MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 98
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Sprechwissenschaft“
I. Allgemeines
Im Magisterstudiengang müssen alle Teilbereiche der Sprechwissenschaft
-
Phonetik/Phonologie,
-
Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen,
-
Rhetorische Kommunikation,
-
Sprechkünstlerische Kommunikation
absolviert werden.
Der Schwerpunkt liegt im Teilbereich Phonetik/Phonologie.
Für die Zulassung zum Studium ist die bestandene Eignungsprüfung
Voraussetzung. Bedingungen, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
regelt die Eignungsprüfungsordnung.
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Phonetik/Phonologie
6 SWS in einer Fremdsprache zu belegen. Die Kontrastive Phonetik setzt
Kenntnisse phonetischer Grundlagen verschiedener Sprachen voraus.
(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können von dem Prüfling
für die Fächer Physiologische Phonetik, Rhetorische Kommunikation,
Sprechkünstlerische Kommunikation und Phonetik/Phonologie zu prüfende
Vertiefungsgebiete benannt werden.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
in den Fächern Physiologische Phonetik, Grundlagen der rhetorischen
Kommunikation oder Sprechkünstlerische Kommunikation (Zwischenprüfung)
15 Minuten, in den Fächern Phonetik/Phonologie, Rhetorische Kommunikation
oder Sprechkünstlerische Kommunikation (Magisterprüfung) 30 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
4 Leistungsscheine:
-
Probleme der physiologischen Phonetik,
-
Phonologie und Phonetik des Deutschen,
-
Probleme der rhetorischen Kommunikation oder Probleme der sprechkünstlerischen
Kommunikation,
-
Sprechbildung;
-
10 Teilnahmescheine:
-
Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen,
-
Prosodie,
-
Segmentale Transkription,
-
Akustische und auditive Phonetik oder Probleme der Psycholinguistik,
-
Gesprächsübungen,
-
Redeübungen oder Argumentationsübungen,
-
Sprechkünstlerisches Gestalten I,
-
Sprechkünstlerisches Gestalten II oder Sprechkünstlerisches Gestalten
III,
-
Leselehre oder Sprechausdruck,
-
Grundlagentraining I.
(2) Gemäß § 16 sind
-
folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Zwischenprüfung
zu erbringen:
-
Physiologische Phonetik,
-
Grundlagen der rhetorischen Kommunikation oder Grundlagen der sprechkünstlerischen
Kommunikation;
-
die Prüfungen als mündliche Prüfungen abzulegen.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 sind die Teilprüfungen im Zeitraum
Ende der Vorlesungen des vierten Semesters bis Beginn der Vorlesungen des
fünften Semesters innerhalb von vier Wochen abzulegen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Kenntnisnachweis in einer Fremdsprache gemäß § 2 Abs. 3
(siehe Abschnitt I Abs. 1), zwei Praktika in unterschiedlichen Teildisziplinen,
die mindestens jeweils 30 Stunden umfassen müssen,
-
4 Leistungsscheine:
-
Probleme der Normphonetik,
-
Argumentationstheorien,
-
Spezialprobleme einer sprechwissenschaftlichen Teildisziplin,
-
Aktuelle Forschungsprobleme einer sprechwissenschaftlichen Teildisziplin;
-
8 Teilnahmescheine:
-
Kontrastive Phonetik,
-
Paralinguistische Analysen oder Experimentalphonetik,
-
Methodik des Phonetikunterrichts in Deutsch als Fremdsprache,
-
Diagnostik der Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen,
-
Methodik der rhetorischen Kommunikationsbefähigung oder Methodik der
sprechkünstlerischen Kommunikationsbefähigung,
-
Spezialprobleme einer sprechwissenschaftlichen Teildisziplin,
-
Aktuelle Forschungsprobleme einer sprechwissenschaftlichen Teildisziplin,
-
Medienrhetorik oder Wirtschaftsrhetorik.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1
-
sind folgende Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung
zu erbringen:
-
Phonetik/Phonologie,
-
Rhetorische Kommunikation oder Sprechkünstlerische Kommunikation;
-
die Prüfungen als mündliche Prüfungen abzulegen.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der oben angegebenen Reihenfolge zu erbringen.
In der Magisterprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass
er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann.
Die Bearbeitungszeit der Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Die
Anmeldung zur Magisterarbeit erfolgt mit der Ausgabe des Themas spätestens
zwölf Wochen nach den bestandenen mündlichen Prüfungen.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Sprechwissenschaft“
treten zum 01.10.2002 in Kraft.