Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 99



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach "Sprechwissenschaft"

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 1 Abs. 1 umfasst der Magisterstudiengang im Nebenfach die Teilbereiche

(2) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für die Fächer Physiologische Phonetik und Angewandte Phonetik zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.

(3) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung im Fach Physiologische Phonetik 30 Minuten, im Fach Angewandte Phonetik 40 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen  Zulassungsvoraussetzungen wie folgt:

(2) Gemäß § 16 ist
  1. als Teilprüfung die Fachprüfung Physiologische Phonetik zu erbringen,
  2. die Prüfung als mündliche Prüfung abzulegen.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung im Zeitraum Ende der Vorlesungen des vierten Semesters bis Beginn der Vorlesungen des fünften Semesters innerhalb von vier Wochen abzulegen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:

(2) Gemäß § 21 Abs. 1
  1. ist die Teilprüfung im Fach Angewandte Phonetik zu erbringen,
  2. die Prüfung als mündliche Prüfung abzulegen.
In der Magisterprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Sprechwissenschaft“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.