Mbl. LSA Nr. 4/1996 vom 17.01.1996
Diplomprüfungsordnung für den
Studiengang Psychologie
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17.05.1995
Bek. des MK vom 10.11.1995 - 6.22-74301
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage
abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie
vom 17.05.1995 als Satzung beschlossen, vom Kultusministerium gemäß
§ 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993
(GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.07.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 04.09.1995
genehmigt worden ist.
Anlage
Diplomprüfungsordnung für den
Studiengang Psychologie
im Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 17.05.1995
Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr.
11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfungsordnung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplomvorprüfung
§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 14 Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 15 Art und Umfang der Prüfung
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Mündliche Prüfung
§ 18 Diplomarbeit
§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 20 Zusatzfächer
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Diplomprüfung
§ 22 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 23 Zeugnis
§ 24 Diplom
IV. Schlußbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27 Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1
Zweck der Diplomprüfung und Ziel des Studium
- Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob
die Kandidaten1 die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen
gründlichen Fachkenntnisse erworben haben., die Zusammenhänge
des Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche
Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
- Das Studium soll den Kandidaten unter Berücksichtigung der Anforderungen
und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie
zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und zu verantwortlichem Handeln befähigt
werden.
§ 2
Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Geschichte,
Philosophie und Sozialwissenschaften den Hochschulgrad "Diplom-Psychologe"
bzw. "Diplom-Psychologin" (abgekürzt: "Dipl.-Psych.").
§ 3
Dauer und Gliederung des Studiums
- Die Studienzeit, in der das Diplomstudium in der Regel abgeschlossen
werden kann (Regelstudienzeit), beträgt neun Semester. Der zeitliche
Gesamtumfang der für einen erfolgreichen Studienabschluß erforderlichen
Lehrveranstaltungen beträgt 155 SWS.
- Die Regelstudienzeit ist so bemessen, daß in ihr grundsätzlich
die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung abgelegt werden können.
- Das Studium gliedert sich in
- einen viersemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Diplomvorprüfung
abschließt und
- einen fünfsemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Diplomprüfung
abschließt.
Es schließt eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens
zwölf Wochen ein, die auf bis zu drei Teilpraktika zeitlich verteilt
werden kann.
§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
- Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung
besteht aus Fachprüfungen; die Diplomprüfung aus Fachprüfungen
und der Diplomarbeit.
- Das Lehrangebot ist so gestaltet, daß die Studierenden die Diplomvorprüfung
bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters und die Diplomprüfung
am Ende des neunten Fachsemesters abschließen können.
- Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
müssen jeweils innerhalb eines halben Jahres abgelegt werden.
- Fachprüfungen der Diplomprüfung können erst nach bestandener
Diplomvorprüfung abgelegt werden. Leistungsnachweise für das
Haupstudium können frühestens nach der Zulassung zur Diplomprüfung
erworben werden.
§ 5
Prüfungsausschuß
- Für die Organisation der Prüfungen und für die weiteren
durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben setzt der Fachbereich
einen Prüfungsausschuß ein. Ihm gehören fünf Mitglieder
an, und zwar drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder
wissenschaftlicher Assistent und ein Student.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses
sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereich bestellt. Die Amtszeit
des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen
Mitglieder drei Jahre. Kommt eine Neuwahl nicht zustande, so verlängert
sich die Amtszeit bis zur Wahl neuer Mitglieder.
- Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen
dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich
am Ende seiner Amtszeit über die Entwicklung der Prüfungen und
Studienzeiten und gibt Anregungen zur Studienreform und zu Änderungen
der Prüfungsordnung.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter
haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu
verpflichten. Dasselbe gilt für die Prüfer und Beisitzer.
- Der Prüfungsausschuß kann regelmäßig wiederkehrende
Aufgaben dem Vorsitzenden übertragen. Dem Vorsitzenden steht in dringenden
Angelegenheiten ein Eilentscheidungsrecht zu.
§ 6
Prüfer und Beisitzer
- Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer.
Zu Prüfern dürfen in der Regel nur Professoren, Hochschul- und
Privatdozenten bestellt werden. Wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter
können nur dann ausnahmsweise bestellt werden, wenn Professoren, Hochschul-
und Privatdozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer
zur Verfügung stehen. Beisitzer müssen die Diplomprüfung
in Psychologie oder eine äquivalente Prüfung abgelegt werden.
