen wurden;
  2. Grundkenntnisse einer weiteren romanischen Sprache im Umfang von 4 SWS;
  3. Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung;
  4. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare im Bereich des gewählten Schwerpunktes;;
  5. Je 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar in den beiden anderen Bereichen;
  6. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des sprachpraktischen Kurses Niveau IV;
  7. Ein Auslandsaufenthalt von mindestens einem Semester in einem hispanophonen Land wird nachdrücklich empfohlen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen zu erbringen eine Fachklausur in deutscher Sprache sowie eine mündliche Prüfung.

Für die Fachklausur werden aus den Bereichen A, B und C je zwei Aufgaben zur Auswahl gestellt. Aus dem gewählten Schwerpunktbereich und einem weiteren Bereich muss je eine Aufgabe bearbeitet werden. Als Hilfsmittel ist das „Diccionario de uso del Español“ (2 Bände, Maria Molinér) zugelassen.

Die mündliche Prüfung erfolgt im Umfang von ca. 2/3 zu dem gewählten Schwerpunkt und zu 1/3 zu dem in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten zweiten Bereich. Die Prüfung findet insgesamt etwa zur Hälfte in spanischer Sprache statt. Folgende Kenntnisse sind nachzuweisen:

(3) Gemäß § 21 Abs. 3 wählt die bzw. der Studierende im Hauptstudium aus den Bereichen A, B und C den Schwerpunkt.

(4) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:

  1. Magisterarbeit,
  2. Klausur,
  3. mündliche Prüfung.
Zur Klausur wird nur zugelassen, wer die Magisterarbeit bestanden hat. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden hat.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Hispanistik" treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.