Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 51



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Semitistik“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in den westsemitischen Sprachen zu erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung 180 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der Zwischenprüfung abzulegen: (3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von vier Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1)  Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 ist eine Klausur und eine mündliche Prüfung zu absolvieren.

In der Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen längeren anspruchsvollen aramäischen, syrischen, hebräischen oder äthiopischen originalen Prosatext ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung grammatischer und stilistischer Besonderheiten ins Deutsche übersetzen und umfassend interpretieren können.

In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden eine westsemitische Inschrift nach dem Original lesen, übersetzen und kommentieren. Der Text bildet den Ausgangspunkt für eine Befragung nach den näheren und weiteren kulturellen, literarischen und sprachvergleichenden Kontext.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge abzulegen:

Das Thema der Magisterarbeit wird spätestens zwölf Wochen nach bestandener Magisterprüfung ausgegeben.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Semitistik“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.