Ministerialblatt LSA Nr. 32/2002 vom 17.06.2002

Anwendungsregelung zum Verwaltungskostengesetz
des Landes Sachsen-Anhalt; hier: Kostenbeteiligung
und Kostenerhebung, wenn Körperschaften des
öffentlichen Rechts an Amtshandlungen anderer
Körperschaften des öffentlichen Rechts mitwirken

RdErl. des MF vom 25.04.2002 - 43-K1104-6

1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für ihre Mitwirkung an Amtshandlungen einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts Verwaltungskosten zustehen, ist folgende Auffassung zu vertreten:

  1. Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt (§ 4 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, VwKostG LSA, vom 27.6.1991 GVBl. LSA S. 154, zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 41 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.3.2002, GVBl. LSA S. 130). Die danach kostenberechtigte Körperschaft hat eine andere Körperschaft, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben, an den vereinnahmten Kosten zu beteiligen, wenn eine Beteiligung durch Rechtsverordnung bestimmt worden ist (§ 4 Abs. 2 VwKostG LSA). Eine solche Kostenbeteiligungsverordnung ist bisher nicht erlassen worden.
  2. Eine Körperschaft kann berechtigt sein, für ihre Mitwirkung an Amtshandlungen einer anderen kostenberechtigten Körperschaft Kosten zu erheben. Eine Maßnahme, durch die eine Körperschaft bei der Vorbereitung einer Amtshandlung einer anderen Körperschaft mitwirkt, erfüllt regelmäßig selbst die Voraussetzungen einer Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwKostG LSA (insbesondere fehlt es ihr nicht an der erforderlichen Außenwirkung, weil sie für einen anderen Rechtsträger bestimmt ist) oder einer sonstigen Leistung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 VwKostG. Die mitwirkende Körperschaft ist berechtigt, der anderen kostenberechtigten Körperschaft für diese Amtshandlung oder sonstige Leistung Auslagen und Gebühren aufzugeben, wenn eine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt dafür Gebühren bestimmt. Die andere kostenberechtigte Körperschaft hat diese Amtshandlung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA veranlasst. Sie ist nicht nach § 2  Abs. 1 VwKostG LSA von Gebühren befreit, weil diese einem Drittel zur Last zu legen sind (Buchst. c). Soweit in den Kosten, die die mitwirkende Körperschaft der anderen kostenberechtigten Körperschaft aufgegeben hat, Auslagen enthalten sind, gilt § 14 Abs. 1 Satz 3 VwKostG LSA.

  3. Dem steht die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. d. F. der Bek. vom 7.1.1999 (GVBl. LSA S. 2), zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 34 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.3.2002 (GVBl. LSA S. 130), nach der die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten hat, nicht entgegen. Selbst wenn es sich bei der Maßnahme, durch die eine Körperschaft bei der Vorbereitung einer Amtshandlung einer anderen Körperschaft mitwirkt, um Amtshilfe im Sinne des § 4 Abs. 1 VwVfG LSA handelt, gingen die kostenrechtlichen Regelungen des VwKostG LSA und der AllGO LSA den Regelungen im VwVfG LSA als entgegenstehende Bestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA vor.

  4. Der anderen kostenberechtigten Körperschaft wiederum sind die ihr aufgegebenen Kosten von demjenigen der deren Amtshandlung veranlasst hat, als Auslagen zu erstatten (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA). § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zählt zu den Auslagen ausdrücklich auch die Beträge, die anderen Behörden für ihre Tätigkeit zu zahlen sind.
2. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft.