Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Werkstoffwissenschaft im Fachbereich Werkstoffwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 12. 12. 1994

Bek. des MK vom 1. 9. 1997 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Analage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft vom 12. 12. 1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6. 3. 1997 (GVBl. LSA S. 432), i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. 11. 1995 (MBl. LSA. S. 2355), zuletzt geändert durch Abschn. II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. 12. 1996 (MBl. LSA S. 2408), am 17. 7. 1997 genehmigt worden ist.

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Werkstoffwissenschaft im Fachbereich Werkstoffwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 12. 12. 1994

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA. S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen
§ 7 Praktische Tätigkeit
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemster
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung

§ 10 Zulassung
§ 11 Zulassungsverfahren
§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 13 Klausurarbeiten
§ 14 Mündliche Prüfungen
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
§ 16 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 17 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 18 Zulassung
§ 19 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 20 Diplomarbeit
§ 21 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 22 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 23 Studien-/Projektarbeiten
§ 24 Zusatzfächer
§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 27 Notenverbesserung/Freiversuch
§ 28 Zeugnis
§ 29 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 30 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten und Bekanntmachung

Anlagen:

Anlage 1 Grundstudium
Anlage 2 Pflichtfächer
Anlage 3 Wahlpflichtfächer I
Anlage 4 Wahlpflichtfächer II
Anlage 5 Nichttechnische Wahlfächer

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Werkstoffwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. In diesem Sinne bereitet das Studium auf die Tätigkeit des Diplomingenieurs bzw. der Diplomingenieurin auf dem Gebiet der Werkstoffwissenschaft in anwendungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Werkstoffwissenschaften der Martin-Luther-Universität den Diplomgrad "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur", abgekürzt "Dipl.-Ing.".

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Der Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 166 Semesterwochenstunden (SWS) zuzüglich zwei Studien- und Projektarbeiten. Dabei umfaßt das Grundstudium 94 Semesterwochenstunden in vier Semestern (Abschluß mit der Diplomvorprüfung) und das Hauptstudium 72 Semesterwochenstunden in sechs Semestern (Abschluß mit der Diplomprüfung). In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen, einschließlich Prüfungen in Studien- und Projektarbeiten und der Diplomarbeit. Der Diplomprüfung geht die Dioplomvorprüfung voraus. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen.

(2) Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(3) Die Meldung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung soll mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfungsperiode, die Meldung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung soll ebenfalls mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfungsperiode durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zu der Prüfung (§§ 10 und 18) beim Prüfungsausschuß erfolgen. Die Diplomvorprüfung wird in zwei Abschnitten abgelegt. Die Prüfungen des ersten Abschnittes sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters, die Prüfungen des zweiten Abschnittes sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters, die Prüfungen des zweiten Abschnittes sind bis zum Bebinn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzulegen.

(4) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Weiterhin sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.

(5) Überschreiten Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, oder legen Studierende die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(6) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in § 3 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 und § 19 Abs. 6 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Werkstoffwissenschaften einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin und fünf weiteren Mitgliedern. Der bzw. die Vorsitzende, der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat bestellt. Das siebente Mitglied kann aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder der Studierenden vom Fachbereichsrat bestellt werden. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beträgt drei Jahre, die AMtszeit des studentischen Mitgliedes betrgägt ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig. Gleichzeitig werden für den Verhinderungsfall je ein Mitglied aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden als Vertreter bzw. Vertreterin bestellt. Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind öffentlich bekanntzugeben.

(2) Der Prüfunsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche udn den Bericht an den Fachbereich.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin udn zwei weiteren Professoren bzw. Professorinnen mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsauschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt Prüfer und Prüferinnen sowie die Beisitzer und Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem bzw. der Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer und zur Prüferin darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer und zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer und die Prüferinnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die Studierenden können für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer und Prüferinnen vorschlagen. Auf diese Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Studierenden die Namen der Prüfer und Prüferinnen rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(5) Für die Prüfer und Prüferinnen sowie die Beisitzer und Beisitzerinnen gilt § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 7
Praktische Tätigkeit

Für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung wird eine praktische Tätigkeit von insgesamt 20 Wochen gefordert. Sie teilt sich auf in:

Die praktische Tätigkeit soll den Studierenden Einblick geben in die Betriebsorganisation, in Probleme der Qualitätssicherung, konstruktive Gestaltung und Herstellung von Bauteilen und Erzeugnissen sowie Probleme der Werkstoffentwicklung. Nähere Einzelheiten regelt die "Ordnung für die Durchführung von Berufspraktika, Studien-/Projektarbeiten und Diplomarbeiten", im nachfolgenden Praktikumsordnung genannt, die für den Studiengang Werkstoffwissenschaft erlassen wird.

