Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 83



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Germanistische Literaturwissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Magisterprüfung 30 Minuten.

(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 120 Minuten. Die Dauer der Klausurarbeit in der Magisterprüfung beträgt ebenfalls 120 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer Klausur zur Gattungstheorie.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Nachweis über Kenntnisse in einer Fremdsprache im Umfang von 6 SWS,
  2. Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung,
  3. Teilnahme an Hauptseminaren zur Neueren und neuesten deutschen Literatur, zur Älteren deutschen Literatur und zur Medien- und Kommunikationswissenschaft, daraus 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar zur Neueren und neuesten deutschen Literatur,
  4. 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar zur Älteren deutschen Literatur oder zur Medien- und Kommunikationswissenschaft.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen zu erbringen eine Fachklausur und eine mündliche Prüfung.

Die Fachklausur erfolgt zu einem Rahmenthema, für das der Prüfling Vorschläge machen kann. Aus diesem Rahmenthema werden vom Prüfer bzw. von der Prüferin zwei Aufgabenstellungen entwickelt, von denen der Prüfling eine wählen muss.

Die mündliche Prüfung erfolgt zur Neueren und neuesten deutschen Literatur.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:

  1. Klausur,
  2. mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden hat.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Germanistische Literaturwissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.