Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 56



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Klassische Archäologie“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis des Graecums und Latinums bis zur Zwischenprüfung erforderlich. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung 30 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung 180 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 sind folgende Fachprüfungen der Zwischenprüfung zu erbringen:
In der Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, Einzelthemen der griechisch-römischen Bildkunst und Architektur in ihrem essentiellen Gehalt darzustellen. In der mündlichen Prüfung werden Kenntnisse der kunstgeschichtlichen Entwicklungsprozesse sowie Fähigkeiten zur Bestimmung und chronologischen Einordnung bedeutender Denkmäler der griechisch-römischen Kunst gefordert.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Voraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind in der Magisterprüfung eine Klausur und eine mündliche Prüfung zu absolvieren.

In der schriftlichen Magisterprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, Einzelthemen der griechisch-römischen Kunstgeschichte in problemorientierter Sicht darzustellen.
Die Studierenden wählen in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin drei Prüfungsgebiete.

In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden umfassende Kenntnisse der griechischen und römischen Kunstgeschichte sowie der entsprechenden Randkulturen nachweisen. Die Themen der mündlichen Prüfung dürfen sich nicht wesentlich überschneiden und müssen vom Thema der Hausarbeit sowie vom bearbeiteten Klausurthema verschieden sein. Es ist ferner darauf zu achten, dass sowohl Probleme der griechischen als auch der römischen Kunst in die Themenauswahl einbezogen werden.

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in folgender Reihenfolge zu erbringen:
Die Magisterarbeit wird angefertigt und eingereicht vor der Magisterprüfung. Die mündliche Prüfung erfolgt erst nach dem Bestehen der Klausur. Die Magisterprüfung ist innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Klassische Archäologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.