MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 100
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Musikpädagogik“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 5 Abs. 4 Ziffer 3 sind in der Magisterprüfung
folgende künstlerische Prüfungen zu erbringen:
-
eine künstlerisch-praktische Prüfung: Dauer: 20 Minuten
-
im 1. Künstlerischen Fach
oder
-
eine Multimediale Produktion.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Magisterprüfung
in der fachwissenschaftlichen Prüfung 30 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten
und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Musiktheorie oder Musikanalyse
Themen zur Auswahl gegeben werden.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
in der Zwischenprüfung und in der Magisterprüfung jeweils 120
Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt.
Zu erbringen sind folgende Leistungsnachweise und Testate:
Leistungsscheine: |
Gehörbildung LS IV |
1 |
|
Formenlehre |
1 |
Testate: |
1. Künstlerisches Fach |
1 |
|
Musiktheorie |
1 |
(2) Gemäß § 16 ist
-
folgende Zwischenprüfung zu erbringen:
Fachprüfung Musiktheorie;
-
folgende Prüfungsleistung ist zu erbringen:
Klausurarbeit: Dauer: 120 Minuten,
-
Musiktheorie.
(eine musiktheoretische Analyse eines Werkes aus dem im Fach Musiktheorie
besprochenen Zeitraum, zwei tonsetzerisch-praktische Aufgaben unterschiedlicher
Charakteristik).
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 sind die Teilprüfungen im Zeitraum
Ende der Vorlesungen des vierten Semesters bis Beginn der Vorlesungen des
fünften Semesters innerhalb von vier Wochen abzulegen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
Zu erbringen sind folgende Leistungsnachweise und Testate:
Leistungsscheine: |
1. Künstlerisches Fach oder Multimediale Produktion1 |
1 |
|
2. Künstlerisches Fach |
1 |
Testate: |
aus dem wahlobligatorischen Fächerkanon:2 |
2 |
|
Musiktheorie |
|
|
Musikanalyse |
|
|
Musik und Medien |
|
|
Popularmusik und ihre Didaktik |
|
|
Dirigiertechnischer Grundkurs |
|
|
Musik - Bewegung - Gestaltung |
|
(2) Gemäß § 21 Abs. 1
-
sind folgende Fachprüfungen innerhalb der Magisterprüfung zu
erbringen: künstlerisch-praktische Prüfung, Klausur, mündliche
Prüfung;
-
sind folgende Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen:
-
künstlerisch-praktische Prüfung (Dauer: 20 Minuten)
-
im 1. Künstlerischen Fach
oder
-
eine Multimediale Produktion
-
Klausurarbeit (Dauer: 120 Minuten):
-
mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten):
-
fachwissenschaftliche Prüfung mit den Teilgebieten:
Musikpädagogik oder Musikdidaktik
Instrumentenkunde/Akustik
Musik und Medien
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
künstlerisch-praktische Prüfung,
-
Klausurarbeit,
-
mündliche Prüfung.
Als inhaltliche Prüfungsanforderungen gelten:
1. für die künstlerisch-praktische Prüfung
-
im 1. Künstlerischen Fach Klavier:
der Vortrag von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad
von:
-
G. F. Händel: Suite d-Moll HWV 437,
-
L. v. Beethoven: Für Elise WoO 59,
-
F. Schubert: Scherzo B-Dur D 593,
-
D. Schostakowitsch: LyrischerWalzer (aus: ”Puppentänze” Nr.1);
-
im 1. Künstlerischen Fach Gesang:
der Vortrag von drei Sololiedern oder Arien aus drei verschiedenen
Epochen im Schwierigkeitsgrad von:
-
H. Schütz: Bringt her dem Herren,
-
L. v. Beethoven: Der Kuß,
-
R. Schumann: Freisinn,
-
W. Weismann: Brünnlein und Wald,
-
G. F. Händel: O dolce mia speranza (aus: ”Floridante”),
-
W. A. Mozart: Sagt, holde Frauen (aus: ”Die Hochzeit des Figaro”),
-
L. v. Beethoven: Hat man nicht auch Gold beineben (aus: ”Fidelio”);
-
für die Multimediale Produktion:
Darstellung und Vortrag einer erarbeiteten multimedialen Produktion
(z.B. Sequenzersong mit MIDI- bzw. HD-Recording; Videoclip; Computer-Performance
etc.) unter Darlegung des Arbeitsprozesses und anschließender Disputation
der Ergebnisse
2. für die Klausurarbeit;
-
im Fach Musiktheorie:
-
Analyseaufgabe (Musik des 18./ 19. Jahrhunderts),
-
eine Satzaufgabe nach Wahl;
-
im Fach Musikanalyse:
-
analytische Beschreibung zweier Kompositionen unterschiedlicher musik-historischer
Epochen (Kenntnis der Begriffe und Formmodelle der musikalischen Analyse,
der Entwicklung der musikalischen Gattungen sowie Anwendung unterschiedlicher
Analysekonzeptionen);
3. für die mündliche Prüfung in der Fachwissenschaft:
-
mit den Teilgebieten:
-
Musikpädagogik oder Musikdidaktik,
-
Instrumentenkunde/Akustik,
-
Musik und Medien;
-
Nachweis von Grundkenntnissen und Überblickswissen
-
vertiefte Kenntnisse über frei wählbare Spezialthemen in jedem
Teilgebiet (z.B.
-
Geschichte der Musikpädagogik; schulischer Musikunterricht,
-
Instrumente und Instrumentenfamilien; Grundlagen der Schwingungslehre und
Raumakustik,
-
Medien in der Pop/Rockmusik; Filmmusik).
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Musikpädagogik“
treten zum 01.10.2002 in Kraft.
1 Der Leistungsnachweis ist
alternativ für dasjenige Fachgebiet zu erbringen, in welchem keine
Prüfung abgelegt wird.
2 Aus dem wahlobligatorischen
Fächerkanon sind mindestens zwei Testate nach eigener Wahl zu erbringen.