Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 52



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Semitistik“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in den westsemitischen Sprachen zu erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung 180 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 ist eine Klausur zu absolvieren:
Vokalisierung und Übersetzung eines mittelschweren arabischen, hebräischen oder altsyrischen originalen Prosatextes ins Deutsche sowie Analyse von grammatischen Strukturen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 ist eine Klausur abzulegen:
Die Studierenden sollen in der Klausur nachweisen, dass sie einen längeren anspruchsvollen aramäischen, syrischen, hebräischen oder äthiopischen originalen Prosatext ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung grammatischer und stilistischer Besonderheiten ins Deutsche übersetzen und umfassend interpretieren können.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Semitistik“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.