Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 81



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Medien- und Kommunikationswissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung in der Regel wahlweise 30 Minuten (+ eine Klausur von 120 Minuten) oder 60 Minuten. Die Magisterprüfung dauert 60 Minuten.

(2) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für die Klausur der Magisterprüfung zwei Themen aus unterschiedlichen Bereichen zur Wahl gestellt, von denen eines zu bearbeiten ist.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten (+ 30 Minuten mündliche Prüfung). Die Dauer der Klausur in der Magisterprüfung beträgt 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung wahlweise aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten oder einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von 6 SWS oder ein entsprechender Nachweis für eine dritte gesprochene Sprache,
  2. Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung,
  3. 2 Leistungsnachweise und 2 Teilnahmescheine über Hauptseminare aus den Teilbereichen Medientheorie/Medienanalyse,
  4. 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem internen oder externen Praktikum (Teilbereich Medienpraxis),
  5. Nachweise über ein ordnungsgemäßes Hauptstudium im Umfang von 36 SWS.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen zu erbringen eine Fachklausur sowie eine mündliche Prüfung.

Für die Klausur werden die Prüfungsgebiete aus dem kultur- und kommunikationswissenschaftlichen Bereich (bestehend aus den Teilbereichen Medientheorie, Mediengeschichte, Medienanalyse) und dem sozialwissenschaftlich-medientechnischen Bereich (bestehend aus den Teilbereichen Medienpsychologie, Mediensoziologie, Methoden Verfahren und Techniken der Medien- und Kommunikationswissenschaften) gewählt.

Die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind der kultur- und kommunikationswissenschaftliche und der sozialwissenschaftlich-medientechnische Bereich, soweit deren Teilbereiche nicht Gegenstand der Klausur gewesen sind.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:

  1. Magisterarbeit,
  2. Klausur,
  3. mündliche Prüfung.
Zur Klausur wird nur zugelassen, wer die Magisterarbeit bestanden hat. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden hat.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Medien- und Kommunikationswissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.