Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 26



Senat

Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Landesgeschichte“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Landesgeschichte spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen: Latein und eine moderne Fremdsprache.

Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte bzw. im Institut für Klassische Altertumswissenschaften.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der Nachweis anerkannt werden kann.

Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Nebenfach Landesgeschichte in der Zwischenprüfung 20 Minuten und in der Magisterprüfung 40 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten im Nebenfach Landesgeschichte drei Themen zur Auswahl gestellt.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Proseminar Mittelalterliche Geschichte,
  2. Proseminar Geschichte der Neuzeit,
  3. Nachweis der Teilnahme an einer Übung mit freier Themenwahl.
(2) Gemäß § 16 sind
  1. zur Zwischenprüfung im Nebenfach Landesgeschichte Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Bereichen zu erbringen:
    1. Mittelalterliche Landesgeschichte,
    2. Landesgeschichte der Frühen Neuzeit,
    3. Landesgeschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte.
  2. In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen zu berücksichtigen.
  3. Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung in zwei Bereichen nach freier Wahl. Der dritte Bereich wird mit einer Klausur geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist Zwischenprüfung innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren mit landesgeschichtlichem Bezug erfolgreich teilgenommen hat:
    1. ein Seminar aus dem Zeitraum vor 1500,
    2. ein Seminar aus dem Zeitraum nach 1500.
  2. Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen, wahlweise zu Themen verschiedener, auch europäischer Regionen im Vergleich, sowie Seminare zu Literatur- und Quellenarbeit und zur Quantifizierung in der Regionalgeschichte.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Landesgeschichte besteht aus
  1. einer Klausur aus einem Bereich und
  2. einer mündlichen Prüfung aus zwei der folgenden Bereiche:
    1. Mittelalterliche Landesgeschichte,
    2. Landesgeschichte der Frühen Neuzeit,
    3. Landesgeschichte des 19./20. Jahrhunderts einschließlich Zeitgeschichte.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
  1. Klausur,
  2. mündliche Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Landesgeschichte" treten zum 01.10.2002 in Kraft.