Ministerialblatt Nr. 65/1993 vom 21.10.1993

Diplomprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Aufbaustudiengang Sportwissenschaft/Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensport

Bek. des MWF vom 20.09.1993

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung als Satzung beschlossen, die vom Minister für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764) am 4.8.1992 genehmigt und in Kraft gesetzt worden sind.

Anlage

Diplomprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Aufbaustudiengang Sportwissenschaft zur Ausbildung als Diplom-Sportwissenschaftler
für Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensport
vom 27.4.1992

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines

§ 1 Zweckbestimmung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau
§ 5 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 6 Arten der Prüfungsleistungen
§ 7 Prüfung der Lehreignung in Sport
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Klausuren und beruftspraktische Arbeiten
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Fachnoten
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 13 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheidung des Kandidaten
§ 14 Wiederholung von Fachprüfungen und der Diplomarbeit
§ 15 Anrechnung von Studien- und Praxiszeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 16 Prüfungsausschuß
§ 17 Prüfer und Beisitzer

2. Die Diplomprüfung

§ 18 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
19 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
§ 20 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 21 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 22 Diplomurkunde

3. Schlußbestimmungen

§ 23 Ungültigkeit der Diplomprüfung
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten

1. Allgemeines

§ 1
Zweckbestimmung

Die vorliegende Prüfungsordnung regelt die Durchführung der Diplomprüfung des Aufbaustudienganges "Diplom-Sportwissenschaftler für Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensport" an dem Institut für Sportwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 2
Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß im Diplomstudiengang Sportwissenschaft. Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Diplomgrad "Diplom-Sportwissenschaftler" bzw. "Diplom-Sportwissenschaftlerin" verliehen.

(2) Die Bezeichnung "Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensport" wird als Zusatz dem Diplomgrad angefügt.

§ 3
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. ein achtsemestriges Studium der Sportwissenschaft als Hauptfach erfolgreich abgeschlossen hat (Diplom- oder Magistergrad, Erste Staatsprüfung für ein Lehramt),
  2. einen Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 8 b StVZO erbracht hat,
  3. ein Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation erworben hat,
  4. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 19), die regelmäßig im Nachweis bestimmter Studienleistungen (Leistungsnachweise) bestehen,
  5. seinen Prüfungsanspruch mit dem Überschreiten der Meldefrist (Abs. 5) nicht verloren hat.

Für körperlich Behinderte können im Einzelfall auf Antrag im Bereich Sportpraxis abweichende Regelungen zu Nrn. 3 bis 5 getroffen werden.

(2) Der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Meldung zur Prüfung, zu der er Zulassung begehrt, an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sein.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen; ihm sind beizufügen:

  1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch, Bescheinigungen oder Leistungsnachweise,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen gemäß Nr. 1 bis 3 in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen. Die Nrn. 1 bis 3 finden keine Anwendung bei vorgezogenen Fachprüfungen gemäß § 5 Abs. 3.

(5) Die Fristen für den Antrag auf Zulassung (Meldefrist) sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung des sich an den Antrag anschließenden Prüfungsverfahren die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit (§ 4 Abs. 1) vollständig abgelegt werden kann.

(6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 4
Regelstudienzeit, Studienaufbau

(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Im vierten Studiensemester werden die Fachprüfungen der Diplomprüfung zum Diplom-Sportwissenschaftler für Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensport angefertigt.

(2) Lehrangebot und Studienplan werden so gestaltet, daß alle Veranstaltungen, an denen der Student teilzunehmen hat, in drei Studiensemestern besucht werden können. Ihr Stundenvolumen beträgt insgesamt 60 Semesterwochenstunden ( Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen).

(3) In den Studiengang eingeordnet sind

§ 5
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Die besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungsleistungen (§§ 6 ff) in einem Prüfungsfach oder in einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.

(2) Die Diplomprüfung wird in der Regel im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des Aufbaustudienganges als Blockprüfung durchgeführt.

(3) Fachprüfungen in der Lehreignung kann vor dem jeweiligen festgesetzten Prüfungszeitraum abgenommen werden.

(4) Prüfungsleistungen können durch Studienleistungen ersetzt werden, sofern diese nach Anforderungen und Verfahren den Prüfungsleistungen gleichwertig sind (prüfungsrelevante Studienleistungen). Sie können die Diplomprüfung nicht vollständig ersetzen.

