Ministerialblatt LSA Nr. 32/2002 vom 17.06.2002
Anwendungsregelung zum Verwaltungskostengesetz
des Landes Sachsen-Anhalt; hier: Kostenbeteiligung
und Kostenerhebung, wenn Körperschaften des
öffentlichen Rechts an Amtshandlungen anderer
Körperschaften des öffentlichen Rechts mitwirken
RdErl. des MF vom 25.04.2002 - 43-K1104-6
1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts für ihre Mitwirkung an Amtshandlungen
einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts Verwaltungskosten
zustehen, ist folgende Auffassung zu vertreten:
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Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde
oder Organ die Amtshandlung vornimmt (§ 4 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt, VwKostG LSA, vom 27.6.1991 GVBl. LSA S. 154,
zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 41 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz
vom 19.3.2002, GVBl. LSA S. 130). Die danach kostenberechtigte Körperschaft
hat eine andere Körperschaft, deren Dienststellen bei der Vorbereitung
der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben, an den vereinnahmten Kosten
zu beteiligen, wenn eine Beteiligung durch Rechtsverordnung bestimmt worden
ist (§ 4 Abs. 2 VwKostG LSA). Eine solche Kostenbeteiligungsverordnung
ist bisher nicht erlassen worden.
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Eine Körperschaft kann berechtigt sein, für ihre Mitwirkung an
Amtshandlungen einer anderen kostenberechtigten Körperschaft Kosten
zu erheben. Eine Maßnahme, durch die eine Körperschaft bei der
Vorbereitung einer Amtshandlung einer anderen Körperschaft mitwirkt,
erfüllt regelmäßig selbst die Voraussetzungen einer Amtshandlung
im Sinne des § 1 Abs. 1 VwKostG LSA (insbesondere fehlt es ihr nicht
an der erforderlichen Außenwirkung, weil sie für einen anderen
Rechtsträger bestimmt ist) oder einer sonstigen Leistung im Sinne
des § 15 Abs. 1 Satz 1 VwKostG. Die mitwirkende Körperschaft
ist berechtigt, der anderen kostenberechtigten Körperschaft für
diese Amtshandlung oder sonstige Leistung Auslagen und Gebühren aufzugeben,
wenn eine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt dafür Gebühren
bestimmt. Die andere kostenberechtigte Körperschaft hat diese Amtshandlung
oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA
veranlasst. Sie ist nicht nach § 2 Abs. 1 VwKostG LSA von Gebühren
befreit, weil diese einem Drittel zur Last zu legen sind (Buchst. c). Soweit
in den Kosten, die die mitwirkende Körperschaft der anderen kostenberechtigten
Körperschaft aufgegeben hat, Auslagen enthalten sind, gilt §
14 Abs. 1 Satz 3 VwKostG LSA.
Dem steht die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. d. F. der Bek. vom 7.1.1999
(GVBl. LSA S. 2), zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 34 zum Vierten
Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.3.2002 (GVBl. LSA S. 130), nach der die
ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für Amtshilfe keine
Verwaltungsgebühr zu entrichten hat, nicht entgegen. Selbst wenn es
sich bei der Maßnahme, durch die eine Körperschaft bei der Vorbereitung
einer Amtshandlung einer anderen Körperschaft mitwirkt, um Amtshilfe
im Sinne des § 4 Abs. 1 VwVfG LSA handelt, gingen die kostenrechtlichen
Regelungen des VwKostG LSA und der AllGO LSA den Regelungen im VwVfG LSA
als entgegenstehende Bestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
LSA vor.
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Der anderen kostenberechtigten Körperschaft wiederum sind die ihr
aufgegebenen Kosten von demjenigen der deren Amtshandlung veranlasst hat,
als Auslagen zu erstatten (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA). § 14 Abs.
2 Nr. 6 VwKostG LSA zählt zu den Auslagen ausdrücklich auch die
Beträge, die anderen Behörden für ihre Tätigkeit zu
zahlen sind.
2. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Er tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft.