MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 28
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Wirtschafts- und Sozialgeschichte“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 sind für das Nebenfach Wirtschafts-
und Sozialgeschichte spezielle Sprachkenntnisse nachzuweisen:
Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache. Die Sprachkenntnisse
werden nachgewiesen durch den Nachweis von mindestens dreijährigem
Schulunterricht im Abiturzeugnis oder durch ein vergleichbares Zertifikat
von außerschulischen Sprachkursen oder durch eine fachspezifische
Sprachklausur im Institut für Geschichte.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der
Nachweis anerkannt werden kann.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung
im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte in der Zwischenprüfung
20 Minuten und in der Magisterprüfung 40 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 werden für Klausurarbeiten
im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte zwei Themen zur Auswahl
gestellt.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten
in der Zwischenprüfung 90 Minuten und in der Magisterprüfung
180 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Proseminar zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts,
-
Proseminar zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts,
-
Nachweis der Teilnahme an einer Übung zur Anwendung quantitativer
Methoden in der Geschichtswissenschaft.
(2) Gemäß § 16 sind
-
zur Zwischenprüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte
Prüfungsleistungen aus beiden folgenden Bereichen zu erbringen:
-
Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts,
-
Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts.
-
In der Zwischenprüfung sind Methoden der Geschichtswissenschaft angemessen
zu berücksichtigen.
-
Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung
in den beiden Bereichen nach freier Wahl. Einer der beiden Bereiche wird
mit einer Klausur geprüft.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung
innerhalb von acht Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer an folgenden Hauptseminaren
erfolgreich teilgenommen hat:
-
ein Seminar aus dem Zeitraum 16. bis 19. Jahrhundert,
-
ein Seminar aus dem Zeitraum 20. Jahrhundert.
-
Darüber hinaus sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS zu ausgewählten
Problemen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte bzw. ihrer Teilbereiche
sowie zu fortgeschrittenen quantitativen Methoden und ihrer Anwendung in
der Wirtschafts- und Sozialgeschichte zu besuchen.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 gelten für die Durchführung
zur Magisterprüfung die folgenden Einzelbestimmungen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Wirtschafts- und Sozialgeschichte
besteht aus
-
einer Klausur aus einem der folgenden Bereiche:
-
Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts,
-
Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts,
-
und einer mündlichen Prüfung aus dem Bereich, der durch die Klausur
nicht abgedeckt wurde.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Wirtschafts-
und Sozialgeschichte" treten zum 01.10.2002 in Kraft.