§ 6
Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen können sein:

  1. die Prüfung der Lehreignung in Sport (§ 7),
  2. die mündlichen Prüfungen (§ 8),
  3. die schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht (Klausuren) (§ 9),
  4. die Diplomarbeit (§ 10).

(2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.

§ 7
Prüfung der Lehreignung in Sport

(1) Die Prüfung der Lehreignung in Sport erfolgt durch eine Lehrprobe von etwa 45 Minuten Dauer. Sie wird durch mindestens zwei Prüfer abgenommen.

(2) Die Aufgabe der Lehrprobe stellen die Prüfer gemeinsam, indem sie dem Kandidaten das Thema, zu dem er die Lehrprobe erbringen soll, spätestens acht Tage vor der Prüfung mitteilen. Der geplante Ablauf der Lehrprobe wird vom Kandidaten schriftlich ausgearbeitet und mindestens einen Tag vor deren Beginn an die Prüfer ausgehändigt.

§ 8
Mündliche Prüfungen

(1) In der mündlichen Prüfung soll der  Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt und spezielle drei Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können vom Kandidaten benannte, eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden; dem Kandidaten soll Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zusammenhängend zu äußern.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer oder den Beisitzer.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kandidaten im Anschluß an das Prüfungsverfahren bekanntzugeben.

(4) Für die Öffentlichkeit der mündlichen Prüfungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollten nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.

§ 9
Klausuren und berufspraktische Arbeiten

(1) In den Klausuren soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit ein Problem fachgerecht erkennen und Wege zu einer Lösung finden und angemessen sprachlich darstellen kann. Dem Kandidaten können Themen zur Auswahl gestellt werden.

(2) Klausuren sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Klausuren sind mit einer Kennzahl zu versehen und dürfen keinen Hinweis auf die Person des Kandidaten enthalten. Die Zweitkorrektur erfolgt in Unkenntnis der Erstkorrektur. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Personen, die die Aufsicht führen.

(4) Berufspraktische Arbeiten sind auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld bezogene Ausarbeitungen und Darstellungen. Sie müssen so ausgestaltet sein, daß die individuelle Leistung des Kandidaten bewertbar ist. Für die Bewertung gilt Absatz 2 entsprechen.

§ 10
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem im Bereich des Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensports selbständig mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit muß so formuliert, eventuell begrenzt sein, daß es innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor und anderen nach Landesrecht prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Diplomarbeit kann vor der Zulassung zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist damit nicht verbunden.

(3) Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist (§ 25 Abs. 4) eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Diplomarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Der Beitrag des einzelnen Kandidaten muß die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

(5) Die Diplomarbeit ist fristgemäß abzuliefern. Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(6) Die Diplomarbeit ist in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Die Zweitbewertug hat in Unkenntnis der Erstbewertung zu erfolgen. Einer der Prüfer soll der Professor bzw. die nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(7) Stimmen die beiden Prüfer in der Beurteilung der Diplomarbeit nicht überein, versuchen sie, zu einer gemeinsamen Note zu gelangen. Sofern keine Einigung zustande kommt, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der beiden Prüfer die Note innerhalb des durch die Notenvorschläge der Prüfer definierten Bereichs der Notenskala auf eine volle Notenstufe fest.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Werden mehrere Prüfungsleistungen in einer Fachprüfung zusammengefaßt, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote. Die Fachnoten lauten:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigen
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Für die Bildung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend", wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit oder Verletzung des Kandidaten soll die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden, im Zweifelsfall das eines Amtsarztes bzw. der sportmedizinischen Abteilung der jeweiligen Ausbildungsstätte. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" bewertet. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen, sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 13
Bestehen, Nichtbestehen und Bescheidung des Kandidaten

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden und die Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden. Fachprüfungen sind bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" beträgt.

(2) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fachprüfung wiederholt werden kann.

