MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 81
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Medien- und Kommunikationswissenschaft“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung in der Regel wahlweise 30 Minuten (+ eine Klausur von 120 Minuten) oder 60 Minuten. Die Magisterprüfung dauert 60 Minuten.
(2) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für die Klausur der Magisterprüfung zwei Themen aus unterschiedlichen Bereichen zur Wahl gestellt, von denen eines zu bearbeiten ist.
(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten (+ 30 Minuten mündliche Prüfung). Die Dauer der Klausur in der Magisterprüfung beträgt 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
Für die Klausur werden die Prüfungsgebiete aus dem kultur- und kommunikationswissenschaftlichen Bereich (bestehend aus den Teilbereichen Medientheorie, Mediengeschichte, Medienanalyse) und dem sozialwissenschaftlich-medientechnischen Bereich (bestehend aus den Teilbereichen Medienpsychologie, Mediensoziologie, Methoden Verfahren und Techniken der Medien- und Kommunikationswissenschaften) gewählt.
Die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind der kultur- und kommunikationswissenschaftliche und der sozialwissenschaftlich-medientechnische Bereich, soweit deren Teilbereiche nicht Gegenstand der Klausur gewesen sind.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Medien- und Kommunikationswissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.