MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 4 vom 30. Mai 2006, S.
Fachspezifische Ordnung zur
Regelung des Auswahlverfahrens
im Bachelor-Studienprogramm
Musikwissenschaft (120
Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 16.01.2006
Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des
Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl.
LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der
Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) in Verbindung §§ 4 Abs. 4,
5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) und der Rahmenordnung zur Regelung des
Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl.
2005, Nr. 3, S. 2) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
am 12.04.2006.... folgende
Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im Studienprogramm Musikwissenschaft (120
Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Anwendungsbereich
Der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
vergibt nach Abzug der Vorabquoten 60% der Studienplätze nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens
gemäß § 3
dieser Ordnung.
§ 2
Zusammensetzung der Auswahlkommission
Gemäß § 4 der RO wird eine Auswahlkommission durch den
Fachbereich eingesetzt. Diese besteht aus 3 prüfungsberechtigten Mitgliedern der
Abteilung Musikwissenschaft des Instituts für Musik, von denen mindestens 1
Mitglied der Gruppe der Professoren und Professorinnen angehört..
§ 3
Auswahlkriterien
(1) Gemäß § 5 der Rahmenordnung erfolgt die Auswahl durch die Auswahlkommission. Sie erstellt eine Rangliste.
(2) Die Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifikation in Verbindung mit dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests.
(3) Für die Auswahl wird eine Rangliste erstellt. Die
Platzierung auf der Rangliste richtet sich nach einer Punktzahl, die nach
folgenden Maßgaben gebildet wird:
a.
Für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung werden mindestens 550 Punkte (Note 4,50) und höchstens 80 Punkte (Note 1,0) vergeben. Die Durchschnittsnote wird
in Schritten von 0,1 umgerechnet, wobei je 0,1 einem Punkt
entspricht,
also: 1,0 = 80
Punkte; 1,1 = 79 Punkte usw.;
b.
Für den Studierfähigkeitstest werden 0 bis maximal 36 Punkte
vergeben. Der Test umfasst 3 Teile, in denen jeweils 0 bis 12
Punkte vergeben werden. Die Gesamtpunktzahl
ergibt sich aus der Addition der Punktzahlen
1. Präsentation eines vokalen oder instrumentalen Musikstückes eigener Wahl,
2. Notenlesefähigkeit (Melodien) in G- und F-Schlüssel,
3.
Unterscheidungsfähigkeit
von Intervallen und Akkorden (Dur-, Moll-Dreiklang, Septakkorde) anhand von
Notation und Gehör;
c. Die Addition der
erzielten Punkte zu a) und b) ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Maximalpunktzahl von 116 Punkten ergibt
den besten Rangplatz, die Minimalpunktzahl von 550 Punkten ergibt
den letzten Rangplatz.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Musik- Sport- und Sprechwissenschaft am 16.01.2006; vom Akademischen Senat am 12.04.2006.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 8. Mai 2006
Prof. Dr. Wilfried Grecksch
Rektor