(3) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 14
Wiederholung von Fachprüfungen und der Diplomarbeit

(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden wurden, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Diplomarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 10 Abs. 3 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(3) Die zweite Wiederholung einer Fachprüfung kann der Prüfungsausschuß bei Vorliegen einer besonderen Härte auf begründeten Antrag zulassen. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(4) Die Frist, innerhalb derer die Fachprüfung zu wiederholen ist, bestimmt der Prüfungsausschuß. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 15
Anrechnung von Studien- und Praxiszeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Sportwissenschaft an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 16
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen im Studiengang und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei Vertreter der Gruppe der Professoren, ein hauptamtlich oder hauptberuflich in der Lehre tätiger Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Student. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für das studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein  Jahr.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden für die Diplomprüfung vom Fachbereich bestellt. Die Professoren verfügen über die absolute Mehrheit der Stimmen.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfung beizuwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 17
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe einer Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Der Beisitzer muß ein sportwissenschaftliches oder medizinisches Studium abgeschlossen haben. Der Beisitzer führt das Protokoll. Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten unmittelbar im Anschluß an seine Prüfung mitzuteilen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(3) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 16 Abs. 5 entsprechend.

(4) Scheidet ein Prüfer aus der Universität aus, bleibt seine Prüfungsberechtigung zwei Jahre erhalten.

2. Die Diplomprüfung

§ 18
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildest den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Der Studiengang führt zum Erwerb der Berufsbezeichnung "Diplom-Sportwissenschaftler für Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensport". Weiter Nachweise zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit sind nicht erforderlich. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in den Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Die Diplomprüfung beginnt am Ende der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters. Die Fachprüfungen, soweit sie nicht vorgezogen abgenommen werden (§ 20 Abs. 5) erstrecken sich über einen Zeitraum von etwa vier Wochen. Daran erfolgt die Fertigstellung der Diplomarbeit, die dann innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 19
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer im Studium an

  1. den Lehrveranstaltungen zu sportwissenschaftlichen Grundlagen des Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensports,
  2. den Lehrveranstaltungen zu sportpädagogischen Grundlagen des Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensports,
  3. den Lehrveranstaltungen zu allgemeinen medizinischen Grundlagen des Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensports,
  4. den Lehrveranstaltungen zu speziellen medizinischen Grundlagen des Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensports,
  5. an einem Fachpraktikum von insgesamt acht Wochen Dauer und einem Projekt

regelmäßig teilgenommen sowie die geforderten Leistungsnachweise erbracht und sich termingerecht zur Prüfung angemeldet hat.

§ 20
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

(2) Je eine Fachprüfung findet statt in

  1. Sportmedizin,
  2. einem der folgenden Fächer der Sportwissenschaft nach Wahld des Kandidaten
    - Sportmotorik/Sportbiomechanik
    - Trainingswissenschaft,
  3. einem der folgenden Fächer der Sportwissenschaft nach Wahl des Kandidaten
    - Sportpsychologie
    - Sportsoziologie,
  4. Sportpädagogik/Sportdidaktik,
  5. einem Schwerpunkt des Rehabilitations-, Therapie- und Behindertensports,
  6. der Lehrpraxis (Lehreignung).

(3) Folgende Prüfungsleistungen sind in den Fachprüfungen zu erbringen.

  1. In der Fachprüfung gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 eine Klausur mit einer Dauer von drei Stunden oder eine mündliche Prüfung von etwa 45 Minuten. Der Prüfungsausschuß legt die Form der Prüfung fest.
  2. In der Fachprüfung gemäß Absatz 2 Nr. 6 eine Prüfung der Lehreignung in Sport und eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von etwa 30 Minuten.

(4) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten.

(5) Die Fachprüfungen gemäß Absatz 2 Nr. 6 kann als vorgezogene Fachprüfung abgelegt werden.

§ 21
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1)  Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich

  1. zu 25 v. H. aus der Note der Diplomarbeit
  2. zu 30 v. H. aus den Noten der schwerpunktübergreifenden Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3,
  3. zu 45 v. H. aus den Noten der schwerpunktbezogenen Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6.

(2) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält:

  1. die Noten der Fachprüfungen,
  2. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
  3. die Gesamtnote.

(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung (nach § 18 Abs. 2 in der Regel die Diplomarbeit) erbracht worden ist.

§ 22
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades Diplom-Sportwissenschaftler/Diplom-Sportwissenschaftlerin mit dem Zusatz gemäß § 2 Abs. 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Vertreter des für die Verleihung zuständigen Organs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

3. Schlußbestimmungen

§ 23
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für die diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze des Landes.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues anzufertigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 24
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz.