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Ministerialblatt LSA Nr. 8/2000 vom 3.3.2000
Wahlmöglichkeiten der neuen Rechtschreibung
Bek. des MJ vom 8.2.2000 - 1030-204.40.60
Auf Grund der Rn. 75 Abs. 2 Satz 1 der Grundaätze der Rechtsförmlichkeit
i. d. F. der Anlage 2 zum RdErl. des MJ vom 29.4.1997 (MBl. LSA S. 1037),
geändert durch RdErl. des MJ vom 17.1.2000 (MBl. LSA S. 151)*),
werden in der Anlage die dem Ministerium der Justiz zugeleiteten "Empfehlungen
zur Nutzung von Wahlmöglichkeiten der neuen Rechtschreibregeln" als
Arbeitshilfe bekanntgemacht.
*) Änderung tritt am 1.3.2000 in Kraft.
Anlage
Empfehlungen zur Nutzung von Wahlmöglichkeiten der neuen
Rechtschreibregeln
Hinweis: Die angegebenen Fundstellen beziehen sich auf die amtliche
Regelung zur deutschen Rechtscheibung in der im Bundesanzeiger Nr. 205a
vom 31. Oktober 1996 veröffentlichten Fassung.
1. Fremdwörter
Soweit bei Fremdwörtern die fremdsprachige und die integrierte
Schreibung nebeneinander verwendet werden können (§ 20 (2) und
§ 32 (2)), wird empfohlen,
-
in der Normalsprache die fremdsprachige Schreibung zu bevorzugen
(Beispiele: Geographie, Biographie, Photosynthese)
-
im amtlichen Schriftverkehr bei fachsprachlicher Verwendung die fremdsprachliche
Schreibung, bei umgangssprachlicher Verwendung die integrierte Schreibung
zu bevorzugen.
(Beispiele: Photometrie, Phonem, Calcium, Fotokopie, Fonodiktat,
Mikrofon, Kuvert)
2. Fremdsprachige Ausdrücke
Für die Normalsprache besteht kein Vereinheitlichungsbedarf, da
fremdsprachige Ausdrücke in der Normalsprache grundsätzlich nicht
verwendet werden.
Für den amtlichen Schriftverkehr wird empfohlen,
-
die Zusammenschreibung (§ 37 (1) in Verbindung mit § 55 E1) zu
bevorzugen,
(Beispiele: Bluejeans, Fulltimejob, Sexappeal)
-
von der Möglichkeit, zur Gliederung unübersichtlicher Zusammensetzungen
einen Bindestrich zu setzen (§ 45 (2)), zurückhaltend Gebrauch
zu machen.
(Beispiele: Midlife-Crisis, Desktop-Publishing)
3. Getrennt- und Zusammenschreibung
Es wird empfohlen, sowohl in der Normsprache als auch im amtlichen Schriftverkehr
-
die Zusammenschreibung zu bevorzugen, soweit bei Fügungen in adverbialer
Verwendung, bei der Konjunktion "so dass" und bei Fügungen in präpositionaler
Verwendung die Getrennt- oder Zusammenschreibung freigestellt ist (§
39 E3).
(Beispiele: imstande sein, infrage stellen, zuschulden
kommen lassen; sodass; anstelle, aufgrund, aufseiten, zugunsten, zulasten)
4. Schreibung mit Bindestrich
Es wird empfohlen, sowohl in der Normsprache als auch im amtlichen Schriftverkehr
-
von der Möglichkeit, zur Hervorhebung einzelner Bestandteile oder
zur Gliederung unübersichtlicher Zusammensetzungen einen Bindestrich
zu setzen (§ 45 (1) und (2)), zurückhaltend Gebrauch zu machen,
(Beispiele: Icherzählung, Istaufkommen, Kannbestimmung,
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz; Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen)
-
von der Möglichkeit, bei dem Zusammentreffen von drei gleichen Buchstaben
einen Bindestrich zu setzen (§ 45 (4)), nur im Falle des Zusammentreffens
von drei Vokalen Gebrauch zu machen,
(Beispiele: Schadstofffracht, schadstofffrei, Zoo-Orchester)
-
von der Möglichkeit, in Zusammensetzungen einen Bindestrich zu setzen,
die als ersten Bestandteils einen Eigennamen haben (§ 51), Gebrauch
zu machen, soweit die Zusammensetzung nicht einen eigenständigen Begriff
bildet.
(Beispiele: Luther-Jahr, Dieselmotor, Goethe-Gedicht,
Nobelpreis)
5. Groß- und Kleinschreibung
Es wird empfohlen, sowohl in der Normsprache als auch im amtlichen Schriftverkehr
-
von der Möglichkeit, der Großschreibung einfacher Infinitive
(§ 57 E3) nicht Gebrauch zu machen,
(Beispiel: Er lernt sprechen.)
-
von der Möglichkeit der Kleinschreibung fester adverbialer Wendungen
mit "aufs" oder "auf das" (§ 58 E1) nicht Gebrauch zu machen,
(Beispiel: Er begrüßte sie auf das Herzlichste.)
-
von der Möglichkeit der Kleinschreibung der Mengenangaben "hundert",
"tausend" und "dutzend" (§ 58 E5) nicht Gebrauch zu machen.
(Beispiele: viele Tausend Menschen, einige Duzend Farben)
6. Zeichensetzung
Es wird empfohlen, sowohl in der Normsprache als auch im amtlichen Schriftverkehr
-
von der Möglichkeit, in kolumnenartigen Aufzählungen auf Komma
und Schlußpunkt zu verzichten (§ 71 E2), nicht Gebrauch zu machen,
(Beispiel:
Es sind zu beteiligen:
a) der Rektor,
b) der Dekan,
c) die Lehrstuhlinhaber.)
-
von der Möglichkeit, bei gleichrangigen Teilsätzen, die durch
"und" oder "usw." verbunden sind, zur Verdeutlichung der Gliederung des
Ganzsatzes ein Komma zu setzen (§ 73), nur dann Gebrauch zu machen,
wenn es sich bei den gleichrangigen Teilsätzen um Hauptsätze
handelt und einer der Teilsätze durch einen Nebensatz erweitert ist,
(ohne Komma: Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig,
wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht hat oder
wenn er eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er .....)
mit Komma: Das Umweltministerium bittet die obere Naturschutzbehörde
um Stellungnahme, und diese stellt das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
her, die jeweils örtlich zuständig ist.)
-
von der Möglichkeit, zwischen den Bestandteilen einer Wortgruppe,
die die Einleitung eines Nebensatzes bildet, ein Komma zu setzen (§
74 E1 (2)), nicht Gebrauch zu machen,
(Beispiele: angenommen dass, geschweige denn dass, je
nachdem ob)
-
bei Infinitiv-, Partizip- oder Adjektivgruppen oder entsprechenden Wortgruppen
(§ 78 (3)) von der Möglichkeit der Verdeutlichung der Gliederung
durch Kommata in der Regel Gebrauch zu machen.
(Beispiele: Er hatte den Vertrag, ohne ihn gelesen zu
haben, sofort unterschrieben. - Der Schuldner bat, auf seine prekäre
finanzielle Situation hinweisend, um Stundung. - Die Genehmigungsbehörde
hatte, gestützt auf eine fachliche Stellungsnahme des Umweltamtes,
den Antrag abgelehnt.)
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