Richtlinie B - Altöl und ölhaltige Abfälle

 

Unter die Richtlinie B fallen folgende Stoffe:

 Ölabfälle sollten möglichst nicht mit anderen Stoffen, z.B. Nitroverdünnung, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Kaltreinigern vermischt werden.

 Im Fall von Motoren- und Getriebeölen ist grundsätzlich auf eine Informations- und Rücknahmepflicht des Verkäufers hinzuweisen (Paragraph 5b Abfallgesetz). Es ist daher beim Kauf dieser Produkte auf eine vertragliche Vereinbarung der Rücknahmemodalitäten zu achten.

Ansonsten erfolgt die Sammlung/Entsorgung von Ölabfällen nach Antrag mittels 5l-/10l- oder 30l-Plastekanistern.

Die Einrichtungen haben zu garantieren, daß das von ihnen abgegebene Altöl frei von polychlorierten Biphenylen (PCB) ist (Grenzwert: 20 mg PCB/kg Altöl). Im Zweifelsfall ist eine Analyse anfertigen zu lassen.

PCB-haltiges Altöl muß separat gesammelt und entsorgt werden.