Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 29



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach “Zeitgeschichte”

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Zeitgeschichte spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen:
Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache. Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der Nachweis anerkannt werden kann.

Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Nebenfach Zeitgeschichte in der Zwischenprüfung 20 Minuten und in der Magisterprüfung 40 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten im Nebenfach Zeitgeschichte zwei Themen zur Auswahl gestellt.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Proseminar Deutsche Zeitgeschichte seit 1917,
  2. Proseminar Europäische oder außereuropäische Zeitgeschichte,
  3. Nachweis über die Teilnahme an einer Übung zur Geschichte des 20. Jahrhunderts mit freier Themenwahl.
(2) Gemäß § 16 sind
  1. zur Zwischenprüfung im Nebenfach Zeitgeschichte Prüfungsleistungen aus den drei folgenden Bereichen zu erbringen:
    1. Deutsche Geschichte seit 1917,
    2. Europäische Zeitgeschichte,
    3. Außereuropäische Zeitgeschichte.
  2. Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung in zwei Bereichen nach freier Wahl. Der dritte Bereich wird mit einer Klausur geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
    1. Deutsche Geschichte seit 1917,
    2. Europäische oder Außereuropäische Zeitgeschichte.
  2. Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu besuchen. Diese Lehrveranstaltungen sollen in der Europäischen Geschichte, der Außereuropäischen Geschichte und in Vergleichender Politik absolviert werden.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Zeitgeschichte besteht aus
  1. einer Klausur von 180 Minuten aus einem der folgenden Bereiche:
    1. Deutsche Zeitgeschichte seit 1917,
    2. Europäische oder Außereuropäische Zeitgeschichte,
  2. und einer mündlichen Prüfung aus dem Bereich, der nicht durch die Klausur abgedeckt wurde.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
  1. Klausur,
  2. mündliche Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Zeitgeschichte" treten zum 01.10.2002 in Kraft.