Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 4 vom 30. Mai 2006, S.


Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
im Bachelor-Studienprogramm Musikwissenschaft (120 Leistungspunkte)

an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 16.01.2006

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) in Verbindung §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 12.04.2006.... folgende Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im Studienprogramm Musikwissenschaft (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Anwendungsbereich

 

Der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft vergibt nach Abzug der Vorabquoten 60% der Studienplätze nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß § 3 dieser Ordnung.

 

§ 2
Zusammensetzung der Auswahlkommission

 

Gemäß § 4 der RO wird eine Auswahlkommission durch den Fachbereich eingesetzt. Diese besteht aus 3 prüfungsberechtigten Mitgliedern der Abteilung Musikwissenschaft des Instituts für Musik, von denen mindestens 1 Mitglied der Gruppe der Professoren und Professorinnen angehört..

 

 

§ 3
Auswahlkriterien

 

(1) Gemäß § 5 der Rahmenordnung erfolgt die Auswahl durch die Auswahlkommission. Sie erstellt eine Rangliste.

 

(2) Die Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifikation in Verbindung mit dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests.

 

(3) Für die Auswahl wird eine Rangliste erstellt. Die Platzierung auf der Rangliste richtet sich nach einer Punktzahl, die nach folgenden Maßgaben gebildet wird:

 

a.       Für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung werden mindestens 550 Punkte (Note 4,50) und höchstens 80 Punkte (Note 1,0) vergeben. Die Durchschnittsnote wird in Schritten von 0,1 umgerechnet, wobei je 0,1 einem Punkt entspricht, also: 1,0 = 80 Punkte; 1,1 = 79 Punkte usw.;

b.      Für den Studierfähigkeitstest werden 0 bis maximal 36 Punkte vergeben. Der Test umfasst 3 Teile, in denen jeweils 0 bis 12 Punkte vergeben werden. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Addition der Punktzahlen

1.      Präsentation eines vokalen oder instrumentalen Musikstückes eigener Wahl,

2.      Notenlesefähigkeit (Melodien) in G- und F-Schlüssel,

3.      Unterscheidungsfähigkeit von Intervallen und Akkorden (Dur-, Moll-Dreiklang, Septakkorde) anhand von Notation und Gehör;

c.    Die Addition der erzielten Punkte zu a) und b) ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Maximalpunktzahl von 116 Punkten ergibt den besten Rangplatz, die Minimalpunktzahl von 550 Punkten ergibt den letzten Rangplatz.

 

§ 4
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Musik- Sport- und Sprechwissenschaft am 16.01.2006; vom Akademischen Senat am 12.04.2006.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 8. Mai 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor