Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 95



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Sportwissenschaft“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 5 Abs. 4 Ziffer 3 ist folgende sportpraktische Prüfung zu erbringen: eine Sportart nach Wahl aus dem Lehrangebot.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert eine mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung 30 und in der Magisterprüfung 60 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten sowie der sonstigen schriftlichen Arbeiten in der Zwischenprüfung 60 und in der Magisterprüfung 120 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 gelten folgende fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen:

Für die Zulassung sind folgende Nachweise zur erfolgreichen Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen (Anzahl der SWS) und 4 Leistungsscheine (LS) vorzulegen:

     
    1. Einführungsveranstaltungen  
    1.1. Einführung in das Studium der Sportwissenschaft
    1 SWS
    1.2. Einführung in die statistischen Methoden
    2 SWS
    1.3. Wissenschaftssystematik und Methodologie
    4 SWS (1LS)
    2. Theorie und Praxis der Sportarten/Sportaktivitäten
    (1 LS)
    2.1. Theorie und Praxis eines Sportspiels nach Wahl aus dem Lehrangebot (WPF)
    5 SWS
    2.2. Theorie und Praxis zwei weiterer Sportarten (kein Sportspiel, WPF)
    2 x 5 SWS
    3. Theoriefelder der Sportwissenschaft
    3.1. Theoriefeldgruppe I (WPF 3 aus 5 )
    3 x 2 SWS (1 LS)
    Sportpsychologie
    Sportpädagogik
    Sportsoziologie
    Sportgeschichte
    Sportphilosophie
    3.2. Theoriefeldgruppe II (WPF 3 aus 4)
    8 SWS (1 LS)
    Sportmotorik
    (2 SWS)
    Sportbiomechanik
    (2 SWS)
    Trainingswissenschaft
    (2 oder 4 SWS)
    Sportmedizin
    (2 oder 4 SWS)
(2) Gemäß § 16 sind
  1. folgende Fachprüfungen in der Zwischenprüfung Sportwissenschaft abzulegen:
    1. Praxis und Theorie einer Sportart oder eines Sportspiels des Wahlpflichtbereiches, wofür aber kein Leistungsschein vorliegen darf;
    2. ein Theoriefeld der Sportwissenschaft wahlweise aus einer der beiden Theoriefeldgruppen I oder II, wofür aber kein Leistungsschein vorliegen darf;
  2. folgende Prüfungsleistungen sind in den Fachprüfungen zu erbringen:

  3. zu 1.)  Sportpraktische Prüfung (sportartbezogene Leistungsfähigkeit und/oder Demonstrationsfähigkeit) sowie eine mündliche Prüfung (30 Minuten) oder Klausur (60 Minuten);
    zu 2.)  eine mündliche (30 Minuten) oder schriftliche Prüfung (60 Minuten).
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters abzuschließen. Der aktualisiert auszuschreibende Prüfungszeitraum sollte mindestens 4 und maximal 6 Wochen einschließen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung folgende fachspezifische Bestimmungen:
Für die Zulassung sind das Zeugnis der Zwischenprüfung, die folgenden Nachweise zur erfolgreichen Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und 4 Leistungsscheine vorzulegen:

     
    1. Forschungsmethodologie in der Sportwissenschaft
    4 SWS 
    2. Theorie und Praxis der Sportarten/Sportaktivitäten
    (1 LS)
    2.1. Theorie und Praxis von nicht sportartgebundenen Sportaktivitäten nach Wahl aus dem Lehrangebot (WPF)
    5 SWS
    2.2. Vertiefung/Spezialisierung in Theorie und Praxis einer im Grundstudium gewählten Sportart oder Wahl einer im Grundstudium nicht gewählten Sportart (WPF)
    5 SWS
    3. Theorie- und Themenfelder der Sportwissenschaft
    3.1. Theoriefelder der Sportwissenschaft (WPF)
    Lehrveranstaltungen aus beiden Theoriefeldgruppen, davon mindestens zwei Hauptseminare
    10 SWS (2 LS)
    3.2. Themenfelder der Sportwissenschaft (WPF)
    6 SWS (1 LS)
    wie z.B.
    - Sport und Gesellschaft
    - Sport und Gesundheit/Rehabilitation
    - Sport und Bewegung
    - Sport und Training u.a.
    4. Sonstige Studienveranstaltungen
    6 SWS
    4.1. Praktikum / Kolloquium
    4.2. 7-tägige sportbezogene Exkursion
(2) Gemäß § 21 Abs. 1
  1. besteht die Magisterprüfung in der Sportwissenschaft aus folgenden Fachprüfungen:
    1. ein Theoriefeld der Sportwissenschaft wahlweise aus der Theoriefeldgruppe, die nicht in der Zwischenprüfung gewählt wurde, wofür aber kein Leistungsschein vorliegen darf,
    2. ein übergreifendes Themenfeld der Sportwissenschaft, wofür aber kein Leistungsschein vorliegen darf,
    3. Magisterarbeit, wenn Sportwissenschaft als 1. Hauptfach gewählt wurde;
  1. sind folgende Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen zu erbringen:

  2. zu 1.)  eine mündliche Prüfung (60 Minuten) oder Klausur (120 Minuten),
    zu 2.)  eine mündliche Prüfung (60 Minuten) oder Klausur (120 Minuten) oder eine adäquate Leistung (Projektbericht, wissenschaftliche Begleitstudie,  Kolloquiumsbeitrag o.ä.).
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Fachprüfungen in der folgenden Reihenfolge zu
erbringen:
  1. Theoriefeld,
  2. übergreifendes Themenfeld,
  3. Magisterarbeit.
Die Ausgabe bzw. Bestätigung des Themas der Magisterarbeit erfolgt über den zuständigen Prüfungsausschuss. Der Antrag des Prüflings muss spätestens 12 Wochen nach dem Bestehen der letzten Fachprüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Antrag vor, gibt der Prüfungsausschuss ein Thema aus. Die fachspezifischen Bestimmungen erlauben, dass das Thema der Magisterarbeit vor Erbringen der Zulassungsvoraussetzungen von einer nach § 22 Abs. 2 dazu berechtigten Person ausgegeben werden kann. Die Bestätigung durch den Prüfungsausschuss erfolgt unter Vorbehalt und wird mit dem Tag der letzten bestandenen Fachprüfung des Prüflings automatisch rechtswirksam. Die Bearbeitungsdauer für die Magisterarbeit beträgt 6 Monate.

IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Sportwissenschaft“ treten zum 01.10.2002 in Kraft.