- Für mündliche Prüfungen und für die Diplomarbeit
kann der Kandidat Prüfer vorschlagen, sofern für das betreffende
Prüfungsfach mehrere Prüfer bestellt wurden. Ein Recht auf Zuweisung
eines bestimmten Prüfers besteht nicht. Dem schriftlich einzureichenden
Vorschlag soll jedoch entsprochen werden, soweit nicht wichtige Gründe,
insbesondere eine unzumutbare Belastung der jeweiligen Prüfer, dem
entgegenstehen.
- Der Prüfungsausschuß gibt rechtzeitig durch Aushang die
Prüfer bekannt, die für die jeweiligen Fachprüfungen vorgeschlagen
werden können.
- Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß
den Kandidaten die für sie bestellten Prüfer sowie Ort und Zeit
der Prüfungen möglichst früh mitgeteilt werden.
§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
- Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen bedarf des
schriftlichen Antrags des Kandidaten an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
- Studienzeiten im Diplomstudium für Psychologie an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes,
dort erzielte Prüfungsresultate und äquivalente Studienleistungen
werden angerechnet.
- Für die Äquivalenz von Studienleistungen und Prüfungen
an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz
und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß
über Gleichwertigkeit und Anrechnung.
- Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen
oder an anderen Hochschulen werden zusammen mit den entsprechenden Studienzeiten
angerechnet, soweit deren Äquivalenz nachgewiesen wird. Anstelle der
Diplomvorprüfung können in Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen
- insbesondere solche, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden
- angerechnet werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
- In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden,
sofern sie äquivalent sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen
angerechnet. Die Äquivalenz stellt der Prüfungsausschuß
fest. Bei der Feststellung sind die gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
und der Rektorenkonferenz zu beachten.
- Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Äquivalenz
erfolgen nach Anhörung der für die betroffenen Fächer zuständigen
Prüfer.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- Eine Prüfung gilt als abgelegt und "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet, wenn der Kandidat die in § 4 Abs. 2 festgelegten Fristen
aus von ihm zu vertretenden Gründen bei der Diplomvorprüfung
um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier
Semester überschreitet oder wenn er ohne triftigen Grund zu einem
Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn er nach Bekanntgabe des Termins
der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktritt. Dasselbe
gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
- Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten
Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich
schriftlich mitgeteilt werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage
eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe
anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
- Versucht der Kandidat das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung
oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so
gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend"
(5,0). Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in
diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß
den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
- Der Kandidat kann innerhalb von drei Monaten verlangen, daß die
Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß
überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplomvorprüfung
§ 9
Zulassung
- Zur Diplomvorprüfung wird zugelassen, wer folgendes nachweist:
- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder ein Zeugnis einer Vor-, Zwischen- oder
Abschlußprüfung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
oder eine in einem anderen Land im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
erworbene Hochschulzugangsberechtigung oder ein durch Rechtsvorschrift
oder vom Kultusministerium der Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis,
- die Immatrikulation im Diplomstudiengang Psychologie,
- Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen:
- Statistik I und II,
- Experimentalpsychologisches Praktikum,
- Empirie- oder Beobachtungspraktikum,
- je eine Übung oder ein Seminar in den Fächern nach §
11 Abs. 2,
- die Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersuchungen als Versuchsperson
oder Versuchsleiter im Umfang von mindestens 25 Stunden.
- Der Antrag auf Zulassung ist spätestens vier Wochen vor Beginn
der Prüfungen schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- die Nachweise gemäß Absatz 1,
- das Studienbuch (gegebenenfalls entsprechende Unterlagen),
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung
oder Diplomprüfung in Psychologie nicht bestanden hat oder ob er sich
in einem Prüfungsverfahren befindet.
- Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche
Unterlage in der vorgeschriebenen Weise dem Antrag beizufügen, so
kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere
Art zu führen.
