Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 54



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Judaistik / Jüdische Studien“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse des Bibelhebräischen zu erbringen, die durch das Hebraicum nachzuweisen sind. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für die Zwischenprüfung zwei und für die Magisterprüfung drei zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung 180 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.

Die Studierenden benennen in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin zwei Stoffgebiete aus verschiedenen Epochen. Zu einem der beiden Stoffgebiete ist die Klausurarbeit anzufertigen.

Das andere Stoffgebiet ist Gegenstand der mündlichen Prüfung, in der die Studierenden darüber hinaus den Nachweis über Grundkenntnisse in Geschichte und Literatur des Judentums zu erbringen haben.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von vier Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung folgende fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 ist eine Klausur und eine mündliche Prüfung zu absolvieren.

Die Studierenden benennen in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin drei Stoffgebiete aus verschiedenen Epochen. Ein Stoffgebiet ist Gegenstand der Klausur. Die mündliche Prüfung erstreckt sich über zwei Stoffgebiete. Darüber hinaus haben die Studierenden hier ihr Überblickswissen über das Fach unter Beweis zu stellen.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge abzulegen:

Zuerst wird die Magisterarbeit geschrieben. Danach folgt die Klausur und im Anschluss die mündliche Prüfung. Die Dauer der Magisterprüfung beträgt acht Wochen.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Judaistik / Jüdische Studien“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.