Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 13



Senat



Anlage 2
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg (Fächerkatalog)
 
 

Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.05.2002
für das 2. Hauptfach „Evangelische Theologie“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist die Kenntnis einer alten Sprache (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) gefordert. Für den Erwerb von Griechisch bzw. Hebräisch kann die Regelstudienzeit um ein Semester verlängert werden.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Regel 20 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten 3 Themen zur Auswahl gestellt werden.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten 180 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

  1. Zeugnis über die Ablegung der erforderlichen Sprachprüfung in Latein oder Griechisch oder Hebräisch;
  2. Zwei Proseminarscheine, von denen mindestens einer benotet sein muss, wahlweise aus den Disziplinen Altes Testament oder Neues Testament und Kirchengeschichte oder Systematische Theologie oder Praktische Theologie.
(2) Gemäß § 16 sind zwei mündliche Prüfungen abzulegen, wobei jeweils eine Prüfung im Bereich Altes Testament oder Neues Testament und eine Prüfung im Bereich Kirchengeschichte oder Systematische Theologie zu wählen ist.
Die Zwischenprüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Magisterprüfung folgende Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung aus zwei Klausuren und zwei mündlichen Prüfung aus jeweils verschiedenen Bereichen.

Bei der Anmeldung zur Prüfung ist anzugeben, welche Bereiche aus den Hauptdisziplinen a bis d und f für die Klausurarbeiten bzw. die mündliche Prüfung gewählt werden, wobei ein biblisches Fach zu berücksichtigen ist.

Die Klausurarbeiten erfolgen unter Aufsicht. Die Arbeitszeit beträgt für jede Klausur drei Stunden. Für die Klausurarbeiten werden jeweils drei Themen mit Angabe der Hilfsmittel zur Auswahl gestellt, von denen eins auszuwählen ist. Sie werden durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewertet. Aus beiden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote gebildet.

Anforderungen bei den Klausuren:

Die mündliche Prüfung umfasst zwei Fächer. Der Kandidat bzw. die Kandidatin wählt unter Ausschluss der für die Klausuren gewählten Fächer aus den Hauptdisziplinen:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Dogmengeschichte,
  4. Dogmatik und Ethik,
  5. Praktische Theologie,
  6. Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte.
Die zusätzliche Prüfung in den an der Theologischen Fakultät gelehrten Spezialfächern ist möglich. Eine solche Prüfung wird nicht in den Notendurchschnitt eingerechnet.

Anforderungen bei der mündlichen Prüfung:
Die mündliche Prüfung erstreckt sich jeweils auf das Grundwissen und ein selbstgewähltes Spezialgebiet:

(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind zuerst die Klausuren und dann die mündlichen Prüfungen zu erbringen. Die Prüfungen erfolgen am Ende des Semesters und sind in max. 4 Wochen abzuschließen.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das 2. Hauptfach "Evangelische Theologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.