MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 99
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach "Sprechwissenschaft"
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 1 Abs. 1 umfasst der Magisterstudiengang
im Nebenfach die Teilbereiche
-
Phonetik/Phonologie,
-
Rhetorische Kommunikation,
-
Sprechkünstlerische Kommunikation.
(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für
die Fächer Physiologische Phonetik und Angewandte Phonetik zu prüfende
Vertiefungsgebiete benannt werden.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Fach Physiologische Phonetik 30 Minuten, im Fach Angewandte Phonetik
40 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
2 Leistungsscheine:
-
Probleme der physiologischen Phonetik,
-
Probleme der rhetorischen Kommunikation oder Probleme der sprechkünstlerischen
Kommunikation;
-
5 Teilnahmescheine:
-
Phonologie und Phonetik des Deutschen,
-
Prosodie,
-
Gesprächsübungen,
-
Sprechkünstlerisches Gestalten I,
-
Leselehre.
(2) Gemäß § 16 ist
-
als Teilprüfung die Fachprüfung Physiologische Phonetik zu erbringen,
-
die Prüfung als mündliche Prüfung abzulegen.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung im Zeitraum
Ende der Vorlesungen des vierten Semesters bis Beginn der Vorlesungen des
fünften Semesters innerhalb von vier Wochen abzulegen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
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2 Leistungsscheine:
-
Probleme der Normphonetik,
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Spezialprobleme der Phonetik oder Spezialprobleme der rhetorischen Kommunikation
oder Spezialprobleme der sprechkünstlerischen Kommunikation;
-
5 Teilnahmescheine:
-
Kontrastive Phonetik,
-
Methodik des Phonetikunterrichts in Deutsch als Fremdsprache,
-
Methodik der rhetorischen Kommunikationsbefähigung oder Methodik der
sprechkünstlerischen Kommunikationsbefähigung,
-
Aktuelle Forschungsprobleme der Phonetik oder Aktuelle Forschungsprobleme
der rhetorischen Kommunikation oder Aktuelle Forschungsprobleme der sprechkünstlerischen
Kommunikation,
-
Medienrhetorik oder Wirtschaftsrhetorik.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1
-
ist die Teilprüfung im Fach Angewandte Phonetik zu erbringen,
-
die Prüfung als mündliche Prüfung abzulegen.
In der Magisterprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Sprechwissenschaft“
treten zum 01.10.2002 in Kraft.