MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 87
Senat
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Sprachwissenschaft“
I. Allgemeines
Das Fach Sprachwissenschaft kann mit zwei verschiedenen Schwerpunkten
studiert werden: Indogermanistik bzw. Allgemeine Sprachwissenschaft.
(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Zwischenprüfung
wahlweise 30 Minuten (+ 120 Minuten Klausur) oder 60 Minuten. Die mündliche
Magisterprüfung dauert 60 Minuten.
(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit
in der Zwischenprüfung 120 Minuten (+ 30 Minuten mündliche Prüfung).
Die Dauer der Klausurarbeit in der Magisterprüfung beträgt 240
Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
Schwerpunkt Indogermanistik
-
1 Teilnahmeschein Einführung in die Indogermanistik,
-
1 Teilnahmeschein Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft,
-
4 Leistungsnachweise über Proseminare, davon mindestens 1 Leistungsnachweis
aus dem Bereich der Allgemeinen Sprachwissenschaft;
-
Schwerpunkt Allgemeine Sprachwissenschaft
-
1 Teilnahmeschein Einführung in die Indogermanistik,
-
1 Teilnahmeschein Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft,
-
4 Leistungsnachweise über Proseminare, davon mindestens 1 Leistungsnachweis
aus dem Bereich der Indogermanistik.
(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung wahlweise
aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen
Prüfung von 30 Minuten oder einer mündlichen Prüfung von
60 Minuten.
-
Schwerpunkt Indogermanistik
-
In der schriftlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende nachweisen,
dass sie bzw. er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen
Grundlagenkenntnisse in der Historischen Grammatik einer Einzelsprache
(Übersetzung eines Textes und sprachhistorischer Kommentar) verfügt
und die Methoden der historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft (Deduzierung
von Sprachwandelphänomenen aus vorgegebenem Material) beherrscht.
-
In der mündlichen Prüfung sollen die bzw. der Studierende ihre
bzw. seine Kenntnisse im Fach der Allgemeinen Sprachwissenschaft und ihre
bzw. seine Vertrautheit mit der historischen Grammatik des Lateinischen,
Griechischen oder Altindischen unter Beweis stellen.
-
Schwerpunkt Allgemeine Sprachwissenschaft
-
In der schriftlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende nachweisen,
dass sie bzw. er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen
Grundlagenkenntnisse in der Phonetik/Phonologie, Morphologie und Syntax
verfügt (Darstellung von Problemstellungen und Lösungsversuchen
anhand vorgegebenen Materials).
-
In der mündlichen Prüfung werden die Kenntnisse in drei von den
Kandidatinnen und Kandidaten anzugebenden Gebieten überprüft,
von denen mindestens eines je aus dem Bereich Indogermanistik und Allgemeine
Sprachwissenschaft stammen muss. Ferner soll die Vertrautheit mit den wichtigsten
allgemein-sprachwissenschaftlichen Schulen und Methoden des 20. Jahrhunderts
unter Beweis gestellt werden.
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Fachprüfung innerhalb
von 4 Wochen abzuschließen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von 6 SWS,
-
Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung,
-
4 Leistungsnachweise über vier Hauptseminare.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung
aus einer Fachklausur und einer mündlichen Prüfung.
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Schwerpunkt Indogermanistik
-
In der Klausur soll die bzw. der Studierende den Beweis erbringen, dass
sie bzw. er in der Lage ist, einen von zwei zur Wahl gestellten Texten
sprachhistorisch und sprachvergleichend zu interpretieren und in der Indogermanischen
Grammatik eines von zwei zur Wahl gestellten Themen zu bearbeiten.
-
Die mündliche Prüfung zur Synchronen und historischen Grammatik
soll die Kenntnisse in mindestens zwei indogermanischen Sprachen, die verschiedenen
Gruppen angehören (darunter Latein, Altgriechisch oder Altindisch)
sowie zweier weiterer Sprachen, darunter einer baltischen oder einer keltischen
Sprache, nachweisen.
-
Schwerpunkt Allgemeine Sprachwissenschaft
-
In der Klausur soll die bzw. der Studierende nachweisen, dass sie bzw.
er über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse
in der Grammatik (Phonetik/Phonologie, Morphologie, Syntax), Semantik und
Pragmatik verfügen. Sie bzw. er kann zwischen drei von vier Themen
wählen.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Magisterarbeit,
-
Klausur,
-
mündliche Prüfung.
Zur Klausur wird nur zugelassen, wer die Magisterarbeit bestanden hat.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden
hat.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Sprachwissenschaft"
treten zum 01.10.2002 in Kraft.