§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestehenden Hochschulen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes
erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit feestgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die gemäß § 19 Abs. 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614) in einer Einstufungsprüfung nachweisen, daß sie die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung angerechnet. Studienbewerber und Studienbewerberinnen ohne Hochschulzugangsberechtigung können die für das Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 34 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der "Prüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Feststellung der besonderen Befähigung Berufstätiger" nachweisen. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen zu hören.

(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekenntzeichnet.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn Studierende einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt haben oder wenn Studierende nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies den Studierenden schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.

(3) Versuchen Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Festellung wird von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin getroffen und aktenkundig gemacht. Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder den Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die betreffenden Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Studierende können innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind den betreffenden Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 10
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

Fach SWS Nachweis
Mathematik 16 Ü
Physik 10 P/Ü
Chemie 8 P/Ü
Informatik 8 Ü
Technische Mechanik 8 Ü
Konstruktionslehre 8 Ü/4 Belege
Elektrotechnik/Elektronik 8 Ü/P
Werkstoffkunde I - Grundlagen der Werkstoffwissenschaft 14 Ü/P
Werkstoffkunde II - Allgemeine Werkstoffprüfung 3 P
Werkstoffkunde III - Werkstoffe 2

-

Werkstofferzeugung und -behandlung/Fertigungstechnik 8 Ü/1 Beleg
Einführung in das Fachgebiet 1

-

SWS - Semesterwochenstunden
Ü - Teilnahme an Übungen
P - Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme an Praktika

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 8 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß entsprechend der in § 4 Abs. 3 genannten Fristen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

(4) Ist es Studierenden nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 11
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 6 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzender bzw. dessen Vorsitzende. Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung versagt wird. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn Studierende den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 16 Abs. 3) verloren haben.

§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß das Ziel des Grundstudiums in der Regel nach vier Semestern erreicht wurde und daß insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben worden sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus

(3) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die in § 10 Abs. 5 genannten Fächer.

(4) Die Fachprüfung besteht im ersten Abschnitt der Diplomvorprüfung aus schriftlichen Klausurarbeiten in folgenden Fächern:

Fach Prüfungsdauer in Minuten
Mathematik I 240
Informatik 240
Technische Mechanik 240

Zusätzlich ist für das Lehrgebiet Einführung in das Fachgebiet ein Leistungsnachweis in Form einer Teilnahmebestätigung zu erbringen. Der zweite Abschnitt der Diplomvorprüfung wird in die jeweils vierwöchigen Prüfungsperioden nach der Vorlesungszeit des dritten und vierten Semesters aufgeteilt und besteht aus mündlichen Prüfungen und schriftlichen Klausurarbeiten in folgenden Fächern:

Fach Prüfung Prüfungsdauer
Chemie m 30 Minuten
Physik m 30 Minuten
Werkstoffkunde I - Grundlagen der Werkstoffwissenschaft m 30 Minuten
Mathematik II s 240 Minuten
Elektrotechnik/Elektronik s 120 Minuten
Werkstoffkunde II - Allgemeine Werkstoffprüfung m 30 Minuten
Fach Prüfung Prüfungsdauer
Werkstoffkunde III - Werkstoffe m 30 Minuten
Werkstofferzeugung und -behandlung/Fertigungstechnik m 30 Minuten
Konstruktionslehre s 120 Minuten

m ... mündliche Prüfung
s ... schriftliche Klausurarbeit

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(6) Die gesamte Diplomvorprüfung sollte in der Regel bis zum Beginn der Vorlesungsperiode des fünften Semesters abgelegt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(7) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Studierenden zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(8) Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Hochschulgesetz ersetzt werden.

§ 13
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden können.

(2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen gemäß § 15 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Der Prüfungsausschuß kann Fristen für die Bewertung der Klausurarbeiten festsetzen.

§ 14
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, daß sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Studierenden über ein breites Grundlagenwissen verfügen. Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat bzw. Kandidatin und Fach in der Regel mindestens 30 und höchstens 45 Minuten (siehe auch Anlagen 2 bis 4).

(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfern bzw. Prüferinnen oder vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Bei Gruppenprüfungen werden die Studierenden in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer bzw. einer Prüferin geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 15 Abs. 1 hat der Prüfer bzw. die Prüferin den zweiten Prüfer bzw. die zweite Prüferin zu hören.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Verlaufsprotokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Studierenden im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer bzw. von der jeweiligen Prüferin festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nichbt mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote errechnet sich bei mehreren Prüfungsleistungen aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind.

