Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 28



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Wirtschafts- und Sozialgeschichte“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen:
Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache. Die Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens dreijährigem Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische Sprachklausur im Institut für Geschichte.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der Nachweis anerkannt werden kann.

Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte in der Zwischenprüfung 20 Minuten und in der Magisterprüfung 40 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte zwei Themen zur Auswahl gestellt.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Proseminar zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts,
  2. Proseminar zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts,
  3. Nachweis der Teilnahme an einer Übung zur Anwendung quantitativer Methoden in der Geschichtswissenschaft.
(2) Gemäß § 16 sind
  1. zur Zwischenprüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte Prüfungsleistungen aus beiden folgenden Bereichen zu erbringen:
    1. Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts,
    2. Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts.
  2. In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen zu berücksichtigen.
  3. Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung in den beiden Bereichen nach freier Wahl. Einer der beiden Bereiche wird mit einer Klausur geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2  ist die Zwischenprüfung innerhalb von acht Wochen abzuschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren erfolgreich teilgenommen hat:
    1. ein Seminar aus dem Zeitraum 16. bis 19. Jahrhundert,
    2. ein Seminar aus dem Zeitraum 20. Jahrhundert.
  2. Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu ausgewählten Problemen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte bzw. ihrer Teilbereiche sowie zu fortgeschrittenen quantitativen Methoden und ihrer Anwendung in der Wirtschafts- und Sozialgeschichte zu besuchen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte besteht aus
  1. einer Klausur aus einem der folgenden Bereiche:
    1. Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts,
    2. Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts,
  2. und einer mündlichen Prüfung aus dem Bereich, der durch die Klausur nicht abgedeckt wurde.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
  1. Klausur,
  2. mündliche Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Wirtschafts- und Sozialgeschichte" treten zum 01.10.2002 in Kraft.