§ 10
Zulassungsverfahren
Die Zulassung darf durch den Prüfungsausschuß nur abgelehnt
werden, wenn
- die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung
im dem Studiengang Psychologie an einer Universität im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
- der Kandidat sich bereits an einer anderen Universität in einem
Prüfungsverfahren in demselben Studiengang befindet. Als Prüfungsverfahren
gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne Fachprüfung
sowie die Diplomarbeit; bei Blockprüfungen die gesamte Diplomvorprüfung
bzw. die gesamte Diplomprüfung. Eine Exmatrikulation beendet das Prüfungsverfahren
nicht.
§ 11
Ziel, Umfang und Art der Prüfung
- Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß
er das Ziel des ersten Studienabschnittes erreicht hat und daß er
sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Psychologie, ein methodisches
Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich
sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
- Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen in den folgenden
Fächern:
- Allgemeine Psychologie I,
- Allgemeine Psychologie II,
- Entwicklungspsychologie,
- Differentielle und Persönlichkeits-Psychologie,
- Sozialpsychologie,
- Biopsychologie,
- Methodenlehre.
- Die einzelnen Fachprüfungen der Diplomvorprüfung sind als
mündliche Prüfung abzulegen. Die Prüfungen sind so zu organisieren,
daß die Diplomvorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des
fünften Fachsemesters abgeschlossen sein kann.
- Die mündliche Prüfung dient dazu, Kenntnisse und das Verständnis
für Zusammenhänge erkennbar zu machen. Sie wird von einem Prüfer
in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgenommen.
- Die einzelne Prüfung dauert pro Kandidat ca. 30 Minuten.
- Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung
sind in einem Protokoll festzuhalten, das in der Regel von dem Beisitzer
geführt wird und von Prüfer und Beisitzer zu unterschreiben ist.
Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kandidaten im Anschluß an
die Prüfung bekanntgegeben.
- Bei Zustimmung des Kandidaten sollen Studierende, die sich der gleichen
Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen
Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Diese Zulassung erstreckt
sich nicht auf die Bewertung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
an den Kandidaten.
- Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß
er auf Dauer körperlich oder psychisch nicht in der Lage ist, die
Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
kann ihm gestattet werden, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
- Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von
den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende
Noten zu verwenden:
1 = sehr gut |
= eine hervorragende Leistung, |
2 = gut |
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt, |
3 = befriedigend |
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
4 = ausreichend |
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt, |
5 = nicht ausreichend |
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt |
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um
0,3 gebildet werden. Die Bildung der Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ist dabei
ausgeschlossen.
- Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten
mindestens "ausreichend" (4,0) sind.
- Die Gesamtnote ergibt sich als das arithmetische Mittel der Noten für
die Fachprüfungen nach folgender Einteilung:
bei einem Mittelwert bis 1,5 |
=sehr gut, |
bei einem Mittelwert > 1,5 bis 2,5 |
= gut, |
bei einem Mittelwert > 2,5 bis 3,5 |
= befriedigend, |
bei einem Mittelwert > 3,5 bis 4,0 |
= ausreichend, |
bei einem Mittelwert über 4,0 |
= nicht ausreichend. |
Bei der Berechnung der Mittelwerte wird nur die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
§ 13
Wiederholung der Diplomvorprüfung
- Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht
bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden.
- Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist in maximal drei
Fächern zulässig; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
- An einer anderen Universität und gleichgestellten Hochschule erfolglos
gebliebene Versuche, einzelne Fachprüfungen im Rahmen einer Diplomvorprüfung
in Psychologie abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit
nach Absatz 1 und 2 angerechnet.
- Die Wiederholung einer Fachprüfung ist nur innerhalb von zwölf
Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung
zulässig, sofern nicht den Prüfungsteilnehmer wegen besonderer,
von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
§
14 Zeugnis
- Über die bestandene Diplomvorprüfung ist möglichst innerhalb
von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen
erzielten Noten und die Gesamtnote sowie die Namen der Prüfer enthält.
Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
- Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht
bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem
Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber
Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher
Frist die betroffenen Fachprüfungen wiederholt werden können.
- Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist
mit einer Rechtsbehelfbelehrung zu versehen.
- Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm
auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und
deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung
nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 15
Art und Umfang der Prüfung
- Die Diplomprüfung besteht aus
- der Diplomarbeit,
- den Fachprüfungen.
