Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 10 vom 17. September 2002, S. 37



Senat


Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Hauptfach „Soziologie“

I. Allgemeines

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 können vom Prüfling für das Fach Soziologie zu prüfende Vertiefungsgebiete benannt werden.
Die Vorschläge begründen keinen Anspruch.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Prüfung in der Zwischenprüfung und in der Magisterprüfung 30 Minuten.

(3) Gemäß § 7 Abs. 1 können für Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten im Fach Soziologie Themen zur Auswahl gegeben werden.

(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeiten in der Magisterprüfung 240 Minuten.

II. Zwischenprüfung

(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wie folgt: Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Lehrveranstaltung Einführung in die Soziologie erfolgreich teilgenommen und folgende Leistungsnachweise erbracht hat:

(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung.
Die Bearbeitungsfrist für die Hausarbeit beträgt sechs Wochen. In begründeten Einzelfällen kann sie auf Antrag vom Prüfungsausschuss um höchstens drei Wochen verlängert werden.
Der Umfang der Hausarbeit soll mindestens 20 Seiten betragen. Für die mündliche Prüfung sind Themen aus der Makro- und Mikrosoziologie vorgesehen.
Zur mündlichen Prüfung kann nur zugelassen werden, dessen Hausarbeit fristgemäß eingereicht und positiv bewertet wurde.

(3) Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Zwischenprüfung innerhalb von 3 Monaten abzulegen.

III. Magisterprüfung

(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen.
Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer folgende Leistungsnachweise erbracht hat:

  1. Soziologische Theorie und Theoriegeschichte,
  2. Sozialstrukturanalyse und soziale Lagen,
  3. Spezielle Soziologie I,
  4. Spezielle Soziologie II.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung in Soziologie im Falle der Wahl dieses Faches zum ersten oder einzigen Hauptfach aus
  1. der Magisterarbeit,
  2. der Klausur,
  3. der mündlichen Prüfung.
Der Umfang der Magisterarbeit sollte 60-80 Seiten betragen.
In der Klausur und der mündlichen Prüfung sollen vertiefte Kenntnisse in den nachfolgenden Bereichen nachgewiesen werden:
  1. Soziologische Theorie und Theoriegeschichte,
  2. Sozialstrukturanalyse und soziale Lagen,
  3. Spezielle Soziologie oder Methoden.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die einzelnen Prüfungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu erbringen: IV. Schlussbestimmungen

Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach "Soziologie" treten zum 01.10.2002 in Kraft.