Anlage 1 
Vierte Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt über die Zahlung von Abfindungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt

§ 1 
Geltungsbereich

(1) Das Land Sachsen-Anhalt bietet den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt bis längstens zum 31. Dezember 2005 an, ihr Beschäftigungsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung aufzulösen, um einer aus dringenden Erfordernissen notwendigen betriebsbedingten Kündigung vorzubeugen.
(2) Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

§ 2 
Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens seit fünf Jahren in einem Arbeitsverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt gestanden haben.
(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss sich bei Abschluss des Auflösungsvertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhaltnis befinden.
(3) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss zur Vermeidung einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 einen wirksamen Auflösungsvertrag abschließen.
(4) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten persönlichen Voraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein. Dies gilt ebenso für die sonstigen Voraussetzungen nach § 4.

§ 3 
Mitwirkungsverpflichtung

(1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat bei Vertragsabschluss dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären, dass sie bzw. er sich über die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf  Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitsverwaltung sowie über die Folgen in den übrigen Bereichen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung einschließlich Rentenansprüche, Pflegeversicherung) und in der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eingehend informiert hat.
(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Berechnung der Abfindung maßgeblichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 4 
Personalwirtschaftliche Voraussetzungen

(1) Das Ausscheiden aus dem Landesdienst mit Hilfe der Abfindungsrichtlinie ist nur unter der Maßgabe zulässig, dass sich für das Land durch das Ausscheiden der betreffenden Bediensteten ein finanzieller Nutzen ergibt. Die Personaldienststellen sind verpflichtet, den sich aus dem Ausscheiden der/des Bediensteten resultierenden Nutzen für das Land zu ermitteln und in der Personalakte zu dokumentieren. Dabei sind im Rahmen einer mehrjährigen Betrachtung bis zum regulären Ausscheiden der/des betreffenden Bediensteten aus dem Landesdienst zunächst die Einsparungen durch den Wegfall von Personalausgaben darzustellen. Diesen Einsparungen sind die vom Land insgesamt zu leistenden Beträge (Abfindungsbetrag sowie Erstattungsbeträge nach § 147 a SGB III) gegenüberzustellen. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf die Stelle der/des Bediensteten, eine andere gleichwertige Stelle oder mehrere andere in der Summe gleichwertige Stellen nicht wiederbesetzt werden. Diese Stelle/Stellen entfällt/entfallen.
(2) Dem Abschluss des Auflösungsvertrages dürfen personalwirtschaftliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen, einen Rechtsanspruch auf Auflösung des Arbeitshältnisses unter Zahlung einer Abfindung hat der Einzelne nicht.
(3) Abfindungen nach dieser Richtlinie werden zu Lasten der Personalausgabeansätze ausgezahlt und aus dem allgemeinen Deckungskreis noch § 20 LHO finanziert.

§ 5 
Abfindungshöhe

(1) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die nach § 2 ausscheiden, erhalten eine Abfindung in Höhe von drei Vierteln eines Bruttomonatsbezuges nach Abs. 2 für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (Abs. 3), jedoch insgesamt nicht mehr als 40.000 Euro. Die Mindestabfindung beträgt vier Bruttomonatsbezüge. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 34 BAT-O bzw. § 30 MTArb-O entsprechend.
(2) Bruttomonatsbezug im Sinne von Abs. 1 ist ein Sechstel der Summe der Bruttobezüge, die in den letzten sechs Monaten vor dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes zugestanden haben. Zu den Bruttobezügen gehören bei Angestellten die Grundvergütung, der Ortszuschlag, bei Arbeiterinnen/Arbeitern der Monatstabellenlohn - bei Waldarbeiterinnen/Waldarbeitern der Durchschnittslohn gemäß § 17 MTW-O - und der Sozialzuschlag, sowie bei beiden Beschäftigtengruppen die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.
Nicht zu den Bezügen gehören einmalige Zahlungen wie z.B. Urlaubsgeld, Zuwendung, Einmalbeträge in Zusammenhang mit allgemeinen Tariferhöhungen, Aufwandsentschädigungen, Ersatzleistungen, Entgelt für nebenamtlichen Unterricht, geldwerte Vorteile sowie vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers.
Haben Bezüge nicht während des gesamten Sechsmonatszeitraumes zugestanden, so werden für die Berechnung der durchschnittlichen Bruttobezüge die Bezüge zugrundegelegt, die zugestanden hätten, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraumes regelmäßig gearbeitet hätte.
(3) Beschäftigungszeit ist die nach der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O, § 6 MTArb-O bzw. § 9 MTW-O ermittelte Zeit.
(4) Die nach Abs. 1 ermittelte Abfindung erhöht sich bei einem rechtswirksamen Ausscheiden (5) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten diesen Betrag anteilig im Verhältnis der reduzierten zur regelmäßigen Arbeitszeit bzw. der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. Abs. 1 Satz 3).

