MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 58
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Prähistorische Archäologie“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling zwei
zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
in der Zwischenprüfung 40 Minuten und in der Magisterprüfung
60 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können zwei Themen zur Auswahl
gegeben werden.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
1 Leistungsschein über ein Proseminar,
-
1 Leistungsschein über ein Seminar und Übung zu Grundlagen der
Ur- und Frühgeschichte Europas,
-
2 Teilnahmescheine über Vorlesungen,
-
2 Teilnahmescheine in Seminaren und Übungen über Hilfs- und Nachbarwissenschaften
für Archäologen,
-
1 Teilnahmeschein über eine Übung archäologisches Zeichnen,
-
Nachweis über Teilnahme an einem Museumspraktikum (zwei Wochen),
-
Nachweis über Teilnahme an Exkursionen (eine Woche),
-
Nachweis über Teilnahme an einer Lehrgrabung (vier Wochen).
(2) Gemäß § 16 ist eine mündliche Prüfung zu
erbringen.
Folgende Kenntnisse sind in der Zwischenprüfung zu erbringen:
-
Methode und Forschungsgeschichte in der Prähistorischen Archäologie,
-
Historische Zusammenhänge einer abgesprochenen Zeitperiode.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
2 Leistungsscheine aus Hauptseminaren zu Detailfragen der Ur- und Frühgeschichte
Europas (unterschiedliche Perioden),
-
2 Teilnahmescheine über Vorlesungen,
-
1 Teilnahmeschein in Seminaren und Übungen über Denkmalmanagement,
Denkmalrecht und Öffentlichkeitsarbeit,
-
Nachweis über Teilnahme an einem Praktikum in der Bodendenkmalpflege
(zwei Wochen),
-
Nachweis über Teilnahme an Exkursionen (eine Woche),
-
Nachweis über Teilnahme an Grabungen (vier Wochen).
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 ist eine mündliche Prüfung
zu erbringen.
Folgende Kenntnisse sind in der Magisterprüfung zu erbringen:
-
Methode und Forschungsgeschichte in der Prähistorischen Archäologie,
-
Historische Zusammenhänge einer abgesprochenen Zeitperiode.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Prähistorische
Archäologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.