Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 47



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Arabistik“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse im Arabischen zu erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Wegen weiterer Sprachkenntnisse als Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung siehe die entsprechenden Abschnitte.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung 40 Minuten und die mündliche Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausuren in der Zwischenprüfung 120 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen die folgenden:

(2) Gemäß § 16 sind folgende Teilprüfungen in der Zwischenprüfung im Hauptfach abzulegen: (3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von vier Wochen abzulegen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Teilprüfungen in der Magisterprüfung zu erbringen: (3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
  1. Klausur,
  2. mündliche Prüfung.
Die Magisterprüfung ist innerhalb von vier Wochen abzulegen.
Das Thema der Magisterarbeit wird spätestens zwölf Wochen nach bestandener Magisterprüfung ausgegeben.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Arabistik“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.