MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 88
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Sprachwissenschaft“
I. Allgemeines
Das Nebenfach Sprachwissenschaft kann mit zwei verschiedenen Schwerpunkten
studiert werden: Indogermanistik bzw. Allgemeine Sprachwissenschaft.
(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Magisterprüfung
60 Minuten.
(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit
in der Zwischenprüfung 120 Minuten. Die Dauer der Klausurarbeit in
der Magisterprüfung beträgt ebenfalls 120 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Schwerpunkt Indogermanistik
-
1 Teilnahmeschein Einführung in die Indogermanistik,
-
1 Teilnahmeschein Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft,
-
2 Leistungsnachweise über Proseminare aus dem Bereich Indogermanistik;
-
Schwerpunkt Allgemeine Sprachwissenschaft
-
1 Teilnahmeschein Einführung in die Indogermanistik,
-
1 Teilnahmeschein Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft,
-
2 Leistungsnachweise über Proseminare aus dem Bereich Allgemeine Sprachwissenschaft.
(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer
schriftlichen Prüfung.
-
Schwerpunkt Indogermanistik
-
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden ihre Kenntnisse zur
Synchronie und historischen Grammatik in mindestens zwei indogermanischen
Sprachen, die nicht einer Gruppe angehören (darunter Latein, Altgriechisch
oder Altindisch) sowie ihre Methodenkenntnis der Allgemeinen Sprachwissenschaft
nachweisen.
-
Schwerpunkt Allgemeine Sprachwissenschaft
-
In der Zwischenprüfung zur Geschichte der Allgemeinen Sprachwissenschaft
sollen die Studierenden sowohl ihre Vertrautheit mit den wichtigsten allgemeinsprachwissenschaftlichen
Schulen und Methoden des 19. und 20. Jahrhunderts unter Beweis stellen
als auch über die wichtigsten Problemstellungen und Methoden der Indogermanistik.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von 6 SWS,
-
Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung,
-
2 Leistungsnachweise über zwei Hauptseminare.
(2) Gemäß 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung aus einer
Fachklausur und einer mündlichen Prüfung.
-
Schwerpunkt Indogermanistik
-
In der Klausur sollen die Studierenden den Beweis erbringen, dass sie über
die notwendigen Kenntnisse in der Historischen Grammatik einer Einzelsprache
(Übersetzung eines Textes und sprachhistorischer Kommentar) verfügen.
-
In der mündlichen Prüfung sind sowohl Kenntnisse im Fach Indogermanstik
und in der Allgemeinen Sprachwissenschaft als auch Vertrautheit mit der
historischen Grammatik einer indogermanischen Sprache unter Beweis zu stellen.
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Schwerpunkt Allgemeine Sprachwissenschaft
-
In der Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über die
notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse in
der Phonetik/Phonologie, Morphologie, Syntax verfügen (Darstellung
von Problemstellungen und Lösungsversuchen anhand von vorgegebenem
Material).
-
In der mündlichen Prüfung sind grundlegende Kenntnisse in der
Indogermanistik und der Allgemeinen Sprachwissenschaft sowie die Vertrautheit
mit den wichtigsten sprachwissenschaftlichen Schulen und Methoden des 20.
Jahrhunderts nachzuweisen.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden
hat.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Sprachwissenschaft"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.