(5) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet

bein einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(6) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 16
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann beim Prüfungsausschuß eine zweite Wiederholungsprüfung beantragt werden. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Leistungen der betreffenden Studierenden erkennen lassen, daß die Erreichung des Studienzieles nicht ausgeschlossen ist. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die zweite Wiederholungsprüfung erfolgt als mündliche Prüfung vor zwei vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfern bzw. Prüferinnen. Das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung in einer Teilprüfung "nicht ausreichend" (5,0), so werden die betreffenden Studierenden zu weiteren Prüfungen nicht zugelassen.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.

(3) Die Wiederholung einer nichtbestandenen oder einer gemäß § 4 Abs. 5 als nicht bestanden gewerteten Prüfung sit nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfung zulässig, sofern den betreffenden Studierenden wegen besonderer, von ihnen nicht zu vertretender Gründe durch den Prüfungsausschuß eine Nachfrist gewährt wird. Überschreiten diese Studierenden diese Frist, verlieren sie ihren Prüfungsanspruch für diese und für weitere Prüfungen. Wiederholungsprüfungen sind in der Regel bis zum nächsten Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß anzumelden.

§ 17
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem bzw. von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterziehen und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Studierenden hierüber eine schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Haben Studierende die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 18
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 19 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 24 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

§ 19
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen bestehen aus

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 bis 5 genannten Fächer.

(3) Wahlpflichtfächer sind die in den Anlagen 3 und 4 ausgeführten Fächer. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann alternativ als Wahlpflichtfach II ein anderes an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durch einen bzw. eine in der Forschung und Lehre tätigen Professor bzw. tätige Professorin vertretenes Fach belegt und nachgewiesen werden, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Hauptstudium oder der gewählten Studienrichtung steht.

(4) Die Fachprüfungen bestehen entsprechend den Angaben in den Anlagen 2 bis 4 aus mündlichen bzw. schriftlichen Prüfungsleistungen. Die entsprechenden Prüfungsvorleistungen (Leistungsnachweise) sind ebenfalls den Anlagen 2 bis 4 zu entnehmen. Für das nichttechnische Wahlpflichtfach gemäß Anlage 5 genügt eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(6) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden innerhalb der festgelegten Prüfungszeiträume von jeweils vier Wochen nach der Vorlesungszeit der sechsten, achten und neunten Semester abgelegt.

(7) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Studierenden zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 20
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird von einem bzw. einer gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer bzw. Prüferin ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.

(3) Die Bearbeitung der Aufgabenstellung der Diplomarbeit erfolgt in der Regel im zehnten Semester. Abweichungen von dieser Regel sind beim Prüfungsausschuß durch die Studierenden schriftlich zu beantragen.

(4) Auf Antrag sorgt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die betreffenden Studierenden rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhalten.

(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil der Diplomarbeit und das durchzuführende Kolloquium gemäß § 21 Abs. 4 beträgt insgesamt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer bzw. von der Betreuerin so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag der betreffenden Studierenden die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monate verlängern.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Studierenden schriftlich zu versichern, daß die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden sowie Zitate kenntlich gemacht worden sind.

§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer bzw. eine der Prüferinnen soll derjenige bzw. diejenige sein, der bzw. die die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin wird von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(3) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Diplomarbeit erfolgt durch die Prüfer bzw. die Prüferinnen gemäß Absatz 2 entsprechend § 15 Abs. 1 und ist schriftlich zu begründen. Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer bzw. eine dritte Prüferin zur Bewertung bestimmt. In diesem Fall wird die Note des schriftlichen Teils der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Der schriftliche Teil kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(4) Nach positiver Bewertung des schriftlichen Teils der Diplomarbeit wird ein Prüfungskolloquium anberaumt. Zulassungsvoraussetzung zum Kolloquium ist die erfolgreiche Absolvierung aller Fachprüfungen und Studien-/Projektarbeiten sowie die Erbringung sämtlicher gemäß dieser Diplomprüfungsordnung geforderter Leistungsnachweise. Für das durchzuführende Kolloquium, bestehend aus Vortrag und Verteidigung, wird eine Kommission gebildet, die aus den Prüfern bzw. Prüferinnen gemäß Absätze 2 und 3 sowie weiteren Professoren und Professorinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen besteht. Das Kolloquium ist spätestens vier Wochen nach Einreichung der Diplomarbeit durchzuführen und gemäß § 15 Abs. 1 zu bewerten.

(5) Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich zu 80 Prozent aus der Note der schriftlichen Arbeit und zu 20 Prozent aus der Note des Kolloquiums und ist gemäß § 19 Abs. 2 anzugeben.

(6) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gilt § 26 Abs. 1 bzw. 2.

§ 22
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

Für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

§ 23
Studien-/Projektarbeiten

(1) Studien-/Projektarbeiten sind studienbegleitende Prüfungsleistungen. Sie beinhalten die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Dies kann eine theoretisch-analytische Arbeit, eine experimentelle Arbeit oder eine Entwurfsaufgabe sein. Studien-/Projektarbeiten können auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wobei der Anteil der einzelnen Studierenden an der Arbeit deutlich werden muß und einzeln bewertet wird.

