MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 37
Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Soziologie“
I. Allgemeines
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für
das Fach Soziologie zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.
Die Vorschläge begründen keinen Anspruch.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung und in der Magisterprüfung 30 Minuten.
(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Soziologie Themen zur Auswahl gegeben werden.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Magisterprüfung 240 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt: Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Lehrveranstaltung Einführung in die Soziologie erfolgreich teilgenommen und folgende Leistungsnachweise erbracht hat:
(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von 3 Monaten abzulegen.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen.
Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer folgende Leistungsnachweise
erbracht hat:
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Soziologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.