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Das Sicherheitsdatenblatt

 


In der Gefahrstoffverordnung ist in §15 Satz 1 festgelegt:

Wer als Hersteller , Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach Anhang I Nr.5 der Gefahrstoffverordnung zu übermitteln. Abnehmer in diesem Sinn sind nicht nur Verwender, sondern zum Beispiel auch gewerbliche Lagerhalter.

 

Der Inhalt des SDB ist verbindlich geregelt:

  

 

Die Verpflichtung, Abnehmern ein SDB zur Verfügung zu stellen, endet nicht mit der einmaligen Übermittlung. Das regelt §14 Abs.2 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung. Dort heißt es:

Wird das Sicherheitsdatenblatt aufgrund wichtiger neuer Informationen in Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder der Umwelt überarbeitet, ist es allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vergangenen zwölf Monaten erhalten haben, zu übermitteln.