- Die Fachprüfungen finden statt
- in den Anwendungsfächern
- Klinische Psychologie und Psychotherapie,
- Pädagogische Psychologie,
- Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie,
- in den Methodenfächern
- Psychologische Diagnostik und Intervention,
- Evaluation und Forschungsmethodik,
- im Wahlpflichtfach zur forschungsorientierten Vertiefung (sogenanntes
Vertiefungsfach),
- im nicht-psychologischen Wahlpflichtfach.
- Die Diplomarbeit muß vor Beginn der Fachprüfungen fertiggestellt
sein.
- Die Fachprüfungen in den im Absatz 2 aufgeführten Fächern
finden als mündliche Prüfung statt. Die Dauer der einzelnen mündlichen
Prüfungen beträgt ca. 30 Minuten. Außerdem ist eine Klausur
in einem der Fächer nach Absatz 2 Ziffer 1, 2 oder 3 nach Wahl des
Kandidaten zu schreiben. Für die Klausur stehen in den Fächern
nach Absatz 2 Ziffer 1 fünf Stunden, in allen übrigen Fächern
vier Stunden Bearbeitungszeit zur Verfügung; sie wird in der Regel
von zwei Prüfern bewertet. Einer der Prüfer muß Professor
sein. Es gibt pro Semester mindestens einen Klausurtermin, der zu Beginn
jedes Semesters vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Aushang
bekanntgegeben wird.
§ 16
Zulassung zur Prüfung
- Die Zulassung gliedert sich in die Zulassung zur Diplomarbeit und die
Zulassung zu den Fachprüfungen.
- Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer
- die Diplomvorprüfung in Psychologie an einer Universität
oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
eine gemäß § 7 Abs. 4 als gleichwertig anerkannte Prüfung
erbracht hat,
- eine berufspraktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs.
3 von insgesamt zwölf Wochen Dauer nachweist (vgl. die Erläuterungen
im Studienplan) und
- im Diplomstudiengang Psychologie der Universität Halle immatrikuliert
ist.
- Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ist spätestens bis zum
Ende des achten Fachsemesters schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema der Diplomarbeit
entnommen werden soll sowie gegebenenfalls eine Erklärung, daß
eine Gruppenarbeit gewünscht wird, wobei höchstens zwei Kandidaten
zu benennen sind, deren Einverständnis nachzuweisen ist,
- ein Prüfervorschlag,
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung
oder eine Diplomprüfung in Psychologie nicht bestanden hat oder ob
er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
- Zu den Fachprüfungen kann nur zugelassen werden, wer über
die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 hinaus folgendes nachweist:
- ein ordnungsgemäßes Studium im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplans,
- die erforderlichen Leistungsnachweise gemäß Absatz 6 und
- das Vorliegen eines Berichts über die berufspraktische(n) Tätigkeit(en).
- Der Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen ist spätestens
vier Wochen vor Beginn der Prüfungen schriftlich zu stellen. Dem Antrag
sind beizufügen:
- achweise über das Vorliegen der in Absatz 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- Erklärung, aus der hervorgeht, welches forschungsorientierte Vertiefungsfach
und welches nichtpsychologische Wahlpflichtfach gewählt wurde,
- die fertiggestellte Diplomarbeit (entsprechend § 18).
- Als notwendige Leistungsnachweise für die Pflicht- bzw. Wahlpflichtfächer
gelten:
- je ein qualifizierter Übungs- oder Seminarschein in den beiden
Methodenfächern,
- ein qualifizierter Übungs- oder Seminarschein in dem gewählten
forschungsorientierten Vertiefungsfach,
- ein qualifizierter Übüngs- oder Seminarschein in dem Basisfach
Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie,
- in den beiden Schwerpunktfächern Klinische Psychologie und Psychotherapie
sowie Pädagogische Psychologie jeweils zwei qualifizierte Scheine,
von denen im Fach Klinische Psychologie und Psychotherapie einer ein Praktikumsschein,
im Fach Pädagogische Psychologie einer ein Fallseminarschein sein
muß.