(2) Während des Studiums sind folgende Studien-/Projektarbeiten zu bearbeiten:

Die Termine der Ausgabe der Aufgabenstellung sowie der Abgabe der Arbeit bei dem Betreuer oder der Betreuerin bzw. Themensteller oder Themenstellerin sind aktenkundig zu machen.

(3) Das Gebiet der Arbeit können sich die Studierenden im Fachbereich frei wählen. Das Thema der Studien-/Projektarbeiten muß so beschaffen sein, daß es in der vorgesehenen Frist erfolgreich bearbeitet werden kann.

(4) Themenstellung und Betreuung erfolgt durch einen bzw. eine im Fachbereich Werkstoffwissenschaften tätigen Professor bzw. tätige Professorin.

(5) Die Ausgabe der Aufgabenstellungen für die Studien-/Projektarbeiten setzt den erfolgreichen Abschluß der Diplomvorprüfung voraus.

(6) Für die Gestaltung der Studien-/Projektarbeiten ist die Praktikumsordnung des Fachbereiches Werkstoffwissenschaften zu berücksichtigen. Für die Abgabe der Studien-/Projektarbeiten gilt § 20 Abs. 7 entsprechend.

(7) Die Studien-/Projektarbeiten werden von dem Betreuer oder der Betreuerin bzw. Themensteller oder Themenstellerin bewertet. Die Benotung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages entsprechend § 15. Die Studien-/Projektarbeit wird mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die Bearbeitungsfristen überschritten werden. Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Studien-/Projektarbeit kann mit neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 16 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß.

§ 24
Zusatzfächer

(1) Studierende können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 15 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" berwertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich

Ist die Gesamtnote gleich oder kleiner 1,59; 2,59 oder 3,59, so entscheidet der Prüfer bzw. die Prüferin, der bzw. die die Diplomarbeit ausgegeben hat, ob die nächstbessere Gesamtnote nach § 15 Abs. 5 in Frage kommt. Der Prüfer bzw. die Prüferin hat die Gesamtnote zu überprüfen. In Ausnahmefällen kann der Prüfer bzw. die Prüferin beim Prüfungsausschuß beantragen, daß in Würdigung der gesamten Studienleistung zugunsten der betreffenden Studierenden von der erreichten Gesamtnote bis um 0,1 abgewichen wird. Der Prüfer bzw. die Prüferin kann bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,00) das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" beantragen.

(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 15 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,5 ist.

§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 20 Abs. 7 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn Studierende bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatten.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Die Fachprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden.

(3) § 4 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich.

(5) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 27
Notenverbesserung/Freiversuch

(1) Studierende, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zu allen Fachprüfungen der Diplomprüfung gemeldet und die Diplomarbeit fristgemäß abgeliefert haben, können innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Diplomprüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen.

(2) War der Versuch, die Diplomprüfung vor Ablauf der Regelstudienzeit abzulegen, erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet.

(3) Der weitere Prüfungsversuch nach Absatz 1 sowie die nach Absatz 2 folgende Prüfung umfaßt alle zur Diplomprüfung erforderlichen Fachprüfungen und die Diplomarbeit.

§ 28
Zeugnis

(1) Haben Studierende die Diplomprüfung bestanden, erhalten sie über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist und wird vom Dekan bzw. von der Dekanin des Fachbereiches und dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen. Im übrigen gilt § 17 entsprechend.

§ 29
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Studierenden die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 Abs. 1 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan bzw. von der Dekanin des Fachbereiches und dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 30
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

(1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die betreffenden Studierenden getäuscht haben, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die betreffenden Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Haben Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist den betroffenen Studierenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlosses.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird Studierenden auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Verlaufsprotokolle der jeweiligen Prüfungen gewährt.

(2) Der Antrag ist bei dem bzw. bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 32
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 1996 erstmalig für den Diplomstudiengang Werkstoffwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplomvorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung vom 5. 6. 1991 ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studierende, die vor dem Wintersemester 1996 für den Diplomstudiengang Werkstoffwissenschaft an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben worden sind und die Diplomvorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der Diplomprüfungsordnung vom 5. 6. 1991 ab, die Diplomprüfung jedoch nach dieser neuen Püfungsordnung ab; auf Antrag der Studierenden wird die neue Prüfungsordnung auch auf die Diplomvorprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 33
Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft vom 5. 6. 1991 außer Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekanntgemacht.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Werkstoffwissenschaft vom 12. 12. 1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 23. 10. 1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. 7. 1997

Halle, den 22. 8. 1997
Der Rektor