Ministerialblatt Nr. 14/1993 vom 5.3.1993

Diplomprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
im Studiengang Politikwissenschaft

Bek. des MWF vom 12.11.1992

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 75 Abs. 3 i. V. m. § 77 Abs. 1 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), am 11.11.1992 genehmigt und in Kraft gesetzt worden ist.

Anlage

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft

Inhalt

I. Allgemeines

§ 1 Diplomgrad
§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit
§ 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 4 Prüfunsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 7 Arten der Prüfungsleistungen
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Klausurarbeiten
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 13 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheidung von Prüfungsleistungen
§ 14 Wiederholung von Prüfungsleitstungen
§ 15 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

II. Diplom-Vorprüfung

§ 16 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 17 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung
§ 18 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 19 Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 20 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
§ 21 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
§ 22 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 24 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten

I. Allgemeines

§ 1
Diplomgrad

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Politikwissenschaft. Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad "Diplom-Politikwissenschaftler" bzw. "Diplom-Politikwissenschaftlerin" (abgekürzt: "Dipl.Pol.") verliehen.


Anmerkung: Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wurden in dieser Rahmenordnung lediglich in § 1 die Formen für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der ganze Text verstanden werden.

§ 2
Studienaufbau, Regelstudienzeit

(1) Das Studium der Politikwissenschaften umfaßt inhaltlich einen politikwissenschaftlichen Kernbereich und einen Studienschwerpunkt. Das Studium gliedert sich in das Grund- und Hauptstudium von jeweils vier Semester. Die Diplomprüfung ist innerhalb eines weiteren Semesters abzuschließen.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Die Zeit einer berufspraktischen Ausbildung, die in der Regel sechs Monate nicht überschreiten soll, wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten.

§ 3
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 20 ff.) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 16 ff.) voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung wird nach Maßgabe der §§ 17 und 21 von Nachweis bestimmter Studienleistungen (Leistungsnachweise) abhängig gemacht. Nach Maßgabe der § 18 Abs. 2 können Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung durch Studienleistungen ersetzt werden, wenn diese nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind.

(3) Die Diplom-Vorprüfung soll zu Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professoren des Instituts für Politikwissenschaft, einem Angehörigen der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem studentischen Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre; die des studentischen Mitglieds ein  Jahr.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereich bestellt.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Politikwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die Fachprüfungen den Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

§ 6
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder vom Kultusministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§ 17 und § 21),
  3. an einer Studienberatung teilgenommen hat,
  4. mindestens die beiden letzten Semester vor der Prüfung, zu der die Zulassung beantragt wird, an der Hochschule eingeschrieben war,
  5. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts mit Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung nicht verloren hat.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Politikwissenschaft oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder wenn er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretende Unterlagen,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Politikwissenschaft oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils gesondert für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung zu stellen. Der Prüfungsausschuß regelt, wann die Anträge zu stellen und die für die Zulassung erforderlichen Nachweise vorzulegen sind.

(4) Über die Zulassung entscheidet im Auftrage des Prüfungsausschusses dessen Vorsitzender.

§ 7
Arten der Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen sind

  1. die mündlichen Prüfungen (§ 8),
  2. die Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 9),
  3. die Diplomarbeit (§ 10).

§ 8
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgelegt.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(4) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.

§ 9
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 10
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt.Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein politikwissenschaftliches Problem selbständig und nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre in der Politikwissenschaft tätigen Professor ausgegeben und betreut werden. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig das Thema der Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Diplomarbeit kann vor der Zulassung zur Diplomprüfung ausgegeben werden.

(4) Die Zeit vor der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung (Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(6) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.Weichen die Noten der Einzelbewertungen um mehr als eine Note voneinander ab, ist ein weiterer Prüfer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegen;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Prüfungsleistung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungleistungen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Für die Bildung der Gesamtnote gelten Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend.

§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erschein oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 13
Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Fachprüfungen sind bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(3) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 14
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Fachprüfungen und die Diplomarbeit, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist zulässig. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

(3) Die Wiederholungsprüfungen finden im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters statt. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 15
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in politikwissenschaftlichen Studiengängen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden anerkannt, soweit sie den in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungen gleichwertig sind. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Bewertung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 16
Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen des Faches und der Fächerverbindungen, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 17
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung

(1) Zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 6 aufgeführten Anforderungen im Grundstudium

  1. an je einem Proseminar oder einer vergleichbaren Veranstaltung in den Teilgebieten
  2. a) Politische Theorie und Politische Philosophie/Ideengeschichte,
    b) Methoden der Politikwissenschaft,
    c) das politische System Deutschlands,
    d) Analyse und Vergleich politischer Systeme,
    e) Internationale Beziehungen und Außenpolitik,

    und als Vertiefungsbereiche alternativ

  3. bei einer Studienorganisation mit Studienschwerpunkt in
  4. a) Mikroökonomie
    b) Makroökonomie
    c) Verwaltungsrecht
    d) Organisationssoziologie

    oder

  5. vier vertiefende Proseminare in den unter Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b bis d genannten Teilgebieten

erfolgreich teilgenommen hat.