§ 17
Mündliche Prüfung
Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt
§ 11 entsprechend. Die Fachprüfungen sind einschließlich
der Klausur innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
§ 17
Diplomarbeit
- Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist,
innerhalb einer gegebenen Frist ein Problem aus der Psychologie selbständig
mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
- Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten
ausgegeben, betreut und bewertet werden, der an dem durch diese Ordnung
geregelten Studiengang beteiligt ist. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu
geben, das Thema der Diplomarbeit und den Prüfer vorzuschlagen (s.
o. § 16 Abs. 3).
- Soll die Diplomarbeit von einem Hochschullehrer betreut werden, der
nicht an dem durch diese Ordnung geregelten Diplomstudiengang beteiligt
ist, oder soll sie in einer Einrichtung außerhalb der Universität
durchgeführt werden, bedarf es der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
Dem betreuenden Hochschullehrer kann in diesem Fall auch die Beurteilung
der Arbeit übertragen werden.
- Auf schriftlichen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit
erhält.
- Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit angefertigt
werden, wenn das Thema dies erforderlich und sinnvoll erscheinen läßt
und wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen
Bearbeiters auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seiten oder anderen objektiven
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich erkennbar
und bewertbar ist und die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt ist.
- Das Thema der Diplomarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn die in
§ 16 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausgabe
erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt
der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
- Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate.
Die mit dem Thema gestellte Aufgabe für die Diplomarbeit muß
innerhalb dieser Frist bearbeitet werden können. Das Thema kann nur
einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten
Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monaten verlängern.
- Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern,
daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend
gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und
keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt hat.
Die Diplomarbeit ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
- Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit
nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet.
- Die Diplomarbeit ist in der Regel von dem Betreuer und einem zweiten
Prüfer zu bewerten. Prüfer können nur Professoren, Hochschul-
und Privatdozenten sein. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung wird
die Note der Diplomarbeit als Durchschnitt der Notenvorschläge der
Prüfer festgelegt. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 20
Zusatzfächer
- Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern
(Zusatzfächer) einer Prüfung unterziehen.
- Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag
des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der
Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Diplomprüfung
- Für die Bewertung der Fachprüfungen und der Diplomarbeit
gilt § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.
- Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den
Fachprüfungen und der mit 2 gewichteten Noten der Diplomarbeit gebildet.
§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen
und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet
wurden.
§ 22
Wiederholung der Diplomprüfung
- Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht
ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe
des Themas der zweiten Diplomarbeit in der in § 18 Abs. 7 Satz 3 genannten
Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei seiner ersten Diplomarbeit
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
- Für eine zweite Wiederholung von Fachprüfungen gilt §
13 Abs. 2 entsprechend. Dagegen ist eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit
ausgeschlossen.
- Die Wiederholung einer Fachprüfung ist nur innerhalb von zwölf
Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung
zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer,
von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
§ 23
Zeugnis
- Nach Bestehen der Fachprüfungen erhält der Kandidat über
das Ergebnis der Diplomprüfung ein Zeugnis. § 14 gilt entsprechend,
§ 20 ist zu beachten. In das Zeugnis werden das Thema und die Note
der Diplomarbeit aufgenommen.
- Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist. Es wird vom Dekan des Fachbereiches für Geschichte,
Philosophie und Sozialwissenschaften und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet.
§ 24
Diplom
- Nach der Ausstellung des Zeugnisses wird dem Kandidat ein Diplom mit
dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
Grades "Diplom-Psychologin" bzw. "Diplom-Psychologe"
beurkundet.
- Das Diplom wird vom Dekan des Fachbereiches für Geschichte, Philosophie
und Sozialwissenschaften und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
IV. Schlußbestimmungen
§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
- Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann
der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht
hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise
für nicht bestanden erklären.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18.8.1993 (GVBl. LSA S.
412) über die Rücknahme des Diploms/Zeugnisses.
- Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
- Das unrichtige Diplomzeugnis ist einzuziehen, gegebenenfalls ist ein
neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten
bis zum Ablauf eines Jahres auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer,
in die Prüfungsprotokolle und gegebenenfalls in ihn betreffende Beschlüsse
des Prüfungsausschusses gewährt.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium
am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land
Sachsen-Anhalt in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des
Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 17.5.1995
und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
7.6.1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt
vom 4.9.1995.
Halle, den 12.10.1995
1 Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils
in männlicher und weiblicher Form.