Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 54



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Sprachen und Kulturen des christlichen Orients“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in einer der Sprachen des Christlichen Orients zu erwerben (Altäthiopisch, Altarmenisch, Altgeorgisch, Altnubisch, Altsyrisch, Arabisch, Koptisch; ferner: Griechisch, Hebräisch). Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der Zwischenprüfung abzulegen:
Die Studierenden im Nebenfach sollen entweder eine mündliche Prüfung oder eine schriftliche Prüfung ablegen, in der sie umfassende Grundkenntnisse in einem Teilgebiet des Christlichen Orients unter Beweis stellen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 wird eine mündliche Prüfung oder eine Klausur absolviert, in der ein kurzer Text aus der Wahlsprache ins Deutsche übersetzt werden soll. Der Text bildet den Ausgangspunkt für Fragen nach dem weiteren historischen und religionsgeschichtlichen Kontext.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Sprachen und Kulturen des christlichen Orients“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.