Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 97



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach „Sportwissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert eine mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung 30 und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(2) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten sowie der sonstigen schriftlichen Arbeiten in der Zwischenprüfung 60 und in der Magisterprüfung 120 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 gelten folgende fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen:

Für die Zulassung sind folgende Nachweise zur erfolgreichen Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen (Anzahl der SWS) und 2 Leistungsscheine (LS) vorzulegen:

     
    1. Einführungsveranstaltungen  
    1.1. Einführung in das Studium der Sportwissenschaft
    1 SWS
    1.2. Einführung in die statistischen Methoden
    2 SWS
    2. Theorie und Praxis der Sportarten/Sportaktivitäten
    5 SWS
    2.1. Theorie und Praxis eines Sportspiels nach Wahl aus dem Lehrangebot (WPF)  
    oder
    2.2. Theorie und Praxis einer Sportart nach Wahl aus dem Lehrangebot
    (kein Sportspiel, WPF)
     
    3. Theoriefelder der Sportwissenschaft
    3.1. Theoriefeldgruppe I (WPF 2 aus 5 )
    2 x 2 SWS (1 LS)
    Sportpsychologie
    Sportpädagogik
    Sportsoziologie
    Sportgeschichte
    Sportphilosophie
    3.2. Theoriefeldgruppe II (WPF 3 aus 4)
    3 x 2 SWS (1 LS)
    Sportmotorik  
    Sportbiomechanik  
    Trainingswissenschaft  
    Sportmedizin  
(2) Gemäß § 16 ist
  1. folgende Fachprüfung in der Zwischenprüfung Sportwissenschaft abzulegen:
    1. ein Theoriefeld der Sportwissenschaft wahlweise aus einer der beiden Theoriefeldgruppen I oder II, wofür aber kein Leistungsschein vorliegen darf;
  1. folgende Prüfungsleistung ist in der Fachprüfung zu erbringen:

  2. zu 1.) eine mündliche (30 Minuten) oder schriftliche Prüfung (60 Minuten).
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Semesters abzuschließen. Der aktualisiert auszuschreibende Prüfungszeitraum sollte mindestens 4 und maximal 6 Wochen einschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung folgende fachspezifische Bestimmungen:
Für die Zulassung sind das Zeugnis der Zwischenprüfung, die folgenden Nachweise zur erfolgreichen Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und zwei Leistungsscheine vorzulegen:

     
    1. Keine Pflichtveranstaltungen  
    2. Theorie und Praxis von nicht sportartgebundenen Sportaktivitäten nach Wahl aus dem Lehrangebot (WPF)
    5 SWS
    3. Theorie- und Themenfelder der Sportwissenschaft
    3.1. Theoriefelder der Sportwissenschaft (WPF)
    Lehrveranstaltungen aus beiden Theoriefeldgruppen, davon mindestens ein Hauptseminar
    6 SWS (1 LS)
    3.2. Themenfelder der Sportwissenschaft (WPF)
    2 SWS (1 LS)
    wie z.B.
    - Sport und Gesellschaft
    - Sport und Gesundheit/Rehabilitation
    - Sport und Bewegung
    - Sport und Training u.a.
    4. Sonstige Studienveranstaltungen
    5 SWS
    4.1. Praktikum / Kolloquium  
    4.2. 7-tägige sportbezogene Exkursion
(2) Gemäß § 21 Abs. 1
  1. besteht die Magisterprüfung in der Sportwissenschaft aus folgender Fachprüfung:
    1. ein Theoriefeld der Sportwissenschaft wahlweise aus der Theoriefeldgruppe, die nicht in der Zwischenprüfung gewählt wurde, wofür aber kein Leistungsschein vorliegen darf;
  1. ist folgende Prüfungsleistung zu erbringen:

  2. zu 1.) eine mündliche (60 Minuten) oder schriftliche Prüfung (120 Minuten).
IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Sportwissenschaft“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.