Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 90



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Interkulturelle Wissenskommunikation
(Berufsorientierte Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK)"

I. Allgemeines

Das Fach Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsorientierte Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK) umfasst die folgenden Bereiche:

Grundkurs

  1. Sprachwissenschaft,
  2. Kommunikation,
  3. Medienpraxis,
  4. Herausforderung durch Fremdheit (Ergänzungsrichtung).
Folgende Ergänzungsrichtungen, aus denen eine auszuwählen ist, können studiert werden: (1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Magisterprüfung 30 Minuten.

(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung sowie in der Magisterprüfung jeweils 120 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer schriftlichen Prüfung.

In der schriftlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende nachweisen, dass sie bzw. er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse verfügt, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können. Es müssen Fragestellungen wahlweise aus einem der drei Bereiche I-III bearbeitet werden.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung innerhalb von 4 Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung,
  2. Nachweis von Sprachkenntnissen, für den Fall, dass eine der Ergänzungsrichtungen IV/1-12 gewählt wurde (Niveau UNICERT ® I bzw. gleichwertige Kenntnisse als Mindestanforderung),
  3. Nachweis über das erfolgreich abgelegte Latinum, für den Fall, das als Ergänzungsrichtung IV/13 gewählt wurde,
  4. Leistungsnachweise über zwei Hauptseminare, davon einer aus dem Bereich I sowie einer aus den Bereichen II oder III,
  5. Nachweis von insgesamt 15 SWS für den Abschluss eines ordnungsgemäßen Hauptstudiums,
  6. Bescheinigung über ein abgeschlossenes Praktikum im Zusammenhang mit einer Veranstaltung aus dem Bereich II oder III im Umfang von mindestens 20 Zeitstunden.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen zu erbringen eine Fachklausur in deutscher Sprache sowie eine mündliche Prüfung.

Für die Fachklausur werden aus den Bereichen Sprachwissenschaft, Kommunikationstheorie und Wissenstransfer je zwei Aufgaben zur Auswahl gestellt. Aus einem der drei Bereiche muss eine Aufgabe gewählt werden.

Die mündliche Prüfung erfolgt in etwa gleichem Umfang zu zwei der genannten drei Bereiche, und zwar zu denjenigen Bereichen, in denen die Hauptseminare belegt worden sind.

In der Magisterprüfung sollen die Studierenden die Fähigkeit unter Beweis stellen, dass sie mit den Methoden des Faches Interkulturelle Wissenskommunikation (Beruforientierte Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK) umgehen, Probleme erkennen und methodische Wege zu deren Lösung finden können. Sie sollen zudem nachweisen, dass sie Zusammenhänge innerhalb des Faches erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:

  1. Klausur,
  2. mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden hat.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsbegleitende Linguistik im Interkulturellen Kontext - BLIK)" treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.