Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 49



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Islamwissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Fach Islamwissenschaft Kenntnisse des Arabischen zu erbringen. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausur in der Zwischenprüfung 120 Minuten und in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen die folgenden:

  1. Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik:
  1. Islamwissenschaft in Verbindung mit Arabistik als Nebenfach
(2) Gemäß § 16 ist eine Klausur und eine mündliche Prüfung zu absolvieren:
  1. Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
  2. Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik als Nebenfach
III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studienfach Arabistik
  1. Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik als Nebenfach
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
  1. Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik
  2. Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik als Nebenfach
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 erfolgt die mündliche Prüfung erst nach bestandener Klausur.
Das Thema der Magisterarbeit wird spätestens zwölf Wochen nach bestandener Magisterprüfung ausgegeben.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Islamwissenschaft“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.