(2) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 bis 3 setzt wenigstens je eine schriftliche Arbeit voraus, die mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. Sie kann in einer Hausarbeit oder einem Referat bestehen, wenn das Referat neben einem mündlichen Vortrag mit anschließender Diskussion die schrifliche Ausarbeitung des Referatthemas umfaßt.

§ 18
Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus je einer Fachprüfung in den Teilgebieten

  1. Politische Theorie und Politische Philosophie/Ideengeschichte,
  2. Methoden der Politikwissenschaft,
  3. das politische System Deutschlands,
  4. Analyse und Vergleich politische Systeme,
  5. Internationale Beziehungen und Außenpolitik,
  6. nach freier Wahl der unter § 17 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Vertiefungsbereiche.

(2) Zwei der Fachprüfungen nach Absatz 1, davon eine aus dem Vertiefungsbereich, werden nach Abschluß des Grundstudiums abgelegt; vier Fachprüfungen werden durch studienbegleitende Leistungsnachweise, die nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind, ersetzt.

(3) Die unter Absatz 2 Satz 1 genannten Fachprüfungen bestehen aus schriftlicher Klausur und mündlicher Prüfung. Die studienbegleitenden Fachprüfungen bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfung oder einer Klausurarbeit.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa 30 Minuten; die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten beträgt vier Stunden.

§ 19
Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis

(1) Für die Diplom-Vorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, die sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten errechnet.

(2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

III. Diplomprüfung

§ 20
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt sowie eine angemessene Schwerpunktbildung vorgenommen hat und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Die Fachprüfungen finden im Anschluß an das Hauptstudium statt.

§ 21
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 6 aufgeführten Anforderungen

  1. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Politikwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule oder nach § 15 gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. im Hauptstudium an je einem Seminar in den Teilgebieten
  3. a) Theorie der Politik,
    b) das politische System Deutschlands,
    c) Analyse und Vergleich politischer Systeme,
    d) Internationale Beziehungen und Außenpolitik,

  4. im Studienschwerpunkt an vier Seminaren, die sich auf die gewählten zwei Politikfelder gleichwertig verteilen, erfolgreich teilgenommen hat.

Ein Studienschwerpunkt setzt sich zusammen aus zwei der folgenden Politikfelder nach Wahl.
Studienschwerpunkte sind

Gruppe 1 (Wirtschaft und Soziales)

Gruppe 2 (Kultur und Verwaltung)

Weitere Studienschwerpunkte können auf Antrag vom Prüfungsausschuß genehmigt werden.

(2) Für die Zulassung zur Diplomprüfung sind zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach Absatz 1

  1. die Teilnahme an einer Studienberatung zu Beginn des Hauptstudiums und
  2. die erfolgreiche Teilnahme an einer berufspraktischen Ausbildung

nachzuweisen.

§ 22
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. den Fachprüfungen
  2. der Diplomarbeit.

(2) Fachprüfungen finden statt bei einer Studienorganisation mit Studienschwerpunkt in den Teilgebieten

  1. Theorie der Politik,
  2. das politische System Deutschlands,
  3. Analyse und Vergleich politischer Systeme,
  4. Internationale Beziehungen und Außenpolitik sowie
  5. im Studienschwerpunkt.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird aus dem Studienschwerpunkt gewählt. Es kann auf Antrag auch aus anderen Politikfeldern duch den Prüfungsausschuß zugewiesen werden.

(4)  In den Fachprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

  1. in den Fachprüfungen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 jeweils eine Klausurarbeit von 300 Minuten Dauer oder eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer, wobei in zwei der Fachprüfungen mündliche Prüfungen abzulegen sind,
  2. in der Fachprüfung nach Absatz 2 Nr. 5 ein wissenschaftlicher Vortrag von 30 Minuten Dauer, dessen Thema eine Woche vor der Prüfung gezogen wird, sowie eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer.

§ 23
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Aus den Noten der Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit wird eine Gesamtnote gebildet, wobei die Noten wie folgt in die Gesamtnote eingehen:

  1. die Note der Diplomarbeit mit 30 v. H. der Gesamtnote
  2. die Note der Fachprüfungen im Studienschwerpunkt mit 20 v. H.
  3. die Note der übrigen Fachprüfungen jeweils mit 12,5 v. H. der Gesamtnote.

(2) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:

  1. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
  2. die Note der Fachprüfung im Studienschwerpunkt,
  3. die Noten der übrigen Fachprüfungen,
  4. die Gesamtnote.

(3) Die Namen der Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer werden im Zeugnis aufgeführt.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 24
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Vertreter des für die Verleihung zuständigen Organs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 25
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.