§ 6 
Anrechnungsvorschriften

(1) Die Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Zahlungen Dritter, Abfindungen, die nach Abschluss eines Auflösungsvertrages nach dieser Richtlinie durch Urteil zugesprochen werden sowie ggf. zustehendes Übergangsgeld nach dem BAT-O/MTArb-O/ MTW-O, werden auf die Abfindung noch dieser Richtlinie angerechnet und sind insoweit abgegolten.
(2) Tritt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses bzw. freien Mitarbeiterverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die Anzahl der der Abfindung zugrunde liegenden Beschäftigungsjahre im Sinne von § 5 Abs. 1, vermindert sich die Abfindung um die sich hieraus ergebende Differenz.
(3) Wenn innerhalb der nächsten auf das Ausscheiden folgenden 18 Monate eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder hätte bezogen werden können, wird die Abfindung für jeden Monat des Zustehens der Altersrente innerhalb der 18-Monatsfrist um 1/18 gekürzt. Dies gilt nicht für die Monate der 18-Monatsfrist, in der die Altersrente vorzeitig vor der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen und deshalb gemindert wird.
Sollte aufgrund einer durch Bescheid des Rentenversicherungstragers festgestellten verminderten Erwerbsfähigkeit das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet werden, der vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis liegt, entfällt der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Fällt der Zeitpunkt, in dem die verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, in die auf das Ausscheiden folgenden 18 Monate, wird die Abfindung für jeden Monat des Zustehens der Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit innerhalb der 18-Monats-Frist um 1/18 gekürzt.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die lediglich für einen befristeten Zeitraum bewilligt worden sind (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 BAT-O, § 62 Abs. 1 Satz 4 MTArb-O, § 61 a MTW-O), werden auf die nach § 5 ermittelte Abfindung angerechnet, soweit sie in den 18-Monats-Zeitraum nach Satz 1 dieser Vorschrift fallen.
(4) Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.

§ 7 
Urlaub, Zuwendung

(1) Der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Erholungsurlaub ist bis zum Ausscheiden in Anspruch zu nehmen. Eine Urlaubsabgeltung ist ausgeschlossen. Resturlaub, der im Ausnahmefall (z. B. wegen Erkrankung) noch nicht in Anspruch genommen wurde, ist entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 1 auf die Abfindung nach dieser Richtlinie anzurechnen und insoweit abgegolten.
(2) Das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 ist unschädlich für den Anspruch auf die im Jahr des Ausscheidens zu zahlende Zuwendung.

§ 8 
Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie tritt am 1. August 2002 in Kraft und am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt die Richtlinie für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Sekundarschulen zum 1. Oktober 2002, an Sonderschulen zum 1. Oktober 2003 und für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, Gesamtschulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges zum 1. Oktober 2004 in Kraft.
Besteht für Lehrkräfte an Grundschulen ein regionaler Überhang, kann das Kultusministerium für Grundschullehrkräfte dieser Region das In-Kraft-Treten der Richtlinie abweichend von Absatz 2 Satz 1 zum im Absatz 1 genannten Zeitpunkt anordnen.
 

Anlage 2 
Übersicht über die Höhe der möglichen pauschalierten Erstattungsansprüche der Bundesanstalt für Arbeit noch § 147 a SGB 111 (Arbeitslosengeld einschl. Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung)

durchschn. monatlicher 
Bruttolohn des Arbeitnehmers 
in Euro
voraussichtliche Erstattungsleistung an die Arbeitsverwaltung
Steuerklasse III Steuerklasse I/IV Steuerklasse V
bis 1.850 32.700 29.200 24.800
bis 2.050 35.900 32.100 27.200
bis 2.250 38.800 34.700 29.300
bis 2.550 43.500 38.600 32.500
bis 2.750 45.700 41.000 34.400
bis 2.900 47.700 42.900 36.000
bis 3.200 51.600 46.600 39.000
bis 3.500 55.900 50.300 42.200
über 3.500 59.900 53.800 45.400