Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 98



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Sprechwissenschaft“

I. Allgemeines

Im Magisterstudiengang müssen alle Teilbereiche der Sprechwissenschaft

absolviert werden.
Der Schwerpunkt liegt im Teilbereich Phonetik/Phonologie.

Für die Zulassung zum Studium ist die bestandene Eignungsprüfung Voraussetzung. Bedingungen, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung regelt die Eignungsprüfungsordnung.

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Phonetik/Phonologie 6 SWS in einer Fremdsprache zu belegen. Die Kontrastive Phonetik setzt Kenntnisse phonetischer Grundlagen verschiedener Sprachen voraus.

(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können von dem Prüfling für die Fächer Physiologische Phonetik, Rhetorische Kommunikation, Sprechkünstlerische Kommunikation und Phonetik/Phonologie zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in den Fächern Physiologische Phonetik, Grundlagen der rhetorischen Kommunikation oder Sprechkünstlerische Kommunikation (Zwischenprüfung) 15 Minuten, in den Fächern Phonetik/Phonologie, Rhetorische Kommunikation oder Sprechkünstlerische Kommunikation (Magisterprüfung) 30 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 sind
  1. folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Zwischenprüfung zu erbringen:
  1. die Prüfungen als mündliche Prüfungen abzulegen.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 sind die Teilprüfungen im Zeitraum Ende der Vorlesungen des vierten Semesters bis Beginn der Vorlesungen des fünften Semesters innerhalb von vier Wochen abzulegen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
 

(2) Gemäß § 21 Abs. 1
  1. sind folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung zu erbringen:
  1. die Prüfungen als mündliche Prüfungen abzulegen.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der oben angegebenen Reihenfolge zu erbringen.

In der Magisterprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann.

Die Bearbeitungszeit der Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Die Anmeldung zur Magisterarbeit erfolgt mit der Ausgabe des Themas spätestens zwölf Wochen nach den bestandenen mündlichen Prüfungen.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Sprechwissenschaft“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.